Linzer Modell zur Forcierung des förderbaren bzw. sozialen Wohnbaus

Mittels Grundsatzbeschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 02.07.2020 wurden Rahmenbedingungen für vermehrte Bautätigkeit im Hinblick auf leistbaren Wohnraum geschaffen. Dem stetig steigenden Bodenpreis ist die immer geringer werdende Verfügbarkeit von Flächen zur Umsetzung leistbaren Wohnens im Zentralraum Linz geschuldet. Das Maßnahmenpaket beinhaltet Leitlinien im Umgang mit der verpflichtenden Umwidmung vor Veräußerung stadteigener Liegenschaften an Private, sowie den durch Umwidmung bzw. „Aufzonierung“ von Flächen im Privateigentum ausgelösten Abschluss eines Raumordnungsvertrages zur Umsetzung geförderten/sozialen Wohnbaus.

Starkes Bevölkerungswachstum und damit einhergehende große Nachfrage an Wohnraum einerseits, und der Immobilienboom der vergangenen Jahre andererseits, konfrontieren potentielle Grundstückskäufer mit Preisvorstellungen, die außerhalb der vertraglichen Bandbreite zur Realisierung des geförderten/sozialen Wohnbaus liegen. Deshalb ist es wichtig auf Gemeindeebene Maßnahmen zu setzen, um verfügbare Flächen in geeigneter Lage mit guter Erschließung und Infrastruktur zumindest zu einem gewissen Anteil dem geförderten/sozialen Wohnbau zuzuführen.

Folgende 3 Fallgestaltungen sind vom Grundsatzbeschluss „Linzer Modell zur Forcierung des förderbaren/sozialen Wohnbaus“ umfasst.

1. Veräußerung stadteigener Liegenschaften

Berücksichtigung finden all jene Fälle, in denen die Stadt Linz in ihrem Eigentum stehende Flächen an gemeinnützige oder gewerbliche Bauträger veräußert oder ins Baurecht überlässt. Unabhängig von der Grundstücksgröße und der bisherigen Widmung ist noch vor Veräußerung oder Überlassung 50 % der gegenständlichen Fläche als förderbarer, mehrgeschossiger Wohnbau gemäß § 22 Abs. 1a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zu widmen. Diese Widmungskategorie wurde mit der Novelle 2020 (LGBl Nr. 125/2020) neu in das Oö. Raumordnungsgesetz aufgenommen und löste die bisherige Widmungskategorie des förderbaren Wohnbaus ab. Diese Widmung reserviert die betreffenden Flächen nicht mehr für eine differenzierbare Wohnbautätigkeit, sondern ausschließlich für spezifische Wohnformen, die den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes entsprechen müssen.

2. Umwidmung von Flächen im Eigentum privater Personen

Berücksichtigung finden all jene Fälle, in denen die Planungsgrundlagen der gegenständlichen Grundfläche dahingehend abgeändert werden, sodass erstmalig Wohnen zur Umsetzung einer Bruttogeschossfläche im Mindestausmaß von 5.000 m2 ermöglicht wird. Das kann einerseits die erstmalige Umwidmung von Grünland in eine Baulandform sein, aber auch die Änderung einer bestehenden Baulandwidmung, die Wohnen bisher nicht zuließ, in eine Baulandwidmung, die Wohnen rechtlich ermöglicht.

Mittels Raumordnungsvertrag wird der/die GrundstückseigentümerIn bzw. PlanungsinteressentIn zur Errichtung eines Mindestanteiles von einem Drittel des geplanten Bauvorhabens als Wohnungen, die entsprechend der Bestimmungen des Oö. Wohnbaufördergesetzes und dazu ergangene Verordnungen gefördert werden, verpflichtet.

3. „Aufzonierung“ von Flächen im Eigentum privater Personen

Berücksichtigung finden all jene Fälle, in denen die Planungsgrundlagen der gegenständlichen Grundflächen dahingehend abgeändert werden, sodass eine Erhöhung der bereits umsetzbaren Bruttogeschossfläche um mindestens 3.000 m2 herbeigeführt wird. Mittels Raumordnungsvertrag wird der/die GrundstückseigentümerIn bzw. PlanungsinteressentIn zur Errichtung eines Mindestanteils von einem Drittel der im Rahmen dieses Projektes zusätzlich zu verwirklichenden Wohnflächen als Wohnungen, die entsprechend den Bestimmungen des Oö. Wohnbaufördergesetzes und dazu ergangener Verordnungen gefördert werden, verpflichtet.

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