Antragsunterlagen

Antragsunterlagen

Jeder Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung muss die zur Beurteilung des Vorhabens für die Behörde notwendigen Unterlagen enthalten. § 103 des Wasserrechtsgesetzes 1959 regelt, welche Unterlagen vorzulegen sind. Die Unterlagen müssen von einer fachkundigen Person erstellt werden.

Im Einzelnen sind – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen – folgende Unterlagen erforderlich:

  • Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;
  • grundbuchmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung der/des EigentümerIn sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten; Angaben darüber, ob beziehungsweise in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;
  • die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;
  • Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;
  • die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;
  • bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
  • bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen;
  • bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwässer;
  • bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie über allfällige Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;
  • bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
  • bei genossenschaftlichen Vorhaben die Namen derjenigen, die der Genossenschaft beitreten sollen, unter Anführung der hiefür maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen;
  • bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht, Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen;
  • Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befasst sind;
  • gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme;
  • Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen

Sämtliche Unterlagen mit Ausnahme des Ansuchens sind in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

Zu den Antragsunterlagen im Einzelnen:

Ableitung von Abwässern

Die Einleitung von Abwasser in Gewässer oder die Versickerung von Abwasser in den Untergrund bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung. Sonderregelungen bestehen für die Einleitung von Abwasser in bestehende Kanalisationen ( Indirekteinleiter ).

Wasserversorgungsanlagen

Grundwasser

Für die Benutzung des Grundwassers für den Haus- und Wirtschaftsbedarf durch die/den GrundeigentümerIn ist keine Bewilligung nötig, wenn

  • die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt,
  • die Entnahme in angemessenem Verhältnis zum eigenen Grund steht.

In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und damit in Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. Dies gilt auch für die Errichtung oder Änderung der dazu dienenden Anlagen.


Quellwasser

Bewilligungsfrei ist die Nutzung des eigenen Quellwassers, wenn hierdurch fremde Rechte nicht berührt werden und eine spürbare Veränderung von Wasserlauf oder Wasserstand im abfließbare Gewässer nicht erfolgt.

Artesische Brunnen (natürliche Brunnen, bei denen das Wasser durch einen Überdruck des Grundwassers selbstständig aufsteigt) sind immer bewilligungspflichtig.

Niederschlagswasserbeseitigung

Versickerung und Ableitung von Niederschlagswässern

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Die Linzer Berufsfeuerwehr gastiert bis 29. März mit einem spannenden Programm im Enter_Tainer vor dem Alten Rathaus. 

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