Wasserrechtliche Bewilligung
WASSERRECHT
Das Wasserrecht ist bundeseinheitlich durch das Wasserrechtsgesetz 1959 (im folgenden kurz WRG) geregelt. Es wird im Wesentlichen von den Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate) und vom Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörden vollzogen. Sofern das WRG keine anderweitigen Bestimmungen trifft, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, wobei sich konkret die jeweilige Zuständigkeit nach Art und Umfang der Wasserbenutzung richtet.
Das Wasserrechtsgesetz unterscheidet zwischen öffentlichen und privaten Gewässern. Der Gemeingebrauch, das ist die unentgeltliche und ohne wasserrechtliche Bewilligung Benutzung des Wassers, ist für öffentliche und private Gewässer unterschiedlich geregelt.
In öffentlichen Gewässern ist als Gemeingebrauch der gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch bestehende Rechte und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, unentgeltlich erlaubt (sog. „großer Gemeingebrauch“).
In privaten Tagwässern hingegen umfasst der Gemeingebrauch nur das Recht zum Tränken und zum Schöpfen mit Handgefäßen, soweit dies ohne Verletzung von Rechten oder öffentlichen oder privaten Interessen mit Benutzung der dazu erlaubten Zugänge (z.B. öffentliche Straßen und Wege) stattfinden kann (sog. „kleiner Gemeingebrauch“).
Von öffentlichen und privaten Gewässern zu unterscheiden ist das öffentliche Wassergut.
Öffentliches Wassergut bilden jene Flächen, die das Bett eines öffentlichen Gewässers und sein Hochwasserabflussgebiet bilden und als deren Eigentümer der Bund (Republik Österreich) im Grundbuch eingetragen ist.
Das öffentliche Wassergut dient vor allem
- der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer,
- dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen,
- dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwasser, Geschiebe und Eis,
- der Instandhaltung der Gewässer, Wasserbauten und wässerkundlichen Einrichtungen,
- der Erholung der Bevölkerung.
Für die Benutzung des Grundwassers für den Haus- und Wirtschaftsbedarf durch die/den Grundeigentümer*ìn ist keine Bewilligung nötig, wenn
- die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt,
- die Entnahme in angemessenem Verhältnis zum eigenen Grund steht.
In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und damit in Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. Dies gilt auch für die Errichtung oder Änderung der dazu dienenden Anlagen. So bedürfen auch vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt (wie Pumpversuche) einer wasserrechtlichen Bewilligung.
Auch für alle sonstigen Maßnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen ist eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Es können dies z.B. folgende Maßnahmen sein:
- Ableitung von Abwässern
- Wasserversorgungsanlagen
- Fischteichanlagen
- Pumpversuche
Ferner ist zur Errichtung folgender Anlagen von Bauten und sonstigen Anlagen im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich neben der sonst erforderlichen Genehmigung auch eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich.
- Errichtung oder Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern
- andere Anlagen innerhalb des Hochwasserabflusses fließender Gewässer
- Unterführungen unter Wasserläufen
- Einbauten in stehende öffentliche Gewässer