Grundeigentümerzustimmung auf öffentlichem Gut der Stadt Linz
Für die Benützung des öffentlichen Gutes der Stadt Linz benötigen Sie eine Grundeigentümerzustimmung des Geschäftsbereiches Gebäudemanagement und Tiefbau.
Die Grundeigentümerzustimmung für den Betrieb eines Schanigartens erteilen wir grundsätzlich als Dauerbewilligung gegen jederzeitigen Widerruf.
Notwendige Unterlagen:
- ausgefüllter Antrag
- planische Darstellung (Lageplan, Möblierung)
- eventuell Prospektmaterial, Fotos, etc.
Kosten
Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Gutes der Stadt Linz ist gemäß Tarifpost 7 der Tarifordnung pro Saison ein Benützungsentgelt zu entrichten.
Für die Ausfertigung des Vertrages 11,96 Euro pro angefangener maschingeschriebener Seite.
Schanigartensaison und Betriebszeit
Die Schanigartensaison dauert vom 1. März bis 31. Oktober eines Jahres (Normalsaison) bzw. vom 1. Januar bis 31. Dezember (Ganzjahressaison).
Der Schanigarten darf abhängig von den jeweiligen Festlegungen in der Betriebsanlagengenehmigung oder anderen gesetzlichen Regelungen max. bis 23 Uhr betrieben werden. Der Beginn der Betriebszeit am Morgen wird im Einzelfall festgelegt.
Rauchertisch (Stehtisch) vor dem Lokal
Sollten Sie beabsichtigen vor Ihrem Lokal einen Rauchertisch (Stehtisch) aufzustellen, ist ein entsprechender Antrag erforderlich.
Die wichtigsten Bedingungen für eine Zustimmung sind:
- Das Ausmaß des Stehtisches darf 60 cm im Durchmesser und 120 cm in der Höhe nicht überschreiten.
- Die genaue Festlegung des Ausmaßes bleibt einem straßenpolizeilichen Verfahren vorbehalten und richtet sich in erster Linie nach den Platzverhältnissen (verbleibende Mindestgehsteigbreite 150 cm).
- An Rauchertischen darf kein Ausschank/keine Konsumation stattfinden.
- Die Aufstellung von Sitzgelegenheiten, Heizkandelabern, Heizstrahlern sowie von Schirmen (Markisen, Überdachungen) oder das Auflegen von Teppichen u.ä. sind untersagt.
- Werbung auf oder neben Rauchertischen sowie das Aufstellen von A-Ständern oder ähnlicher Werbeträger ist unzulässig.
- Rauchertische sind nur während der Betriebszeit zulässig. Außerhalb der Betriebszeiten ist der Rauchertisch vom öffentlichen Gut zu entfernen.
- Der Rauchertisch ist während der bewilligten Schanigartensaison innerhalb der bewilligten Schanigartenfläche aufzustellen.
- Für die Benützung des öffentlichen Gutes ist gemäß Tarifpost 17 der Tarifordnung für die Sondernutzung des öffentlichen Gutes ein Entgelt zu leisten.
Wärmestrahler
Der Betrieb von Wärmestrahlern in Schanigärten ist im Herbst und Winter unter folgenden Voraussetzungen möglich:
-Während der Wintersaison wird die Anbringung von elektrisch betriebenen netz- oder solargespeisten Wärmestrahlern im Schanigartenbereich gestattet.
-Die eingesetzten Geräte müssen für den Betrieb im Freien geeignet sein. Die Stromversorgung hat entsprechend der gültigen elektrotechnischen Richtlinien zu erfolgen.
-Diese Wärmegeräte sind in bestehende Anlagen zur Beschattung (Sonnenschirme) zu integrieren.
-Der Einsatz von Standgeräten ist generell nicht zugelassen.
-Die Wärmestrahler sind bevorzugt mit Sensoren auszustatten, damit die Geräte nur in Betrieb genommen werden, wenn sich Gäste im Schanigarten befinden.
-Die Verlegung von Leitungen auf Verkehrsflächen (z. B. Gehsteige, Fußgängerzonen) ist generell untersagt (Stolpergefahr, Winterdienst).
-Bei Überspannungen zur Stromversorgung sind die einschlägigen elektrotechnischen Richtlinien sowie die Höhenabstandsbestimmungen gemäß § 83 StVO 1960 (mindestens 2,20 m über Gehsteig bzw. mind. 4,50 m über Fahrbahn) einzuhalten.
-Gasbetriebene Heizgeräte aller Art oder Geräte/Einrichtungen mit anderen brennbaren Stoffen (z.B. Pellets) sind generell verboten.
Formulare zu diesem Thema
- Rauchertisch
- Schanigarten - Antrag (Grundeigentümerzustimmung und straßenpolizeiliche Bewilligung)