Windkraftanlagen
Genehmigungsregime zur Errichtung von Windkraftanlagen:
I. Oö. Bauordnung (Oö. BauO) 1994 idgF.:
Die Errichtung von Windkraftanlagen bis 5 kW ist bewilligungs- und anzeigefrei.
Festzuhalten ist allerdings, dass die Energieanlage dennoch unter den Geltungsbereich der Oö. Bauordnung 1994 fällt und der Baubehörde daher bei solchen Anlagen, die im Widerspruch zu bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen (z.B. des Ortsbildes oder der Flächenwidmung) stehen, eine Eingriffsmöglichkeit im Rahmen ihrer baupolizeilichen Tätigkeit zukommt.
Die Bewilligungs- und Anzeigefreiheit für Windkraftanlagen bis 5kW (§ 26 Z. 14 und 15) bedeutet lediglich den Entfall der baubehördlichen Kontrolle für die Errichtung solcher erneuerbarer Energieanlagen, ändert aber selbstverständlich nichts daran, dass deren zulässige Errichtung auch die Einhaltung weiterer in Betracht kommender Vorschriften voraussetzt.
In diesem Zusammenhang sind u.a. die folgenden rechtlichen Bestimmungen von Bedeutung:
- Das allgemeine Errichtungsverbot im Bauland (§ 21 Abs. 5 Z. 3 Oö. ROG 1994), von dem nur Anlagen mit einer Nennleistung bis 5 kW im Betriebsbaugebiet, Industriegebiet sowie Sondergebiet des Baulands gemäß § 23 Abs. 4 Z. 3 Oö. ROG 1994 ausgenommen sind.
- Die einschlägigen Bestimmungen des Oö. ElWOG 2006, insbesondere § 12 Abs. 1 und 2 betreffend Mindestabstände: Demnach muss unter anderem der Mindestabstand der Windkraftanlage zu Wohngebäuden im Grünland und Baulandflächen je nach Größe der Anlage eingehalten werden (jedenfalls mindestens 100 m bei Anlagen bis zu 30 kW, dieser Mindestabstand gilt auch gegenüber dem „eigenen“ Wohngebäude). Darüber hinaus darf die Errichtung zu keinen Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen führen und müssen die sicherheitstechnischen Vorschriften eingehalten werden.
- Zum anderen sind die Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 einzuhalten.
Auskünfte: Geschäftsbereich Bau- und Bezirksverwaltung, Abteilung Bebauungsgrundlagen, BBV_BeG@mag.linz.at
II. Weitere Auskünfte zur:
- Zustimmung der Straßenverwaltung: Geschäftsbereich Gebäudemanagement und Tiefbau, Abteilung Straßenverwaltung, strv.gmt@mag.linz.at
- Naturschutzrechtlichen Anzeige oder Bewilligung: Geschäftsbereich Bau- und Bezirksverwaltung, Abteilung: der jeweilige Baubezirk
- Elektrizitätsrechtlichen Bewilligung: Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht beim Amt der Oö. Landesregierung, auwr.post@ooe.gv.at
- Gewerberechtlichen Genehmigung: Geschäftsbereich Bau- und Bezirksverwaltung, Abteilung Bau- und Bezirksverwaltung Süd und Gewerbe, gewerbe.bbv@mag.linz.at