Photovoltaikanlagen
Genehmigungsregime zur Errichtung von Photovoltaikanlagen:
I. Oö. Bauordnung (Oö. BauO) 1994 idgF.:
Die Errichtung von gemäß dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungspflichtigen Photovoltaikanlagen (Engpassleistung bis 1000 kW),
- soweit sie frei stehen und ihre Höhe mehr als 2 m über dem künftigen Gelände beträgt oder
- soweit sie an baulichen Anlagen angebracht werden und die Oberläche der baulichen Anlage um mehr als 1,5 m überragen
sind der Baubehörde anzuzeigen. Zur Veranschaulichung der möglichen anzeigepflichtigen Errichtungsweisen beachten Sie bitte die Skizze des Landes Oberösterreich auf Seite 3 des Leitfadens für Photovoltaikanlagen (Stand: Februar 2023, abrufbar unter: Photovoltaik_Leitfaden_2023_2.pdf (land-oberoesterreich.gv.at
Der vollständig ausgefüllten Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
- Lageplan im Maßstab M 1:1000 (amtliche Mappenkopie) mit eingezeichneter Lage der Photovoltaikanlage in 2-facher Ausfertigung (erhältlich beim Bundesvermessungsamt, Prunerstraße 5, 4020 Linz)
- ausreichende Beschreibung und zeichnerische Darstellung der Photovoltaikanlage in 2-facher Ausfertigung (Grundriss, Schnitt, Ansichten, Materialien udgl.).
Diese Unterlagen sind im Info-Center Bau und Gewerbe (Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz, 4. Stock) abzugeben.
Auskünfte: Geschäftsbereich Bau- und Bezirksverwaltung, Abteilung Bebauungsgrundlagen, BBV_BeG@mag.linz.at
II. Oö. Raumordnungsgesetz (Oö. ROG) 1994 idgF.:
- Freistehende (nicht an baulichen Anlagen angebrachte) Photovoltaikanlagen mit einer Modulfläche bis 50 m² sind im Grünland und in allen Baulandkategorien zulässig.
- Freistehende Photovoltaikanlagen mit einer Modulfläche von mehr als 50 m²:
1. dürfen im Bauland nur errichtet werden, wenn auf dem betroffenen Grundstück bereits ein dem Zweck der Widmung entsprechendes Hauptgebäude besteht oder ein solches gleichzeitig mit der Photovoltaikanlage errichtet wird.
2. im Grünland dürfen sie nur dann errichtet werden, wenn eine entsprechende Sonderausweisung im Flächenwidmungsplan die Errichtung zulässt (Grünlandsonderwidmung). Davon ausgenommen ist die Errichtung für den landwirtschaftlichen Eigenbedarf.
Auskünfte: Geschäftsbereich Bau- und Bezirksverwaltung, Abteilung Bebauungsgrundlagen, BBV_BeG@mag.linz.at
III. Weitere Auskünfte zur:
- Gewerberechtlichen Genehmigung: Geschäftsbereich Bau- und Bezirksverwaltung, Abteilung Bau- und Bezirksverwaltung Süd und Gewerbe, gewerbe.bbv@mag.linz.at
- Zustimmung der Straßenverwaltung: Geschäftsbereich Gebäudemanagement und Tiefbau, Abteilung Straßenverwaltung, strv.gmt@mag.linz.at
- Naturschutzrechtlichen Anzeige oder Bewilligung: Geschäftsbereich Bau- und Bezirksverwaltung, Abteilung: der jeweilige Baubezirk
- Elektrizitätsrechtlichen Bewilligung: Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht beim Amt der Oö. Landesregierung, auwr.post@ooe.gv.at
Formulare und Onlinedienste zu diesem Thema
- Bauanzeige
- Baubeschreibung Bauanzeigen