Tourismusabgaben

Allgemeines

Das Land Oberösterreich erhebt zwei Formen der Tourismusabgabe (Ortstaxe und Freizeitwohnungspauschale) und verpflichtet Gemeinden, diese - jeweils für das Land OÖ - einzuheben. Die Stadt Linz erhebt einen Gemeindezuschlag zur Freizeitwohnungspauschale.

Ortstaxe

Personen, die in Linz in einer Gästeunterkunft nächtigen und in Linz nicht ihren Hauptwohnsitz haben, unterliegen der Tourismusabgabe in Form der Ortstaxe.

Die Ortstaxe beträgt EUR 2,20 je Nächtigung, ab 01.11.2023 beträgt die Ortstaxe EUR 2,40 je Nächtigung.

Von der Ortstaxe sind befreit:

  1. Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;
  2. Personen, die aus Anlass der Erfüllung ihrer Schulpflicht oder der Absolvierung einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule, einer Lehre oder einer Hochschule oder aus Anlass der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes nächtigen;
  3. Personen, die als Teilnehmer an Veranstaltungen der öffentlichen Jugendbetreuung oder von Kinder- und Jugendverbänden sowie Jugendzentren im Gebiet der Gemeinde in einem Jugendheim, einer Jugendherberge oder auf einem Jugendzeltplatz nächtigen;
  4. Personen, die in Ausübung ihres Berufs als Buslenker*in oder Reiseleiter*in eine Reisegruppe begleiten und unentgeltlich nächtigen;
  5. Personen, die im Katastrophenfall in einer Gästeunterkunft nächtigen müssen.

Freizeitwohnungspauschale (samt Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale)

Eigentümer*innen sind verpflichtet, eine jährliche Pauschale (setzt sich zusammen aus der Freizeitwohnungspauschale plus Zuschlag) zu entrichten.

Die Höhe der Freizeitwohnungspauschale beträgt je Wohnung mit

  • Nutzfläche bis zu 50 m2 sowie für Dauercamper das 36fache
  • Nutzfläche über 50 m2 das 54fache
    der für Nächtigungen in einer Gästeunterkunft zu entrichtenden Ortstaxe.
Darüber hinaus erhebt die Stadt Linz einen Zuschlag je Wohnung in Höhe von
  • Nutzfläche bis zu 50 m2 sowie für Dauercamper 150%
  • Nutzfläche über 50 m2 200%
    der Freizeitwohnungspauschale.

Freizeitwohnungen sind Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), die

  1. in das Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind und
  2. länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz darstellen und
  3. nicht überwiegend zu folgenden Zwecken benötigt werden:

    a) als Gästeunterkunft im Sinn des § 47 Abs. 2 Oö. Tourismusgesetz;
    b) zur Erfüllung der Schulpflicht oder zur Absolvierung des Besuchs einer allgemein bildenden höheren   oder berufsbildenden Schule oder einer Hochschule oder zur Absolvierung einer Lehre;
    c) zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes;
    d) zur Berufsausübung, insbesondere als Pendler*in;
    e) zur Unterbringung von Dienstnehmer*innen.

Nicht als Freizeitwohnung gilt eine Wohnung, wenn seit mindestens fünf Jahren auf demselben Grundstück

  1. zumindest eine Person durchgehend mit Hauptwohnsitz wohnt,
  2. keine Wohnung als Gästeunterkunft verwendet wird und
  3. nicht Personen wohnen, die keine nahen Angehörigen im Sinn des § 2 Abs. 7 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sind.

Ein Hauptwohnsitz ist nicht erforderlich, solange dieser aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen aufgegeben werden muss.

Nicht als Freizeitwohnungen gelten überdies Wohnungen, die nicht vermietet sind und im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung oder eines Unternehmens, dessen Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist, stehen.

Erhebungsblatt / Antrag auf Vergabe einer Steuernummer

Wir ersuchen, das Erhebungsblatt vollständig ausgefüllt, (firmenmäßig) gezeichnet sowie unter Anschluss der angeführten Unterlagen an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Abgaben und Steuern, zu übermitteln. Sie erhalten sodann eine Steuernummer zugeteilt.

Steuerentrichtung und -erklärung

Ortstaxe

Die Unterkunftgeber*innen sind verpflichtet, die Abgabe von den abgabepflichtigen, nächtigenden Personen einzuheben und die für jeden Kalendermonat eingehobenen Abgaben bis zum Monatsletzten des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Abgabenbehörde zu entrichten.

Die Unterkunftgeber*innen haben für jeden Kalendermonat bis 15. des Folgemonats eine Abgabenerklärung einzureichen, wenn dies zwischen den Unterkunftgeber*innen und der Gemeinde vereinbart wurde.

Fehlt eine solche Vereinbarung, haben Unterkunftgeber*innen der Gemeinde zu übermitteln:

  1. längstens binnen 48 Stunden nach der Ankunft eines Gastes die Daten des Gästeverzeichnisses (elektronisches Gästeverzeichnis oder Gästeverzeichnisblattsammlung gemäß § 19 Meldegesetz-Durchführungsverordnung);
  2. allfällige Belege über Befreiungsgründe;
  3. längstens binnen 48 Stunden nach der Abreise eines Gastes die Daten des tatsächlichen Abreisetages, sofern ein Gast zu einem anderen als dem ursprünglich angegebenen Tag abreist.


Freizeitwohnungen samt Zuschlag

Die Eigentümer*innen einer Freizeitwohnung haben die Abgabe samt Zuschlag bis zum 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres unaufgefordert an die Abgabenbehörde zu entrichten. Hierbei ist die Nutzfläche der Wohnung anzugeben. 

Die Tourismusabgaben sind fristgerecht (Fälligkeitstag) auf eines der Konten der Stadt Linz zu überweisen. Diese sind auf dem unten angeführten Link "Bankverbindungsdaten der Stadt Linz" abrufbar.

Um eine eindeutige Zuordnung Ihrer Tourismusabgabezahlungen sicherzustellen, ersuchen wir Sie, bei jeder Überweisung

  • die Ihnen zugewiesene Steuernummer,
  • den jeweiligen Buchungszeitraum (z.B. 01/2021) und
  • die Abgabenart (Ortstaxe oder Freizeitwohnungspauschale und/oder Zuschlag) sowie
  • im Fall der Freizeitwohnungen auch die Nutzfläche der Wohnung

jeweils im Feld Verwendungszweck/Zahlungsreferenz anzuführen.

Wir weisen darauf hin, dass die Nichteinhaltung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen mit einer Verwaltungsstrafe geahndet werden kann.

Wir ersuchen, weitere Informationen dem Oö. Tourismusgesetz 2018 zu entnehmen, welches Sie unter den "Weiterführenden Links" einsehen können. 

Bescheidbeschwerde

Sollte eine Bescheidbeschwerde aus Ihrer Sicht notwendig sein, dürfen wir in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass einer solchen gem. § 254 BAO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Das bedeutet, dass insbesondere die Einhebung und die zwangsweise Einbringung der Abgabe durch eine Bescheidbeschwerde nicht aufgehalten wird. Sollten Sie daher eine solche aufschiebende Wirkung wünschen, muss ein entsprechender Antrag eingebracht werden. Dieser kann auch gemeinsam mit der Bescheidbeschwerde eingebracht werden.

Kontakt

Ortstaxe
E-Mail: ortstaxe-linz@mag.linz.at
Telefon: +43 732 7070-2438, Herr Dorotka

Freizeitwohnungspauschale und Gemeindezuschlag
E-Mail: freizeitwohnung-linz@mag.linz.at
Telefon: +43 732 7070-2414, Frau Hellal

Formulare zu diesem Thema

Infomaterial zu diesem Thema

Weiterführende Links

Kontakte

  • Geschäftsbereich Abgaben und Steuern

    persönliche Vorsprache: Gruberstraße 42, 4020 Linz Zustelladresse: Hauptstraße 1 - 5, 4041 Linz +43 732 7070


    Parteienverkehr auch ohne Terminvereinbarung: Montag 8 bis 12:30 und 14 bis 18 Uhr, Dienstag bis Freitag von 8 bis 12:30 Uhr
    Außerhalb der Parteienverkehrszeiten können Termine vereinbart werden
    Wir empfehlen auch während der Parteienverkehrszeiten eine Terminvereinbarung, um Wartezeiten zu vermeiden

Feuerwehr
im Enter_Tainer!

Action im Enter_Tainer!

Die Linzer Berufsfeuerwehr gastiert bis 29. März mit einem spannenden Programm im Enter_Tainer vor dem Alten Rathaus. 

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