Lärm- und Schallschutzwände
Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Lärm- und Schallschutzwänden mit einer Höhe von mehr als 3 Metern über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände ist der Baubehörde anzuzeigen.
Der vollständig ausgefüllten Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
- ausreichende Beschreibung und zeichnerische Darstellung (Plan, Skizze udgl.), aus der jedenfalls auch die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein muss (3-fach).
Die Unterlagen können im Info-Center Bau und Gewerbe persönlich abgegeben bzw. an die Bau- und Bezirksverwaltung (BBV) übermittelt werden.