Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Voraussetzungen (§359b GewO):
Ein vereinfachtes Verfahren ist durchzuführen, wenn
- in der Betriebsanlage ausschließlich Maschinen, Geräte und Ausstattungen verwendet werden, die auch für die Verwendung in Privathaushalten bestimmt sind, oder
- das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt, oder
- die Betriebsanlage einer der in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten umschriebenen Anlagenarten zuzuordnen ist.
Ablauf:
Das beantragte Projekt wird durch Anschlag im Betriebsobjekt, in den Nachbarobjekten und an der Amtstafel bekanntgegeben. Die Nachbarn haben keine Parteistellung sondern lediglich ein Anhörungsrecht.
Die Durchführung einer Augenscheinsverhandlung ist nicht vorgesehen. In der Regel wird jedoch zwecks besserer Beurteilung des Projektes ein Ortsaugenschein mit den Sachverständigen und dem Genehmigungswerber durchgeführt.
Anschließend wird ein schriftlicher Feststellungsbescheid - erforderlichenfalls unter Erteilung von Aufträgen - erlassen; dieser gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage.