Gewerbliche Betriebsanlagen

Eine gewerbliche Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die regelmäßig der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit dient.

Die genehmigungspflichtige Betriebsanlage:

Eine gewerbliche Betriebsanlage darf nach §74 Abs.2 GewO nur mit Genehmigung der Gewerbebehörde errichtet und betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, ihrer Betriebsweise, ihrer Ausstattung oder sonst geeignet ist, folgende Auswirkungen zu verursachen:

  1. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit sowie Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte;
  2. Belästigung der Nachbar*innen durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise;
  3. Beeinträchtigung der Religionsausübung in Kirchen, des Unterrichtes in Schulen, des Betriebes von Kranken- und Kuranstalten oder anderer öffentlichen Interessen dienender Anlagen oder Einrichtungen;
  4. wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen;
  5. nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer, sofern nicht eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Für die Begründung der Genehmigungspflicht genügt die bloße Eignung der Betriebsanlage, um eine dieser nachteiligen Einwirkungen verursachen zu können (abstrakte Gefährdung, Belästigung).

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