Ausstellung eines Berufsausweises für Heilmasseure
Einen Antrag auf Ausstellung eines Berufsausweises für Heilmasseure nach dem Medizinischen Masseur und Heilmasseurgesetz (MMHmG),BGBl Nr. 169/2002, idgF können Sie im Geschäftsbereich Gesundheit und Sport stellen.
Die Zuständigkeit für die Ausweisausstellung richtet sich nach dem Hauptwohnsitz, für die Meldung nach dem Berufssitz. Die Meldung der freiberuflichen Ausübung kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausweisausstellung erfolgen, wenn die gleiche Bezirkshauptmannschaft zuständig ist.
Gesetzliche Grundlagen und Voraussetzungen:
Gemäß § 49 MMHmG ist auf Antrag binnen drei Monaten von der
- nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers,
- dann nach dem Ort der Berufsausübung des Antragstellers (wenn kein Hauptwohnsitz in Österreich vorhanden ist)
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein Berufsausweis auszustellen.
In diesen sind auch allfällige Berechtigungen zur Durchführung von Spezialqualifikationen oder zur Ausübung von Lehraufgaben einzutragen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung des Berufsausweises zu prüfen und unverzüglich, längstens binnen drei Monaten, die Möglichkeit, die Ausstellung zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vorliegen.
Dem Antrag sind sämtliche Zeugnisse (auch für Spezialqualifikationen oder zur Ausübung von Lehraufgaben) beizulegen.
Kosten:
Bei Vorlage einer "Erklärung der Neugründung" (nicht älter als 1 Monat) ist eine Befreiung von der Stempelgebühr und Verwaltungsabgabe möglich; Heilmasseur*innen erhalten diese Bestätigung vom Gründerservice der Wirtschaftskammer.
Wenn es sich um keine Neugründung handelt, fallen folgende Gebühren (Bundesgebühren und Verwaltungsabgaben) an:
Bundesgebühr € 14,30 (Antrag)
Bundesgebühr € 14,30 (Ausweis)
Beilagen je Bogen € 3,90, maximal jedoch € 21,80
Bundesverwaltungsabgabe AUSWEIS € 2,10
Die Bezahlung erfolgt bei der Ausweisausstellung direkt in bar.