Tarife der Horte
Die Tarife der städtischen Horte werden auf Basis der Oö. Elternbeitragsverordnung 2024 bzw. der Tarifordnung für Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtungen der Stadt Linz festgesetzt.
Der Elternbeitrag wird für jeden Monat, in dem die Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtung geöffnet ist, verrechnet und versteht sich inklusive einer allenfalls zu zahlenden Umsatzsteuer. Die Valorisierung erfolgt jährlich jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitsjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem durchschnittlichen Index des vorangegangenen Kalenderjahres.
Für Vollbucher gilt: Eine Aliquotierung des Elternbeitrages ist bei einer ordnungsgemäß im Vorhinein angekündigten Abwesenheit von mindestens 5 aufeinanderfolgenden Besuchstagen bis max. 5 Wochen Abwesenheit möglich. Ab einer durchgehenden, krankheitsbedingten Abwesenheit von mindestens 12 Betriebstagen wird gegen Vorlage einer ärztlichen Bestätigung die Hälfte des Elternbeitrages, ab einer durchgehenden krankheitsbedingten Abwesenheit von 21 Tagen der Elternbeitrag zur Gänze refundiert.
Für Bastelarbeiten ist ein Materialbeitrag (Werkbeitrag) in der Höhe von 56,00 Euro pro Jahr zu entrichten. Dieser Materialbeitrag wird unabhängig von der Höhe des Haushaltsbruttoeinkommens zweimal jährlich (im April und November) zu je 28,00 Euro vorgeschrieben.
Oö. Elternbeitragsverordnung
Der von den Eltern zu leistende Beitrag bemisst sich dabei nach der Höhe des Familienbruttoeinkommens pro Monat. Vom ermittelten Haushaltsbruttoeinkommen werden je weiterem, nicht selbsterhaltungsfähigem Kind im Haushalt 200,00 Euro abgezogen. Der so ermittelte Betrag bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrages.
Der Elternbeitrag beträgt 3 Prozent der Berechnungsgrundlage.
Für den Hortbesuch an weniger als 5 Tagen ist ein Tarif für 3 Tage festgesetzt, der 70 Prozent vom 5-Tages-Tarif beträgt, und ein Tarif für 2 Tage, der 50 Prozent vom 5-Tages-Tarif beträgt.
Besuchen zwei Kinder einer Familie beitragspflichtig eine Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtung, ist für das jüngere Kind ein Abschlag von 50% festgesetzt. Für jedes weitere jüngere Kind einer Familie, das beitragspflichtig eine Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtung besucht, ist ein Abschlag von 100% vorgesehen. Ein Geschwisterabschlag steht auch zu, wenn die Geschwisterkinder unterschiedliche Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtungen bzw. Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtungen unterschiedlicher Rechtsträger in Oberösterreich besuchen. Der Nachweis über den Besuch eines Geschwisterkindes bei anderen Rechtsträgern ist eigenverantwortlich durch den Erziehungsberechtigten vorzulegen.
Der Höchstbeitrag für die Betreuungszeit ist mit 129,00 Euro monatlich festgelegt.
Jene Eltern, für die sich aus der Festsetzung der Tarife nach der Oö. Elternbeitragsverordnung 2024 eine Mehrbelastung gegenüber dem Linzer Tarifmodell ergibt, erhalten von der Stadt Linz einen Familienförderbeitrag in der Höhe des Tarifes auf Basis der Oö. Elternbeitragsverordnung und dem Tarif aus dem Linzer Tarifmodell. Dieser Familienförderbeitrag wird direkt bei der Vorschreibung der Tarife berücksichtigt.
Linzer Tarifmodell
Das bis 31.8.2007 gültige Linzer Tarifmodell, welches weiterhin Grundlage für die Ermittlung des Familienförderbeitrages ist, wird wie folgt berechnet:
Basis für die Berechnung ist die Höhe des Haushaltsbruttoeinkommens abzüglich des Familienabsetzbetrags. Der Familienabsetzbetrag beträgt bei einem Haushalt mit einem Kind 1.914,00 Euro und zusätzlich 159,00 Euro für jedes weitere Kind. Aus der sich daraus ergebenden Bemessungsgrundlage wird der Tarif wie folgt festgesetzt:
Der Elternbeitrag besteht aus einem Grundtarif (der jedenfalls zu bezahlen ist) und einem auf die Anzahl der Besuchstage abgestimmten Tagestarif. Ein Besuch von mindestens 10 Tagen pro Monat ist Voraussetzung.
Der Grundtarif beträgt 4 Prozent der Bemessungsgrundlage, der Tagestarif beträgt 0,1 Prozent der Bemessungsgrundlage pro Tag.
Die Obergrenze des Absatzbetrages ist derzeit mit 3.194,00 Euro festgelegt; der Elternbeitrag kann derzeit maximal 214,28 Euro betragen.
Essensbeitrag
Der Essenstarif ist für Linzer Kinder sozial gestaffelt und beträgt:
ab 10 Besuchstagen pro Monat 1 % des Haushalts-Bruttoeinkommens; die Untergrenze ist dabei derzeit mit 14,78 Euro pro Monat, die Obergrenze derzeit mit 63,19 pro Monat festgesetzt
ab 12 Besuchstagen pro Monat 1,2 % des Haushalts-Bruttoeinkommens; die Untergrenze ist dabei derzeit mit 20,16 Euro pro Monat, die Obergrenze derzeit mit 73,95 Euro pro Monat festgesetzt
ab 16 Besuchstagen pro Monat 1,3 % des Haushalts-Bruttoeinkommens; die Untergrenze ist dabei derzeit mit 25,54 Euro pro Monat, die Obergrenze derzeit mit 84,73 Euro pro Monat festgesetzt
ab 20 Besuchstagen pro Monat 1,5 % des Haushalts-Bruttoeinkommens; die Untergrenze ist dabei derzeit mit 29,59 Euro pro Monat, die Obergrenze derzeit mit 100,86 Euro pro Monat festgesetzt
Für Familien mit zwei oder mehr Kindern in städtischen Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtungen ist eine Geschwisterermäßigung in der Form vorgesehen, dass für das zweite Kind 80 Prozent des Essensbeitrages und ab dem dritten Kind 70 Prozent des Essensbeitrages zu leisten sind. Die Geschwisterermäßigung gilt nur für Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Linz haben.
Bei Kindern, die durchgehend mindestens fünf Tage fehlen, und deren Essensbeitrag mindestens 29,59 Euro ausmacht, kann, sofern sie bei den jeweiligen Leiter*innen ordnungsgemäß im Vorhinein an- und abgemeldet wurden, für Fehltage ein Teil des Verpflegsbeitrags rückerstattet werden.