Tarife der Horte
Die Tarife der städtischen Horte werden auf Basis der OÖ. Elternbeitragsverordnung 2024 bzw. der Tarifordnung für die öffentlichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen der Stadt Linz festgesetzt.
OÖ Elternbeitragsverordnung
Der von den Eltern zu leistende Beitrag bemisst sich dabei nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat. Vom ermittelten Familieneinkommen werden je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigen Kind im Haushalt € 200,- abgezogen. Der so ermittelte Betrag bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrages.
Der Elternbeitrag beträgt 3 Prozent der Berechnungsgrundlage.
Für den Hortbesuch an weniger als 5 Tagen ist ein Tarif für 3 Tage festgesetzt, der 70 Prozent vom 5-Tages-Tarif beträgt, und ein Tarif für 2 Tage, der 50 Prozent vom 5-Tages-Tarif beträgt.
Besuchen mehrere Kinder einer Familie eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, ist für das zweite Kind ein Abschlag von 50 Prozent und für jedes weitere Kind in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ein Abschlag von 100 Prozent vorgesehen. Es obliegt den Eltern, den Nachweis zu erbringen, dass es sich um das 2. oder weitere Kind handelt, das eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besucht.
Der Höchstbeitrag für die Betreuungszeit ist mit € 129,- monatlich festgelegt;
Jene Eltern, für die sich aus der Festsetzung der Tarife nach der OÖ Elternbeitragsverordnung 2024 eine Mehrbelastung gegenüber dem früheren Linzer Tarifmodell ergibt, erhalten von der Stadt Linz einen Familienförderbeitrag in der Höhe des Tarifes auf Basis der Oö. Elternbeitragsverordnung und dem Tarif aus dem früheren Linzer Tarifmodell. Dieser Familienförderbeitrag wird direkt bei der Vorschreibung der Tarife berücksichtigt.
Linzer Tarifmodell
Das bis 31.8.2007 gültige Linzer Tarifmodell, welches weiterhin Grundlage für die Ermittlung des Familienförderbeitrages ist, wird wie folgt berechnet:
Basis für die Berechnung ist die Höhe des Haushaltsbruttoeinkommens abzüglich des Familienabsetzbetrags. Der Familienabsetzbetrag beträgt bei einem Haushalt mit einem Kind € 1.914,- und zusätzlich € 159,- für jedes weitere Kind. Aus der sich daraus ergebenden Bemessungsgrundlage wird der Tarif wie folgt festgesetzt:
Der Elternbeitrag besteht aus einem Grundtarif (der jedenfalls zu bezahlen ist) und einem auf die Anzahl der Besuchstage abgestimmten Tagestarif.
Der Grundtarif beträgt 4 Prozent der Bemessungsgrundlage, der Tagestarif beträgt 0,1 Prozent der Bemessungsgrundlage pro Tag.
Die Obergrenze der Bemessungsgrundlage ist derzeit mit € 3.194,- festgelegt; der Elternbeitrag kann derzeit maximal € 214,28 betragen.
Der Essenstarif ist für Linzer Kinder sozial gestaffelt und beträgt:
bei zwei Besuchstagen pro Woche 1 % des Haushalts-Bruttoeinkommens; die Untergrenze ist dabei derzeit mit € 14,78 pro Monat, die Obergrenze derzeit mit € 63,19 pro Monat festgesetzt
bei drei Besuchstagen pro Woche 1,2 % des Haushalts-Bruttoeinkommens; die Untergrenze ist dabei derzeit mit € 20,16 pro Monat, die Obergrenze derzeit mit € 73,95 pro Monat festgesetzt
bei vier Besuchstagen pro Woche 1,3 % des Haushalts-Bruttoeinkommens; die Untergrenze ist dabei derzeit mit € 25,54 pro Monat, die Obergrenze derzeit mit € 84,73,- pro Monat festgesetzt
bei fünf Besuchstagen pro Woche 1,5 % des Haushalts-Bruttoeinkommens; die Untergrenze ist dabei derzeit mit € 29,59 pro Monat, die Obergrenze derzeit mit € 100,86 pro Monat festgesetzt
Für Kinder aus anderen Gemeinden ist der jeweilige Normaltarif zu bezahlen.
Für Familien mit zwei oder mehr Kindern in städtischen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen ist eine Geschwisterermäßigung in der Form vorgesehen, dass für das 2. Kind 80 % des Essensbeitrages und ab dem 3. Kind 70 % des Essensbeitrages zu leisten sind. Die Geschwisterermäßigung gilt nur für Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Linz haben.
Bei Kindern, die durchgehend mindestens 5 Tage fehlen, und deren Essensbeitrag mindestens € 29,59 ausmacht, kann, sofern sie bei den jeweiligen Leiter*innen ordnungsgemäß im vorhinein an- und abgemeldet wurden, wie bisher für Fehltage der Verpflegsbeitrag rückerstattet werden.
Für Werkarbeiten ist ein Materialbeitrag (Werkbeitrag) in der Höhe von € 56,- pro Jahr zu entrichten. Dieser Materialbeitrag wird unabhängig von der Höhe des Haushaltsbruttoeinkommens zweimal jährlich (im April und November) zu je € 28,00 vorgeschrieben.