Informationen für Hundehalter*innen
Liebe*r Hundehalter*in!
Unsere „vierbeinigen Freunde“ haben es in der Stadt nicht immer leicht. Zum Schutz der Mitmenschen und zum Schutz des Hundes selbst ist es besonders in der Stadt notwendig, die wichtigsten geltenden Bestimmungen zu kennen und für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Um Beanstandungen durch Polizeiorgane und Konflikte mit anderen Personen in Zusammenhang mit dem Verhalten Ihres Hundes zu vermeiden, erlauben wir uns, die geltenden Bestimmungen in Erinnerung zu rufen und wünschen weiterhin viel Freude mit Ihrem Hund. Besonders möchten wir auch auf das Informationsblatt zur Hundehaltung an heißen Sommertagen, das Sie unter Infomaterial finden, hinweisen.
Allgemeine Informationen
Das Oberösterreichische Hundehaltegesetz 2002 trat am 1.7.2003 in Kraft und soll das Halten von Hunden so regeln, dass unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde möglichst vermieden werden.
Voraussetzungen für die Hundehaltung nach dem oberösterreichischen Hundehaltegesetz 2002:
- Meldepflicht:
- Anmeldung: Personen, die einen über zwölf Wochen alten Hund halten, haben dies dem Magistrat Linz (der Hauptwohnsitzgemeinde), binnen drei Tagen zu melden. Die Meldung hat unter anderem zu enthalten: Name und Hauptwohnsitz von dem*der Hundehalter*in, Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat (Vorbesitzer*in).
- Abmeldung: Die Beendigung der Hundehaltung ist unter Angabe des Endigungsgrundes bzw. unter Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin innerhalb von einer Woche dem Magistrat Linz zu melden.
- Einführung einer verpflichtenden Haftpflichtversicherung:
Bei der Hundeanmeldung ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 725.000,-- Euro nachzuweisen. Bitte beachten Sie, dass Hundehalter*innen ab 1. September 2022 auch Änderungen oder einen Wechsel bei der Haftpflichtversicherung binnen vier Wochen der Gemeinde bekannt geben müssen. - Theoriekurs (Allgemeiner Sachkundenachweis):
Seit 1. Juli 2003 müssen alle Hundehalter*innen vor Anschaffung eines Hundes einen Theoriekurs absolvieren, in dem sie über die Hundehaltung (u.a. Haltebedingungen und -erfordernisse, Tierschutz) aufgeklärt werden. - Erweiterte Sachkunde und Verlässlichkeit für das Halten von auffälligen Hunden:
Für das Halten von auffälligen Hunden (z.B. jene, die schon einmal gebissen und jemand schwerer verletzt haben) wird eine erweiterte Sachkunde („Hundeführerschein“ – Inhalte der Begleithundeprüfung I, Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde in Oberösterreich, Ausbildung zum Blindenführhund) vorgeschrieben. Als auffällig im Sinne dieses Gesetzes gilt der Hund allerdings erst dann, wenn entsprechende Umstände bekannt sind und die Auffälligkeit des Hundes seitens des Magistrates festgestellt wurde.
Auffällige Hunde dürfen zudem nur von Personen gehalten werden, deren Verlässlichkeit gegeben ist; auf diese Weise werden gewisse Gruppen, wie z.B. gerichtlich verurteilte Tierquäler, Gewalttäter etc., ausgeschlossen. - Untersagung der Hundehaltung:
Sollte der Nachweis über den Versicherungsschutz und/oder der erforderlichen Sachkunde nicht (fristgerecht) erbracht werden, so hat der Magistrat dem Hundehalter oder der Hundehalterin das Halten dieses Hundes mit Bescheid zu untersagen. - Hundehalter*in ist nach aktueller Gesetzeslage nicht mehr automatisch der Haushaltsvorstand. Jene Person, die den Hund tatsächlich hält und über 16 Jahre alt ist, ist der*die Hundehalter*in.
- Seit Jänner 2010 müssen alle Hunde verpflichtend einen Microchip tragen und in der sogenannten Heimtierdatenbank registriert werden. Auch jede Änderung der Daten ist bekannt zu geben. Ebenso das Datum, wenn ein Hund abgegeben wird oder gestorben ist. Weitere Informationen finden Sie dazu unter "Informationen zu Hundechip und Heimtierdatenbank".
Pflichten beim Mitführen von Hunden
- Verpflichtung zur Beseitigung von Hundeexkrementen
- Leinen- oder Maulkorbpflicht für Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet
- jedenfalls Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde gilt in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und bei Veranstaltungen
- Mitführverbot von Hunden auf bestimmten Plätzen wie Kinder- und Jugendspielplätzen, Sport- und Fitnessflächen im Stadtgebiet von Linz sowie auf den Grünflächen und im Wasser der Linzer Badeseen (Pichlinger See und kleiner Weikerlsee). Nähere Informationen zu den einzelnen Flächen finden Sie unter "Verbot des Mitführens von Hunden".
Kontakt
E-Mail: deniz.sevinc@mag.linz.at
Telefon: +43 732 7070-2402
- Abmeldung eines Hundes
- Anmeldung eines Hundes
- Informationen zu Hundechip und Heimtierdatenbank
- Verbot des Mitführens von Hunden
Weiterführende Links
- „Mein bester Freund - Oö. Hunderatgeber - Handbuch zum Oö. Hundehaltegesetz“ (neues Fenster)
- Land Oberösterreich - Informationen zum Hundehaltegesetz (neues Fenster)
- Oberösterreichische Hundehalte-Sachkundeverordnung (neues Fenster)
- Oberösterreichisches Hundehaltegesetz 2002 i.d.g.F. (neues Fenster)