Flächenwidmungsplan

Geregelt sind die Vorschriften über die Bebaubarkeit eines Grundstückes im oberösterreichischen Raumordnungsgesetz.

Der Flächenwidmungsplan mit dem örtlichen Entwicklungskonzept reiht das Grundstück vorerst in eine der drei Widmungskategorien Grünland, Bauland oder Verkehrsfläche ein. Innerhalb dieser Kategorien gibt es dann weitere Differenzierungen, die von der jeweiligen Nutzungs- und Umgebungssituation abhängen:

Im Grünland unterscheidet man vor allem die Widmungen Land- und Forstwirtschaft, Parkanlage, Sport- und Spielfläche und Grünzug.
Im Bauland sind vor allem die Widmungen Dorfgebiet, Wohngebiet, Kerngebiet, Gemischtes Baugebiet, Betriebsbaugebiet und Industriegebiet hervorzuheben.

Ländeflächen und Flächen, die besonders zu schützen oder deren Standort besonders zu sichern ist, wie etwa Krankenanstalten, Schulen, Kirchen, Sportstätten und Tourismusbetriebe, bedürfen einer Sonderwidmung im Bauland.

Geschäftsbauten bedürfen ebenfalls einer Sonderwidmung im Bauland mit Ausnahme solcher, die maximal 300 m² Gesamtverkaufsfläche oder im Kerngebiet maximal 1.500 m² Gesamtverkaufsfläche aufweisen.

Werden diese Beschränkungen (300 bzw. 1.500 m² Gesamtverkaufsfläche) überschritten, ist darüber hinaus als Voraussetzung für die Widmung ein Raumordnungsprogramm der oberösterreichischen Landesregierung erforderlich. Damit wird der Standort überhaupt erst an sich als zulässig für die Ansiedelung eines derartigen Betriebes erklärt.

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