Kommunalsteuer

Allgemeines

Unternehmer*innen, die in einer im Stadtgebiet von Linz gelegenen Betriebsstätte Dienstnehmer*innen beschäftigen, haben Kommunalsteuer in Höhe von 3% der ausbezahlten Bruttolöhne (= Bemessungsgrundlage) an die Landeshauptstadt Linz zu entrichten.

Die Kommunalsteuer ist von dem*der Unternehmer*in  für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) selbst zu entrichten.

Wir ersuchen, weitere Informationen dem Kommunalsteuergesetz zu entnehmen, welches Sie unter den "Weiterführenden Links" einsehen können.

Erhebungsblatt / Antrag auf Vergabe einer Kommunalsteuernummer

Wir ersuchen, das Erhebungsblatt vollständig ausgefüllt, firmenmäßig gezeichnet sowie unter Anschluss der angeführten Unterlagen an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Abgaben und Steuern, zu übermitteln. Sie erhalten sodann eine Kommunalsteuernummer zugewiesen.

(Steuer)Erklärung

Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der*die Unternehmer*in  gem. § 11 Abs. 4 KommStG bis Ende März des folgenden Kalenderjahres die Kommunalsteuererklärung abzugeben.

Steuererklärungen sind grundsätzlich via Finanzonline (https://finanzonline.bmf.gv.at/) einzureichen; hierbei ist die Gemeindekennziffer für Linz (40101) anzuführen. Formulare hiezu finden Sie unter den "Weiterführende Links" - Formulare des Bundesministeriums für Finanzen.

Im Falle der Schließung der einzigen Linzer Betriebsstätte ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung eine Steuererklärung mit der auf Linz entfallenden Bemessungsgrundlage abzugeben.

Entrichtung der Kommunalsteuer

Die Kommunalsteuer ist fristgerecht (Fälligkeitstag) auf eines der Konten der Stadt Linz zu überweisen. Diese sind auf dem unten angeführten Link "Bankverbindungsdaten der Stadt Linz" abrufbar.

Um eine eindeutige Zuordnung Ihrer Kommunalsteuerzahlungen sicherzustellen, ersuchen wir Sie, bei jeder Überweisung Ihre Kommunalsteuernummer, den jeweiligen Buchungszeitraum (z.B. 01/2019) und die Abgabenart (Kommunalsteuer) im Feld Verwendungszweck anzuführen.

Wir weisen darauf hin, dass die Nichteinhaltung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen mit einer Verwaltungsstrafe geahndet werden kann.

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Für die Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UB) ist eine Gemeindeverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 im Voraus zu entrichten (Oö. Gemeindeverwaltungsabgabengesetz bzw. Oö. GVV). Überdies kann eine Bundesgebühr in Höhe von EUR 14,30 fällig werden, sollte kein Verwendungszweck für die Ausstellung der beantragten UB angegeben werden (Bundesgebührengesetz).

Wir sind bemüht, Unbedenklichkeitsbescheinigungen schnellst möglich zu erteilen, doch ersuchen wir um Verständnis, dass eine Übermittlung am selben Tag nicht möglich ist. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann schneller ausgestellt werden, sollte eine Überweisungsbestätigung übermittelt werden, aus der die Überweisung der Gebühren ersichtlich ist. Die notwendigen Bankverbindungsdaten samt konkreter Zahlungsreferenz/Verwendungszweck erhalten Sie kurzfristig nach Einbringen Ihres Ansuchens.

Bescheidbeschwerde

Sollte eine Bescheidbeschwerde aus Ihrer Sicht notwendig sein, dürfen wir in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass einer solchen gem. § 254 BAO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Das bedeutet, dass insbesondere die Einhebung und die zwangsweise Einbringung der Abgabe durch eine Bescheidbeschwerde nicht aufgehalten wird. Sollten Sie daher eine solche aufschiebende Wirkung wünschen, muss ein entsprechender Antrag eingebracht werden. Dieser kann auch gemeinsam mit der Bescheidbeschwerde eingebracht werden.

Kontakt

E-Mail: kommunalsteuer@mag.linz.at
Telefon:
+43 732 7070-2500

Kontakte

  • Abgaben und Steuern

    persönliche Vorsprache: Gruberstraße 42, 4020 Linz Zustelladresse: Hauptstraße 1 - 5, 4041 Linz +43 732 7070


    Parteienverkehr auch ohne Terminvereinbarung: Montag 8 bis 12:30 und 14 bis 18 Uhr, Dienstag bis Freitag von 8 bis 12:30 Uhr
    Außerhalb der Parteienverkehrszeiten können Termine vereinbart werden
    Wir empfehlen auch während der Parteienverkehrszeiten eine Terminvereinbarung, um Wartezeiten zu vermeiden

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