Abstammung / Vaterschaft
Vater des Kindes ist der Mann
- der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder
- als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
- der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist
Als verheiratete Eltern haben Sie für Ihr Kind die gemeinsame Obsorge. Sie haben beide sowohl bei Pflege, Erziehung, rechtlicher Vertretung und Vermögensverwaltung die gleichen Rechte.
Wissenswertes für die unverheiratete Mutter
Als Mutter des Kindes erhalten Sie innerhalb von drei Wochen nach Beurkundung der Geburt ihres Kindes ein Informationsblatt mit dem Angebot, sich im Geschäftsbereich Soziales, Jugend und Familie zu melden und den Kindesvater zu bezeichnen. Sie können uns beauftragen, die Anerkennung der Vaterschaft zu beurkunden, wenn der ordentliche Wohnsitz von Ihnen und Ihrem Kind in Linz ist.
Die Anerkennung der Vaterschaft ist im Standesamt möglich. Wenn kein Einvernehmen mit dem Vater Ihres Kindes besteht, sind wir Ihnen bei der Festestellung der Vaterschaft behilflich.
Wissenswertes für den zweifelnden Vater
Sie sind bereits rechtlicher, aber möglicherweise nicht biologischer Vater eines Kindes und zwar durch die eheliche Geburt des Kindes oder weil Sie zum Zeitpunkt der Anerkennung sicher waren, der Vater zu sein, können Sie innerhalb von zwei Jahren nach Auftauchen Ihrer Bedenken beim örtlich zuständigen Pflegschaftsgericht einen Antrag auf Bestreitung der ehelichen Geburt oder auf Rechtsunwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses einbringen.
Ansprechpartner*innen finden Sie im Geschäftsbereich Soziales, Jugend und Familie, Rechtsvertretung Kinder und Jugendliche.
Vereinbarung der gemeinsame Obsorge am Standesamt Linz für in Linz geborene Kinder:
Seit 01.02.2013 gibt es die Möglichkeit, die gemeinsame Obsorge für ein Kind am Standesamt Linz zu vereinbaren. Es ist dafür das persönliche Erscheinen beider Elternteile notwendig.
Informationen über die Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge erteilen die Standesbeamt*innen.
Weiterführende Links
- ARGE Jugendwohlfahrt (neues Fenster)
- Kammer für Arbeiter und Angestellte Oberösterreich (AK) (neues Fenster)
- Land Oberösterreich - Jugendwohlfahrt (neues Fenster)
- oesterreich.gv - Amtshelfer online - Anzeige der Geburt/Erstausstellung einer Geburtsurkunde (neues Fenster)
- Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes (neues Fenster)
- Rechtsportal Jusline (neues Fenster)