SEVESO- Betriebe SEVESO-relevante Anlagen, SEVESO-Inspektionen

Allgemeine Informationen:

Definition:
Als SEVESO-Betriebe gelten jene Betriebe, die bestimmte Stoffe oder Stoffgemische in bestimmten Mengen in ihren Betrieben lagern, erzeugen oder verarbeiten. 

Die relevanten Stoffe /Stoffgemische und deren Mengenschwellen finden sich in Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994). sh. Weiterführende Links

Im Wesentlichen treffen die Betreiber*innen von SEVESO-Betrieben folgende Verpflichtungen:

  • Sicherheitsberichte/Sicherheitskonzepte sind zu erstellen,               
  • ein Sicherheitsmanagementsystem ist einzuführen,
  • die Menschen, die von einem Unfall betroffen sein könnten, sind regelmäßig von den Betreiber*innen zu informieren 
  • ein internen Notfallplan ist zu erstellen. 

Alle diese Maßnahmen sind von der Behörde im Rahmen von regelmäßigen Vor-Ort- Inspektionen, sogenannten SEVESO-Inspektionen zu überprüfen. 

Die Behörde hat innerhalb von vier Monaten nach einer durchgeführten Inspektion im Internet bekannt zu geben, wann diese Überprüfung stattgefunden hat und wo weiterführende Informationen darüber zu erhalten sind. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind dabei zu wahren. 

SEVESO-Betriebe und SEVESO-relevante Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt Linz:
In Linz sind mehrere Seveso Betreiber*innen mit insgesamt 40 SEVESO-relevanten Anlagen (Stand 2024) ansässig.
Die Anlagen betreffen versch. Branchen wie zB. die Chemische Industrie,Tankläger. 

Ergänzende Informationen und Besonderheiten bei SEVESO-Anlagen:

Verfahrensrechtliche Besonderheiten in der Gewerbeordnung:
SEVESO -relevante Anlagen sind regelmäßigen SEVESO-Inspektionen zu unterziehen. 

Informationen zu den durchgeführten Inspektionen finden sich auf der Amtstafel der Landeshauptstadt Linz. sh. Weiterführende Links

Verfahrensrechtliche Besonderheiten auf landesgesetzlicher Ebene: 
Auf Landesebene erfolgte die Umsetzung in der Oö. Bauordnung und in der Oö. Raumordnung. 

Öffentlichkeitsinformation:
§ 24b Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) normiert eine Öffentlichkeitsinformation. So sind der Neu-, Zu- und Umbau von Seveso-Betrieben sowie die Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb oder wesentliche Änderung derartiger Betriebe bekannt zu machen. sh. Weiterführende Links

Der verfahrenseinleitende Antrag samt den Einreichunterlagen ist für die Dauer von 6 Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist im Internet und durch Anschlag auf der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.

Entsprechende Kundmachungen finden Sie auf der Homepage der Stadt Linz. sh. Weiterführende Links

Konsequenz für Bauvorhaben bzw. zukünftige Ansiedelungen:
Bauvorhaben im Sinn des § 24b Abs. 1 Oö. BauO 1994 sind so zu planen und auszuführen, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos eines schweren Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit oder der Folgen eines solchen Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann. 

Wesentlich wird demzufolge sein, ob es durch das ggstl. Bauvorhaben zu einer wesentlichen Gefahrenerhöhung im Hinblick auf die menschliche Gesundheit kommen kann. 

Eine wesentliche Gefahrenerhöhung wäre dann anzunehmen, wenn durch das ggstl. Projekt 

  •  der angemessene Sicherheitsabstand einer bestehenden Seveso III-Anlage erweitert würde,
  • ein angemessener Sicherheitsabstand neu geschaffen werden würde
    oder wenn
  • durch das ggstl. Projekt das Risiko eines schweren Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit vergrößert werden oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden könnten, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen.

Jede SEVESO-relevante Anlage verfügt über einen im Konsultationsverfahren ermittelten angemessenen Sicherheitsabstand auf Basis der im Betrieb vorhandenen Stoffe/ Stoffgemische und Stoffmengen. Jedes Bauvorhaben, welches innerhalb dieses Abstandes zu liegen kommt, muss einzelfallbezogen auf seine Zulässigkeit hin überprüft werden.

Die angemessenen Sicherheitsabstände können Sie auf der Homepage einsehen. sh. Weiterführende Links

Die SEVESO Richtlinie beinhaltet (abgesehen von mit Sicherheit unzulässigen Bauvorhaben, wie zB. das Generieren von Kund*innenverkehr, öff. genutzte Gebäude) kein absolutes Verschlechterungsverbot, dh. es sind nicht alle Vorhaben innerhalb eines Abstandes zwingend verboten. Die Risiken der Ansiedelung innerhalb der genannten Abstandsgrenzen müssen im Stadium der Planung oder individuellen Entscheidung gebührend gewürdigt werden.

Im Sinn einer richtlinienkonformen Interpretation bzw. Auslegung der nationalen, baurechtlichen Umsetzungsbestimmungen ist somit bei jedem Bauvorhaben im Einzelfall zu beurteilen, ob die konkrete Maßnahme tatsächlich das „Risiko eines schweren Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit verschlimmern kann.“

Einzelfallbetrachtung:
Ob das von Ihnen geplante Vorhaben,

  • welches im angemessenen Sicherheitsabstand eines SEVESO-Betriebes zu liegen kommt
    oder 
  • welches selbst einen neuen SEVESO Betrieb darstellt
    mit der zitierten Richtlinie vereinbar und folglich zulässig ist, muss im Zuge einer Einzelfallprüfung beurteilt werden. 

Sollten Sie ein derartiges Bauvorhaben realisieren wollen, empfehlen wir eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Baubehörde.
Eine rechtzeitige Einbeziehung ist insofern erforderlich, als ggfls. auch Änderungen der Bebauungsgrundlagen (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) schlagend werden können.

Unionsrechtlicher Hintergrund:
Die SEVESO- III-Richtlinie „Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (SEVESO III)“ wurde am 24. Juli 2012 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Dieser Richtline sind bereits zwei Vorgängerrichtlinien vorausgegangen.

  • Richtlinie 82/501/EWG (Seveso-I-Richtlinie): 9.12.1996 – 2.2.1997
  • Richtlinie 96/82/EG (Seveso II Richtlinie): 3.2.1997 – 31.5.2015

Namensgebend für die Richtline ist der Ort „Seveso“ in Oberitalien, in welchem sich 1976 der bis dato größte Chemieunfall Europas ereignet hat. Für die Umweltpolitik bedeutete dieser Unfall einen Wendepunkt. Die EU beschloss in weiterer Folge mittlerweile drei SEVESO-Richtlinien, mit welchen sie Industriebetrieben, die mit bestimmten Mengen an Gefahrenstoffen umgehen, vorschreibt Risiken zu analysieren, zu reduzieren bzw. Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.  

Kontakte

  • Bau- und Bezirksverwaltung

    Hauptstraße 1 - 5, 4041 Linz +43 732 7070 E-Mail Adresse: bbv@mag.linz.at


    Parteienverkehr auch ohne Terminvereinbarung: Montag 8 bis 12:30 und 14 bis 18 Uhr, Dienstag bis Freitag von 8 bis 12:30 Uhr.
    Außerhalb der Parteienverkehrszeiten können Termine vereinbart werden.
    Wir empfehlen auch während der Parteienverkehrszeiten eine Terminvereinbarung, um Wartezeiten zu vermeiden
    Schließtage: 24. und 31.12.
  • Planung, Technik und Umwelt

    Hauptstraße 1-5, 4041 Linz +43 732 7070 E-Mail Adresse: ptu@mag.linz.at


    Parteienverkehr auch ohne Terminvereinbarung: Montag 8 bis 12:30 und 14 bis 18 Uhr, Dienstag bis Freitag von 8 bis 12:30 Uhr.
    Außerhalb der Parteienverkehrszeiten können Termine vereinbart werden.
    Wir empfehlen auch während der Parteienverkehrszeiten eine Terminvereinbarung, um Wartezeiten zu vermeiden.
    Schließtage: 24.12. und 31.12.
  • Sicherheitskontrollen beim Eingang zum Neuen Rathaus

    Wegen Sicherheitskontrollen beim Eingang zum Neuen Rathaus kann es zu Verzögerungen kommen. Bitte kommen Sie rechtzeitig zu Ihrem Termin.

Chatbot ELLI

ELLI, der Chatbot der Stadt!

ELLI ist digital, hilfsbereit und immer zur Stelle, wenn Antworten auf Fragen benötigt werden.

Mehr Infos