Voraussetzung zur Berufung
Grundsätzlich kann jede*r österreichische Staatsbürger*in, die*der mindestens 25 und höchstens 65 Jahre alt ist und einen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, zum*r Schöff*in oder Geschworenen berufen werden. Das Gesetz kennt aber eine Reihe von Ausnahmebestimmungen, die sicherstellen sollen, dass einerseits nur entsprechend geeignete Personen dieses verantwortungsvolle Amt ausüben, andererseits Personen nicht berufen werden, die berufsmäßig an der Strafrechtspflege mitwirken.
Zur*zum Geschworenen oder Schöff*in ist nicht fähig:
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wer infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann;
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wer der Gerichtssprache nicht soweit mächtig ist, dass er dem Gang einer Verhandlung verlässlich zu folgen vermag;
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wer bestimmte gerichtliche Verurteilungen aufweist und / oder
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gegen wen ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat, die mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, anhängig ist.
Nicht zu berufen sind:
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die obersten Organe des Bundes und der Länder;
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die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder;
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Geistliche und Ordenspersonen,
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Richter*innen, Staatsanwält*innen, Notar*innen, Rechtsanwält*innen, Anwärter*innen dieser Berufe und Bewährungshelfer*innen.
Beamt*innen können grundsätzlich als Geschworene oder Schöff*innen tätig werden. Davon ausgenommen sind:
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die Bediensteten der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie
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deren nachgeordnete Dienststellen, z.B. Polizei- und Justizwachebeamt*innen.