Giftbezugsbescheinigung für bestimmte Firmen
Die Giftbezugsbescheinigung berechtigt Betriebe zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Gewerbeausübung oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit zeitlich unbegrenzt zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte.
Die Meldung ist, unterfertigt von einer den Betrieb nach außen vertretungsbefugten Person, an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
Zuständige Behörde:
- Bezirksverwaltungsbehörde des Betriebsstandortes, an dem das Gift verwendet wird.
Voraussetzungen für die Meldung:
- Gifte werden zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Gewerbeausübung oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit benötigt
- Sachkundekurs oder entsprechende Berufsausbildung (Nachweis, Zeugnisse)
- Erste-Hilfe-Kenntnisse (Nachweis nicht älter als 5 Jahre)
- Unterschrift einer nach außen vertretungsbefugten Person des Betriebes
- Strafregisterauszug
Informationsstellen für Sachkunde- bzw. Erste-Hilfe-Kurse:
Sachkundekurse:
- Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Oberösterreich, Wiener Straße 150, 4020 Linz, Telefon: +43 5 7000
- Oberösterreich Akademie für Umwelt- und Natur, Stockhofstraße 32, 4020 Linz, Telefon: +43 732 7720
Erste-Hilfe-Kurse:
- Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Oberösterreich, Wiener Straße 150, 4020 Linz, Telefon: +43 5 7000
- Oberösterreich Akademie für Umwelt- und Natur, Stockhofstraße 32, 4020 Linz, Telefon: +43 732 7720
- Rotes Kreuz, Körnerstraße 28, 4020 Linz, Telefon: +43 732 7644
- Arbeiter-Samariterbund, Reindlstraße 24, 4040 Linz, Telefon: +43 732 738911
Kosten:
47,30 Euro Bundesstempelgebühr/Antrag zuzüglich Kosten nach Anzahl der Beilagen
32,70 Euro Verwaltungsabgabe
Die Verwaltungsabgabe ist nicht nach der Zahl der beantragten Gifte, sondern pro Meldung zu bezahlen.
Hinweise:
- Für Aufzeichnungspflichten, sowie die Aufbewahrung und Lagerung von Giften gelten die Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 und der Giftverordnung 2000.
Bezug von Giften mit der Giftbezugsbescheinigung:
Beim Bezug von Giften hat der*die zum Empfang von Giften bevollmächtigte Person:
- die Giftbezugsbescheinigung vorzulegen
- seine*ihre Identität nachzuweisen
- und den Empfang schriftlich zu bestätigen
Hat der*die Erwerbsberechtigte eine andere Person zum Empfang des Giftes ermächtigt, so hat diese die Übernahme des Giftes für den*die Erwerbsberechtigte*n zu bestätigen.