Verzeichnis der ausgelosten Personen
Das Verzeichnis wird nach Kundmachung in einem öffentlich zugänglichen Raum der Gemeinde mindestens acht Tage lang zur Einsicht aufgelegt. Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist wegen der Eintragung von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Geschworenen- oder Schöff*innen-Amt nicht erfüllen, schriftlich oder mündlich Einspruch erheben.
Die eingetragenen Personen können überdies einen Befreiungsantrag stellen.