Tarife der Krabbelstuben
Für Kinder bis zum 30. Lebensmonat, die ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben, werden die Tarife der städtischen Krabbelstuben auf Basis der OÖ. Elternbeitragsverordnung 2024 bzw. der Tarifordnung für die öffentlichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen der Stadt Linz festgesetzt.
Für Kinder ist der Besuch des Kindergartens/der Krabbelstube bis zum Schuleintritt in Oberösterreich bis 13 Uhr beitragsfrei. Ab 13 Uhr ist von den Eltern ein Nachmittagstarif zu leisten (OÖ. Elternbeitragsverordnung 2024). Die Tarife für den Nachmittagstarif für Kinder bis zum Schuleintritt werden auf Basis der OÖ. Elternbeitragsverordnung 2024 bzw. der Tarifordnung für die öffentlichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen der Stadt Linz festgesetzt.
OÖ. Elternbeitragsverordnung
Der von den Eltern zu leistende Beitrag bemisst sich dabei nach der Höhe des Familienbruttoeinkommens pro Monat. Vom ermittelten Familienbruttoeinkommen werden je weiterem, nicht selbsterhaltungsfähigem Kind im Haushalt € 200,- abgezogen. Der so ermittelte Betrag bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrages.
Der Elternbeitrag für die Betreuungszeit ab 13 Uhr beträgt 3 Prozent und umfasst fünf Besuchstage.
Besuchen mehrere Kinder einer Familie eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, ist für das zweite Kind ein Abschlag von 50 Prozent und für jedes weitere Kind in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ein Abschlag von 100 Prozent vorgesehen. Es obliegt den Eltern, den Nachweis zu erbringen, dass es sich um das zweite oder weitere Kind handelt, das eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besucht.
Der Höchstbeitrag für die Betreuung ab 13 Uhr beträgt € 119,- monatlich.
Jene Eltern, für die sich aus der Festsetzung der Tarife nach der OÖ. Elternbeitragsverordnung 2024 eine Mehrbelastung gegenüber dem Linzer Tarifmodell ergibt, erhalten von der Stadt Linz einen Familienförderbeitrag in der Höhe des Tarifes auf Basis der OÖ. Elternbeitragsverordnung und dem Tarif aus dem Linzer Tarifmodell. Dieser Familienförderbeitrag wird direkt bei der Vorschreibung der Tarife berücksichtigt.
Linzer Tarifmodell
Das bis 31.8.2007 gültige Linzer Tarifmodell, welches weiterhin Grundlage für die Ermittlung des Familienförderbeitrages ist, wird wie folgt berechnet:
Basis für die Berechnung ist die Höhe des Haushaltsbruttoeinkommens abzüglich des Familienabsetzbetrages. Der Familienabsetzbetrag beträgt bei einem Haushalt mit einem Kind € 1.914,- und zusätzlich € 159,- für jedes weitere Kind. Aus der sich daraus ergebenden Bemessungsgrundlage wird der Tarif wie folgt festgesetzt:
2 Prozent der Bemessungsgrundlage bei nachmittägigem Besuch
Die Obergrenze der Bemessungsgrundlage ist derzeit mit € 3.194,- festgelegt; der Elternbeitrag für den Nachmittagstarif ab 13 Uhr kann daher derzeit maximal € 70,27 (2 Prozent der Bemessungsgrundlage zuzüglich 10 Prozent Mehrwertsteuer) betragen.
Der Essensbeitrag ist für Linzer Kinder sozial gestaffelt und beträgt 1,4 Prozent des Haushalts-Bruttoeinkommens. Die Untergrenze für den Essensbeitrag ist dabei mit € 26,89 pro Monat, die Obergrenze mit € 94,12 pro Monat festgelegt. Für Kinder aus anderen Gemeinden ist der Normaltarif von € 94,12 zu bezahlen.
Für Familien mit zwei oder mehr Kindern in städtischen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen ist eine Geschwisterermäßigung in der Form vorgesehen, dass für das zweite Kind 80 Prozent des Essensbeitrages und ab dem dritten Kind 70 Prozent des Essensbeitrages zu leisten sind. Die Geschwisterermäßigung gilt nur für Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Linz haben.
Bei Kindern, die durchgehend mindestens fünf Tage fehlen, und deren Essensbeitrag mindestens € 26,89 ausmacht, kann, sofern sie bei den jeweiligen Leiter*innen ordnungsgemäß im Vorhinein an- und abgemeldet wurden, für Fehltage der Verpflegsbeitrag rückerstattet werden.
Für Werkarbeiten ist ein Materialbeitrag (Werkbeitrag) in der Höhe von € 56,- pro Jahr zu entrichten. Dieser Materialbeitrag wird unabhängig von der Höhe des Haushalts-Bruttoeinkommens zweimal jährlich (im April und November) zu je € 28,00 vorgeschrieben.