Straßenpolizeilicher Teil
Bewilligungspflicht
Wird der Luftraum über oder neben Fahrbahnen/Gehsteigen zu verkehrsfremden Zwecken genutzt und kommt es dadurch möglicherweise zu Verkehrsbeeinträchtigungen, ist vorher eine Bewilligung nach § 82 Straßenverkehrsordnung 1960 einzuholen.
Achtung: Bei Werbeanlagen ist meist auch eine baurechtliche Anzeigepflicht gegeben (siehe Link Baurechtlicher Teil).
Notwendige Unterlagen
ausgefülltes Formular (inkl. erforderlicher Beilagen)
Kosten
Bundesgebühr
14,30 Euro für den Antrag
3,90 Euro pro Beilage und Bogen
Verwaltungsabgabe je Tafel, Verkaufseinrichtung und dergleichen
35,80 Euro für Gemeindestraße
35,00 Euro für Straßen, die keine Gemeindestraßen sind
Die Kosten werden mit der Enderledigung vorgeschrieben.
Formulare zu diesem Thema
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Werbe- oder Ankündigungseinrichtung (unbeleuchtet oder < 4 m²) an Bau- und Bezirksverwaltung - Antrag um straßenpolizeiliche Bewilligung
- PDF-Datei (440 kB) Werbe- oder Ankündigungseinrichtung (unbeleuchtet oder < 4 m²) an Bau- und Bezirksverwaltung - Antrag um straßenpolizeiliche Bewilligung (neues Fenster)
- WORD-Datei (27 kB) Werbe- oder Ankündigungseinrichtung (unbeleuchtet oder < 4 m²) an Bau- und Bezirksverwaltung - Antrag um straßenpolizeiliche Bewilligung (neues Fenster)