Parkstrafe - Servicestellen
Strafhöhen / Fristen / Rechtsweg:
- Bei Übertretungen nach dem Oberösterreichischen Parkgebührengesetz wird eine Organstrafverfügung in Höhe von 35 Euro ausgestellt und an Sie übergeben oder hinter dem Scheibenwischer hinterlegt.
Der Strafbetrag muss innerhalb von 2 Wochen nach Ausstellung auf dem angegebenen Konto der Behörde gutgeschrieben werden. - Verstreicht diese Frist, tritt die Organstrafverfügung außer Kraft und der*die Zulassungsbesitzer*in erhält eine Anonymverfügung in Höhe von 45 Euro. Gegen die Organstrafverfügung und die Anonymverfügung haben Sie noch kein Rechtsmittel.
- Wird auch die Anonymverfügung nicht innerhalb von 4 Wochen einbezahlt, tritt diese außer Kraft und es wird eine Strafverfügung von mindestens 55 Euro bis maximal 220,00 Euro zugestellt. Gegen diese Strafverfügung kann bei Vorliegen berechtigter Einwände binnen 2 Wochen Einspruch erhoben werden. Die Behörde leitet dann das ordentliche Strafverfahren ein.
- Auskünfte erteilen gerne die Servicestellen unter unten angeführten Adressen.
Zu beachten: Lässt man ein mehrspuriges KFZ in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Abgabenentrichtung über mehrere Abgabenzeiträume abgestellt, kann nach der Rechtsprechung auch mehr als eine Strafe ausgestellt werden. Die gesamte Verwaltungsgerichtsentscheidung finden Interessierte hier.
Kontakt
E-Mail: parkservice@mag.linz.at
Telefon: +43 732 7070-0