Namens-/Firmenwortlautänderung
Nach § 63 Abs.4 der Gewerbeordnung sind Änderungen des Namens (Familienname oder Firmenname) der Gewerbetreibenden innerhalb von vier Wochen formlos der Bezirksverwaltungsbehörde des Gewerbestandortes anzuzeigen, sofern die Namensänderung weder im Zentralen Personenstandsregister noch im Zentralen Melderegister verzeichnet wird.
Erforderliche Beilagen:
- der Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und
- eine Kopie der Heiratsurkunde bzw. des Dokumentes über die Namensänderung.
Weitere Informationen finden Sie unter dem unten angeführten Link (usp.gv)