Einspruch und Frist
Jedermann kann innerhalb der Auflegungsfrist (11.3.2024 bis einschließlich 20.3.2024) wegen der Eintragung von Personen, welche die persönlichen Voraussetzungen für das Geschworenen- oder Schöff*innen-Amt nicht erfüllen, schriftlich oder mündlich einen Einspruch erheben.
Der Einspruch (aus einem der oben angeführten Gründe) kann schriftlich oder mündlich eingebracht werden. Schriftlich beim Magistrat Linz, Abteilung Pass-, Melde- und Wahlservice, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz. Mündlich während der Auflagefrist während der Dienststunden, Montag von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, Dienstag bis Freitag, 8.00 bis 12.30 Uhr im Neuen Rathaus, Abteilung Pass-, Melde- und Wahlservice, 1. Stock, Zimmer 1113, bei Frau Mag. Riederer oder Frau Mag.a Kirschbichler. Mit dem Einspruch sind ausreichende Bescheinigungen bzw. Begründungen beizubringen.
Die Frist für den Einspruch beginnt am 11.3.2024 und endet am 20.3.2024 (Datum des Poststempels).
Kosten:
Keine