Baurechtlicher Teil
Die beabsichtigte Errichtung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
- mit elektrisch betriebener, leuchtender oder beleuchteter Werbe- und Anzeigefläche oder
- mit insgesamt mehr als 4 m² unbeleuchteter Werbe- oder Anzeigefläche
ist der Baubehörde vor Ausführung des Vorhabens anzuzeigen.
Achtung: Bei Anlagen auf oder neben Straßen ist zusätzlich eine straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich (siehe Link "straßenpolizeilicher Teil").
Keine baurechtliche Anzeigepflicht besteht für Wahlwerbeanlagen sowie für Ankündigungen von öffentlichen Veranstaltungen mit überörtlicher Bedeutung (Messen, Ausstellungen und dergleichen), soweit sie im öffentlichen Interesse gelegen sind, für den Zeitraum von acht Wochen vor und zwei Wochen nach dem Wahltag bzw. der Veranstaltung.
Notwendige Unterlagen
- Anzeige einer Werbe- und Ankündigungseinrichtung
- Lageplan (amtliche Mappenkopie, 3-fach) im Maßstab 1:1000 (erhältlich beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Prunerstraße 5, 4020 Linz) bzw. eine zeichnerische Darstellung (Skizze, 3-fach) aus dem/der die Lage der Werbeanlage auf dem Grundstück und die Grundstücksnummern ersichtlich sein müssen
- eine ausreichende Beschreibung der Werbeeinrichtung (Bau- und Ansichtsplan, Angabe der Abmessungen, Bogenflächen sowie Angaben über Farbe und Werkstoff) einschließlich der Angaben über die technische Ausführung (Material, Konstruktion, fix montiert oder Mobilständer, einseitige oder doppelseitige Ausführung und dergleichen sowie Angaben über die elektrische Beleuchtung bzw. Ausführung der Werbe- und Anzeigefläche)
Verfahrensdauer
Die Baubehörde entscheidet binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige. Das Verfahren wird entweder durch eine Mitteilung der Baubehörde, dass keine Untersagungsgründe vorliegen und mit der Bauausführung begonnen werden darf, bzw. durch bloßen Ablauf der Entscheidungsfrist oder durch Erlassung eines Untersagungsbescheides abgeschlossen.
Beachten Sie bitte auch den Verbotstatbestand des §13 Absatz 2 Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 i.d.g.F. für die Errichtung von Werbeanlagen im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften.
Zusätzliche Bewilligungen:
Für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen über oder neben öffentlichen Verkehrsflächen wird auch eine straßenpolizeiliche Bewilligung und eine Zustimmung des Grundeigentümers benötigt. Dafür ist kein gesonderter Antrag zu stellen. Der Geschäftsbereich Bau- und Bezirksverwaltung übernimmt die Weiterleitung des Antrages (der Bauanzeige) an die zuständigen Dienststellen.
Formulare zu diesem Thema
- Bauanzeige Werbe- oder Ankündigungseinrichtung