Bauplatzbewilligung

Bauen setzt immer eine gesicherte Erschließung des Bauplatzes voraus. Damit dies auch eingehalten wird, ist für die überwiegende Anzahl von geplanten Bauvorhaben neben der Erteilung einer Baubewilligung auch eine Bauplatzbewilligung notwendig.

Die Erschließung muss also gesichert sein, wenn ein Neubau errichtet werden soll.

Damit wird sichergestellt, dass sich das Grundstück auch tatsächlich für eine Bebauung eignet. Es muss daher

  • eine bestimmte Größe und Konfiguration aufweisen
  • durch eine öffentliche Verkehrsfläche oder eine mindestens 3 m breite private Zufahrt aufgeschlossen sein
  • von den natürlichen Gegebenheiten des Geländes und der Umgebung geeignet sein (bspw. keine Lage in Überflutungsbereichen, Gefahrenzonen).

Außerdem müssen alle Grundstückseigentümer*innen ihre Zustimmung dazu erteilen.

Wann benötigt man eine Bauplatzbewilligung?

Als Voraussetzung für die

  • Erteilung einer Baubewilligung
  • Baufreistellung eines Bauvorhabens (Sonderform der Bauanzeige).

Eine Bauplatzbewilligung ist nicht erforderlich

  • wenn eine gültige Bewilligung für das betroffene Grundstück bereits vorliegt
  • für Baubewilligungen
    • auf Widerruf
    • die maximal 5 Jahre befristet sind
    • auf Verkehrsflächen
    • für unterirdische Gebäude
    • für Gebäude im Grünland
    • land- und forstwirtschaftliche Gebäude im Dorfgebiet
    • für nicht für Wohnzwecke bestimmte Gebäude von untergeordneter Bedeutung.

Für eine Bauplatzbewilligung ist ein Antrag erforderlich. Die notwendigen Beilagen sind auf der Rückseite des Formulars angeführt.

Die Unterlagen können im Info-Center Bau und Gewerbe persönlich abgegeben bzw. an die Bau- und Bezirksverwaltung (BBV) übermittelt werden.

Formulare zu diesem Thema

Weiterführende Links

Kontakte

  • Geschäftsbereich Bau- und Bezirksverwaltung

    Hauptstraße 1 - 5, 4041 Linz +43 732 7070 E-Mail Adresse: bbv@mag.linz.at


    Parteienverkehr auch ohne Terminvereinbarung: Montag 8 bis 12:30 und 14 bis 18 Uhr, Dienstag bis Freitag von 8 bis 12:30 Uhr.
    Außerhalb der Parteienverkehrszeiten können Termine vereinbart werden.
    Wir empfehlen auch während der Parteienverkehrszeiten eine Terminvereinbarung, um Wartezeiten zu vermeiden
    Schließtage: 24. und 31.12.
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