Straßenrechtliche Bewilligung (Bauten und Anlagen)

Bauten und sonstigen Anlagen an öffentlichen Straßen dürfen innerhalb von acht Metern neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden (§ 18 Oberösterreichisches Straßengesetz 1991).

Ausnahmen:
Radwege, Fußgängerwege und Wanderwege, das sind Straßen, die durch Verordnung gewidmet und jeweils als solche eingereiht sind (§ 8 Absatz 2 Z.3 Oberösterreichisches Straßengesetz 1991).

Diese Zustimmung wird beispielsweise benötigt für

  • Stützmauern
    Bei der Planung müssen folgende Vorgaben beachtet werden:
    • Drainage- bzw. Hangwässer dürfen nicht auf öffentliches Gut abgeleitet werden
    • Fundamentüberstände auf öffentlichem Gut sind nicht zulässig
    • Die Mauer ist nach statischen Erfordernissen (dauerhaft standsicher) zu dimensionieren
    • Straßenverunreinigungen durch Ausschwemmung von Erdmaterial sind unzulässig
  • Straßenseitige Einfriedungen
    Bei der Planung müssen Sie folgende grundsätzliche Vorgaben berücksichtigen:
    • Türen und Tore dürfen nicht auf öffentliches Gut aufschlagen
    • Die Einfriedung ist unmittelbar an der Grundgrenze zu errichten
    • Fundamentüberstände auf öffentlichem Gut sind nicht zulässig
    • Soweit in anderen Rechtsvorschriften oder im Bebauungsplan nichts anderes festgelegt ist, dürfen Einfriedungen eine Höhe von 2 m über dem Erdboden, und zwar über dem jeweils höher gelegenen natürlichen Gelände nicht überschreiten, außer der Verwendungszweck erfordert eine größere Höhe
    • Für Lärm- und Schallschutzwände gelten diese Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die festgelegte Höhenbeschränkung von 2 m nur überschritten werden darf, soweit dies zur Erreichung eines ausreichenden Lärmschutzes erforderlich ist
    • Darüber hinaus können wenn dies die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert auch andere Maßnahmen erforderlich werden (z. B. Abrücken der Einfriedung von der Straße im Kurvenbereich oder durchsichtige Ausbildung der Einfriedung etc.)
  • lebende Zäune
  • Hecken
  • Park- und Lagerplätze
  • Teiche
  • Sand- und Schottergruben

Entscheidungsfrist
Die Straßenverwaltung hat die Zustimmung innerhalb von sechs Wochen zu erteilen, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird.

Erteilt die Straßenverwaltung die Zustimmung nicht oder nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab schriftlicher Antragstellung, entscheidet über die Zulässigkeit des Vorhabens die Behörde mit Bescheid, wobei in diesem Verfahren der Straßenverwaltung Parteistellung zukommt.

Straßenverwaltung für die Verkehrsflächen der Gemeinde (§ 12 Absatz 2 Oberösterreichisches Straßengesetz).
Gebäudemanagement und Tiefbau
Abteilung Straßenverwaltung
Hauptstraße 1-5, 4041 Linz
Telefon +43 732 7070-0
E-Mail: strv.gmt@mag.linz.at

Behörde für die Verkehrsflächen der Gemeinde (§ 3 Absatz 1 Oberösterreichisches Straßengesetz 1991).
Magistrat der Landeshauptstadt Linz
Bau- und Bezirksverwaltung, Abteilung Bebauungsgrundlagen
Hauptstraße 1-5, 4041 Linz
Telefon +43 732 7070-0
E-Mail: bbv@mag.linz.at

Notwendige Unterlagen
ausgefülltes Ansuchen
Lageplan (amtliche Mappenkopie im Maßstab 1:1000)
Grundriss, Schnitt, Ansicht

Kosten
Für die Ausfertigung der Zustimmung (Vertrag) 11,96 Euro pro angefangener maschingeschriebener Seite.

Hinweis
Das Antragsformular ist nicht für Anträge gemäß § 90 StVO 1960 (Arbeiten auf oder neben der Straße) vorgesehen.

Kontakte

  • Bau- und Bezirksverwaltung

    Hauptstraße 1 - 5, 4041 Linz +43 732 7070 E-Mail Adresse: bbv@mag.linz.at


    Parteienverkehr auch ohne Terminvereinbarung: Montag 8 bis 12:30 und 14 bis 18 Uhr, Dienstag bis Freitag von 8 bis 12:30 Uhr.
    Außerhalb der Parteienverkehrszeiten können Termine vereinbart werden.
    Wir empfehlen auch während der Parteienverkehrszeiten eine Terminvereinbarung, um Wartezeiten zu vermeiden
    Schließtage: 24. und 31.12.
  • Gebäudemanagement und Tiefbau

    Hauptstraße 1 - 5, 4041 Linz +43 732 7070 E-Mail Adresse: strv.gmt@mag.linz.at


    Parteienverkehr auch ohne Terminvereinbarung: Montag 8 bis 12:30 und 14 bis 18 Uhr, Dienstag bis Freitag von 8 bis 12:30 Uhr.
    Außerhalb der Parteienverkehrszeiten können Termine vereinbart werden.
    Wir empfehlen auch während der Parteienverkehrszeiten eine Terminvereinbarung, um Wartezeiten zu vermeiden.
    Schließtage: 24.12. und 31.12.
  • Sicherheitskontrollen beim Eingang zum Neuen Rathaus

    Wegen Sicherheitskontrollen beim Eingang zum Neuen Rathaus kann es zu Verzögerungen kommen. Bitte kommen Sie rechtzeitig zu Ihrem Termin.

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