Schlichtungsstelle (Wohn- und Mietrechtsangelegenheiten)
„Schlichtungsstellen sind in mehreren österreichischen Gemeinden, so auch in Linz, als eine den Bezirksgerichten vorgeschaltete Instanz für Miet- und Wohnrechtsangelegenheiten des Gemeindegebietes gesetzlich eingerichtet. Im Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist primär auf eine gütliche Streitbeilegung hinzuwirken. Wenn eine einvernehmliche Lösung (Vergleich) zwischen den Verfahrensparteien nicht gelingt, hat die Schlichtungsstelle über den Antrag zu entscheiden. Zuständigkeiten ergeben sich unter anderem aus dem Mietrechtsgesetz (MRG), dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), dem Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG).
Dazu zählen unter anderem:
- Überprüfung des Hauptmietzinses
- Überprüfung von Betriebskostenabrechnungen
- Überprüfung von Ablösevereinbarungen, Rückzahlungen von verbotenen Leistungen und Entgelten
- Feststellung eines rückzahlbaren Kautionsbetrages
- Verpflichtung des Vermieters zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten
- Erhöhung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht
Nicht in unsere Zuständigkeit fallen:
- Zwischenmenschliche Konflikte im Wohnrecht
- Kündigung und Beendigung eines Mietverhältnisses
- Wohnungseigentumsrecht mit Ausnahme von Nutzwertfestsetzungen
Hinweis!
Die Schlichtungsstelle ist eine Behörde und keine Interessensvertretung von MieterInnen oder VermieterInnen, auch keine allgemeine Auskunfts- oder Beratungsstelle in Miet- und Wohnrechtsfragen, insbesondere auch keine Mediationseinrichtung oder Instanz zur Lösung von Nachbarschaftskonflikten.“
Hier finden Sie nähere Informationen zum Ablauf des Verfahrens
Anträge übermitteln Sie bitte an schlichtungsstelle.bbv@mag.linz.at
Für Fragen zu den Verfahren steht
- Edith Bergmann +43 732 7070 2458
gerne zur Verfügung.
Da der Magistrat der Stadt Linz über eigene Sachverständige verfügt, entstehen im Verfahren keine Kosten. Für die Ausstellung eines Bescheides kann eine Verwaltungsabgabe von € 6,50 vorgeschrieben werden. Falls Sie eine rechtsfreundliche Vertretung (z.B. Anwalt oder Anwältin) haben, müssen Sie diese Kosten selbst bezahlen.