Austritt aus einer Glaubensgemeinschaft (Kirchenaustritt)
Wenn Sie aus einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religions- bzw. Bekenntnisgemeinschaft austreten wollen, können Sie diese Erklärung direkt über das bereitgestellte Onlineformular abgeben (ID Austria notwendig!).
Hinweis: Nach derzeitiger Rechtslage ist die Übermittlung dieser Erklärung auf elektronischem Weg nur rechtswirksam, wenn die Austrittserklärung mit einer qualifiziert elektronischen Signatur (ID Austria) unterfertigt wurde.
Alternativ ist es möglich, die Erklärung persönlich beim Bürger*innen-Service im Neuen Rathaus oder in den Stadtbibliotheken zu hinterlegen. Sie können Ihre Austrittserklärung auch schriftlich (Brief) einbringen. Die Adresse finden Sie auf dem Formular. Um Wartezeiten im Bürger*innen-Service Center im Neuen Rathaus zu vermeiden, wird eine vorherige Terminvereinbarung empfohlen. Eine Terminvereinbarung ist telefonisch unter +43 732 7070 oder online möglich.
Voraussetzung ist der Hauptwohnsitz in Linz.
Erforderliche Unterlagen:
- Nachweis der Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft (z.B. Taufschein, Trauschein, Firm- oder Konfirmationsbestätigung, Taufpatenbescheinigung, Zahlungsnachweis oder -aufforderung für Beiträge an die kirchen- bzw. religionsgesellschaftliche Finanzstelle mit angeführter Beitragsnummer, sonstige Bestätigung der Glaubensgemeinschaft über die Mitgliedschaft)
- bei persönl. Beantragung zusätzlich Amtlicher Lichtbildausweis
- bei schriftlichen Anträgen zusätzlich Kopie des Amtlichen Lichtbildausweis und ausgefülltes Formular mit der Austrittserklärung
Religionsmündigkeit von Minderjährigen:
Mündige Minderjährige (14- bis 18-Jährige) gelten ab dem vollendeten 14. Lebensjahr als religionsmündig und können über den Austritt aus ihrer Glaubens- bzw. Bekenntnisgemeinschaft selbst entscheiden. Eine Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bzw. Obsorgeberechtigten ist dafür nicht notwendig. Bis zu ihrem 14. Lebensjahr (unmündige Minderjährige) benötigen Kinder für den Kirchenaustritt jedoch die Zustimmung alle Obsorgeberechtigten.
Anhörung der unmündigen Minderjährigen:
Falls die Eltern aus ihrer Glaubensgemeinschaft austreten, treten die Kinder nicht automatisch mit aus. Wollen die Eltern, dass ihre Kinder auch aus der Glaubensgemeinschaft austreten, so können sie das grundsätzlich für Kinder bis 14 Jahre entscheiden. Kinder zwischen 10 bis 12 Jahren haben ein Anhörungsrecht allenfalls durch das Vormundschaftsgericht. Kinder zwischen 12 bis 14 Jahren haben ein Anhörungs- und Zustimmungsrecht zum Religionsaustritt vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
Verfahrenskosten:
Die Entgegennahme der Erklärung über einen Austritt aus einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religions- bzw. Bekenntnisgemeinschaft ist gebührenfrei.
Sie erhalten bei Abschluss des Onlineformulars eine automatisch generierte Bestätigung über die Einbringung der Austrittserklärung.
Die Ausstellung einer amtlichen Bestätigung auf Verlangen der Partei ist jedoch gebührenpflichtig (Zeugnisgebühr und Verwaltungsabgabe).
Eine amtlichen Austrittsbestätigung wird nur in seltenen Fällen benötigt (etwa für die Befreiung vom Religionsunterricht bei Kindern unter 14 Jahren oder bei einer Beschäftigung in einzelnen ausländischen Staaten). Eine amtliche Austrittsbestätigung kann im Bedarfsfall auch nachträglich beantragt werden.
Vorsicht: Private Firmen bieten den Online-Kirchenaustritt an. Diese Firmen treten jedoch nur als Vermittler auf. Aus dieser Vermittlertätigkeit entstehen Kosten.
Behördliche Veranlassungen:
Die Bezirkshauptmannschaft verständigt in weiterer Folge die jeweilige Religionsgemeinschaft über den erfolgten Austritt.
Formulare zu diesem Thema
- Kirchenaustrittserklärung
- Onlineformular Kirchenaustritt mit digitaler Signatur
Weiterführende Links
- Austritt aus einer Religionsgemeinschaft auf oesterreich.gv.at (neues Fenster)
- Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften in Österreich (neues Fenster)
- Staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften (neues Fenster)
- Terminreservierung für Serviceleistungen im Bürger*innen-Service-Center