Haltung von Wildtieren
Wildtiere stellen im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten besondere Ansprüche an die Haltung. Sie dürfen daher nur bei Einhaltung der vorgeschriebenen Voraussetzungen auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes der Haltung gehalten werden.
Wildtiere sind alle Tiere außer den Haus- und Heimtieren.
Folgende domestizierte Tiere werden im bundesweiten Tierschutzgesetz als Haustiere bezeichnet:
- Haushunde
- Hauskatzen
- Hauskaninchen
- Hausgeflügel
- Domestizierte Fische
- Großkamele
- Kleinkamele
- Wasserbüffel
Domestizierte Tiere folgender Gattungen, sofern es sich nicht um exotische Arten handelt, gelten ebenfalls als Haustiere:
- Rinder
- Schweine
- Schafe
- Ziegen
- Pferde
Als Heimtiere gelten Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier in einem Haushalt gehalten werden, soweit es sich um
- Haustiere oder
- domestizierte Tiere der Ordnungen der
- Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartigen, Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel oder der Klasse Fische
handelt.
Anzeigepflichtige Wildtiere sind:
- alle Arten der Säugetiere, ausgenommen der Haus- oder Heimtiere sowie Bison und Streifenhörnchen,
- alle Vögel, ausgenommen Arten der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, Wellensittiche, Nymphensittiche, Prachtfinken und der Chinesische Sonnenvogel, die Chinesische Zwergwachtel sowie das Diamanttäubchen,
- alle Arten der Reptilien,
- alle Arten der Lurche,
- Fische, die in Freiheit mehr als 1 Meter lang werden.
Außerhalb von Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes verfügen, sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß § 25 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes anzeigen, ist die Haltung folgender Wildtiere verboten:
- Kloakentiere (Ameisenigel und Schnabeltier);
- Riesengleiter (Philippinen-Gleitflieger und dem Malaien-Gleitflieger);
- Menschenaffen (Gorilla, Orang-Utan, Schimpansen);
- Nebengelenktiere (Ameisenbären, Faultiere, Gürteltiere);
- Schuppentiere (alle Arten);
- Schleichkatzen (Ziebtkatze, Genettinae, Palmenroller, Bänder- und Otterzivetten);
- Hyänen (alle Arten);
- Hundeartige Raubtiere (alle Arten mit Ausnahme von Wolf, Fuchs, Marderhund und Goldschakal);
- Großkatzen (Tiger, Jaguar, Löwe, Leopard, Schneeleopard, Nebelparder, Sunda-Nebelparder);
- Kleinkatzen (alle Arten mit Ausnahme der Europäischen Wildkatze und des Luchses);
- Gepard;
- Großbären (alle Arten);
- Katzenbär;
- Bambusbär;
- Robben (alle Arten);
- Wale (alle Arten);
- Erdferkel;
- Seekühe (alle Arten);
- Nashörner (alle Arten);
- Tapire (alle Arten);
- Flusspferde (Groß- und Zwergflusspferd);
- Giraffen (alle Arten);
- Rüsseltiere (Afrikanischer Elefant, Asiatischer Elefant und Waldelefant).
Hinweis:
Bedenken Sie bitte auch, dass es sich um ein als "gefährlich" anzusehendes Tier (beispielsweise giftig) handeln könnte, dessen Haltung laut § 6 Oö. Polizeistrafgesetz vorab und zusätzlich einer Bewilligung der Gemeinde bedarf. Für diesbezügliche Auskünfte steht Ihnen der Geschäftsbereich Gesundheit und Sport, Abteilung Lebensmittelsicherheits-, Sanitäts- und Veterinärrecht (tierschutz@mag.linz.at) gerne zur Verfügung.
Zuständigkeit:
Liegt der Ort der Wildtierhaltung in Linz ist die Anzeige als auch die Meldung der Beendigung beim Magistrat Linz einzubringen.
Die Anzeige der Wildtierhaltung können Sie online anzeigen. Bei der Online-Anzeige wird Ihnen eine automatisch erzeugte Bestätigung über die Wildtier-Meldung via E-Mail zugesandt.
Die Abmeldung hat schriftlich oder per Email an tierschutz@mag.linz.at zu erfolgen und hat den Namen und die Anschrift der Halterin/des Halters, die Art und Anzahl der abzumeldenden Wildtiere und eine allfällige Begründung zu enthalten.
Die Ummeldung, im Falle eines Wohnsitzwechsels innerhalb von Linz, hat schriftlich oder per E-Mail an tierschutz@mag.linz.at zu erfolgen und hat den Namen, die alte und die neue Adresse, die Art und Anzahl der Wildtiere sowie das Datum der Erstanmeldung (wenn noch bekannt) zu enthalten.
Auskünfte dazu gibt der Geschäftsbereich Gesundheit und Sport, Abteilung Lebensmittelsicherheits-, Sanitäts- und Veterinärrecht.
Frist:
Die Anzeige als auch die Beendigung sowie die Ummeldung der Wildtierhaltung ist jeweils binnen zwei Wochen vorzunehmen.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind, da sie anderen Genehmigungspflichten unterliegen:
- Zoos
- Tierheime
- Zoofachhandlungen
Formulare zu diesem Thema
- Anzeige von Wildtierhaltung