Grundsteuer
Besteuerungsgrundlage für die Grundsteuer ist der Einheitswert des Steuergegenstandes, der vom Finanzamt mittels Bescheid festgesetzt wird.
Einwendungen gegen die Höhe des Einheitswertes können ausschließlich beim zuständigen Finanzamt binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides eingebracht werden.
Aus diesem Einheitswert wird der Steuermessbetrag errechnet. Aktuell beträgt der sogenannte Hebesatz 500%, daraus errechnet sich die Grundsteuer.
Der Jahresbetrag der Grundsteuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrags ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.
Die Grundsteuer ist am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Liegt die Höhe der Jahresgrundsteuer unter € 75,00, wird der Betrag nur einmal jährlich eingehoben und zwar am 15. Mai eines jeden Jahres.
Die Zahlung der Grundsteuervorscheibungen kann auch mittels eines SEPA-Lastschriftmandats erledigt werden. Dafür kontaktieren Sie bitte den*die jeweilige*n Mitarbeiter*in (je nach Buchstabe).
Bescheidbeschwerde
Sollte eine Bescheidbeschwerde aus Ihrer Sicht notwendig sein, dürfen wir in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass einer solchen gem. § 254 BAO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Das bedeutet, dass insbesondere die Einhebung und die zwangsweise Einbringung der Abgabe durch eine Bescheidbeschwerde nicht aufgehalten wird. Sollten Sie daher eine solche aufschiebende Wirkung wünschen, muss ein entsprechender Antrag eingebracht werden. Dieser kann auch gemeinsam mit der Bescheidbeschwerde eingebracht werden.
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