Beisetzung einer Urne außerhalb eines Friedhofes, Urnenhaines oder einer Urnenhalle

Entsprechend den Bestimmungen des § 21a Absatz 1Oberösterreichisches Leichenbestattungsgesetzes, kann eine Urne auf Wunsch auch außerhalb eines Friedhofes, Urnenhaines oder einer Urnenhalle auf Privatgrund (z.B. in einem Haus, im privaten Garten bzw. wenn ein solcher nicht vorhanden ist, auch in einer Wohnung, sowohl Miet- als auch Eigentumswohnung) beigesetzt werden.

Diese Bewilligung ist vom Geschäftsbereich Gesundheit und Sport zu erteilen, wenn

  • die Umstände der beabsichtigten Beisetzung
  • der Beisetzungsort
  • und die Person des Antragstellers

eine pietät- und würdevolle Beisetzung der Urne erwarten lassen (in Wohnungen beispielsweise in einem eigenen Andachtsraum oder des vom Wohnraum abgegrenzten Bereich des Gedenkens).

Die Beantragung kann im Geschäftsbereich Gesundheit und Sport mit dem Antragsformular erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Lichtbildausweises von dem*r Antragsteller*in
  • gegebenenfalls Standesurkunden, aus denen das Naheverhältnis zwischen der verstorbenen und antragstellenden Person hervorgeht (zB.: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, etc.)
  • Nachweis der Eintragung des Sterbefalls nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften (Sterbeurkunde in Kopie oder Auszug aus dem Sterbebuch)
  • Testament (Kodizill) bzw. letztwillige Verfügung der*des Verstorbenen, dass diese Bestattung gewünscht wird
    oder
  • schriftliche Zustimmungserklärung der Ehegattin oder des Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten und aller Kinder und Eltern der*des Verstorbenen
  • Plan des Grundstückes bzw. der Wohnung oder Lichtbild des Andachtsraumes oder des vom Wohnraum abgegrenzten Bereich des Gedenkens mit Kennzeichnung des Aufstellungsortes der Urne

Nach Erhalt des Ansuchens wird bei einem Ortsaugenschein festgestellt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Die Kosten für das Verfahren (Verwaltungsabgabe, Bundesgebühr und Kommissionsgebühr) belaufen sich auf ca. 200,00 Euro pro Urne.

Es wird vor Antragstellung empfohlen die Zustimmungserklärung aller Eigentümer*innen bzw. Miteigentümer*innen der Liegenschaft bzw. der Hausverwaltung bei Miet- oder Genossenschaftswohnungen einzuholen. 

Für nähere Auskünfte steht Ihnen gerne zur Verfügung:

Herr Thomas Erhartmaier, Zimmer 1126, Telefon +43 732 7070 2456
E-Mail: sanitaet.gs@mag.linz.at

Frau Christina Novak, Zimmer 1126, Telefon +43 732 7070 2459
E-Mail: sanitaet.gs@mag.linz.at

Formulare zu diesem Thema

Kontakte

  • Geschäftsbereich Gesundheit und Sport

    Hauptstraße 1 - 5, 4041 Linz +43 732 7070 E-Mail Adresse: sanitaet.gs@mag.linz.at


    Parteienverkehr auch ohne Terminvereinbarung: Montag 8 bis 12:30 und 14 bis 18 Uhr, Dienstag bis Freitag von 8 bis 12:30 Uhr.
    Außerhalb der Parteienverkehrszeiten können Termine vereinbart werden.
    Wir empfehlen auch während der Parteienverkehrszeiten eine Terminvereinbarung, um Wartezeiten zu vermeiden.
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