Behindertenausweis - Parkberechtigung

Für die Ausstellung von Parkausweisen ist das Sozialministeriumservice zuständig. Voraussetzung für die Erlangung eines derartigen Parkausweises ist ein vom Sozialministeriumservice ausgestellter Behindertenpass gemäß §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes (BBG) mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

Ausweise gemäß § 29b StVO, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, haben mit Ablauf des 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit verloren. Sollten Sie im Besitz eines solchen Ausweises sein, müssen Sie einen neuen Ausweis beim Sozialministeriumservice beantragen.

Ausweise gemäß § 29b StVO, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, bleiben gültig.

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