Bauen ohne Behörde

Weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige ist erforderlich für nachstehende Bauvorhaben:

  • der Einbau von Sanitärräumen und der sonstige Innenausbau von bestehenden Gebäuden, sofern es sich nicht um einen baubewilligungspflichtigen Umbau bzw. um eine anzeigepflichtige Änderung oder Instandsetzung handelt
  • Baustelleneinrichtungen, wie Bauhütten, für die Dauer der Bauausführung
  • Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden
  • Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,5 m über dem tiefer gelegenen Gelände, Einfriedungen zu Nachbargrundstücken bis zu 2 m Höhe über dem Erdboden, Wild- und Weidezäune
  • Lärm- und Schallschutzwände mit einer Höhe bis zu 3 m über dem jeweils tiefergelegenen Gelände
  • Veränderung der Höhenlage bis zu 1,5 m im Bauland
  • Pergolen
  • Parabolantennen
  • Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen auf Kinder- und Jugendspielplätzen
  • Schwimm- oder Löschteiche, Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,5 m und einer Wasserfläche bis zu 50 
  • Fahrsilos mit Umfassungswänden bis zu 1,5 m
  • Folientunnels ohne Feuerungsanlagen zum Anbau von Pflanzen
  • Ladestationen für Elektrofahrzeuge
  • bauliche Anlagen zum Grillen, Backen, Dörren oder Selchen, soweit sie ausschließlich privaten Zwecken dienen und es sich nicht um Gebäude oder Schutzdächer handelt.
  • nicht Wohnzwecken dienende ebenerdige, eingeschossige und freistehende Gebäude bzw. Schutzdächer, jeweils mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m², soweit sie nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland liegen und entsprechend den für sie geltenden bau- bzw. raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes, ausgeführt werden.

Hinweis:
Auch bei nicht bewilligungspflichtigen bzw. nicht anzeigepflichtigen Bauvorhaben müssen die Vorschriften des Baurechts und des Flächenwidmungsplanes sowie Bebauungsplanes eingehalten werden. Es empfiehlt sich daher die Mitarbeiter*innen des Geschäftsbereiches Bau- und Bezirksverwaltung zu kontaktieren.

Kontakte

  • Geschäftsbereich Bau- und Bezirksverwaltung

    Hauptstraße 1 - 5, 4041 Linz +43 732 7070 E-Mail Adresse: bbv@mag.linz.at


    Parteienverkehr auch ohne Terminvereinbarung: Montag 8 bis 12:30 und 14 bis 18 Uhr, Dienstag bis Freitag von 8 bis 12:30 Uhr.
    Außerhalb der Parteienverkehrszeiten können Termine vereinbart werden.
    Wir empfehlen auch während der Parteienverkehrszeiten eine Terminvereinbarung, um Wartezeiten zu vermeiden
    Schließtage: 24. und 31.12.
  • Sicherheitskontrollen beim Eingang zum Neuen Rathaus

    Wegen Sicherheitskontrollen beim Eingang zum Neuen Rathaus kann es zu Verzögerungen kommen. Bitte kommen Sie rechtzeitig zu Ihrem Termin.

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