Raumordnungsverträge

Aktive Bodenpolitik – Vertragsraumordnung

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 21.4.2016 wurde festgelegt, dass die Stadt Linz die vom OÖ. Raumordnungsgesetz eingeräumten Möglichkeiten der aktiven Bodenpolitik im Wege von Raumordnungsverträgen konsequent wahrnehmen wird.

Raumordnungsverträge – Definition

Raumordnungsverträge sind privatrechtliche Verträge auf Basis des OÖ. Raumordnungsgesetzes zur Ergänzung der hoheitlichen Raumordnungsaufgaben einer Gemeinde. Sie bilden ein wichtiges Instrument einer nachhaltigen und sozial verträglichen Raumordnungspolitik und werden zwischen der Stadt Linz, den betroffenen Grundeigentümer*innen, Projektbetreiber*innen und durch die von städtischen Planungen Begünstigten vor Aufnahme der betreffenden Verordnungsplanungen abgeschlossen. Die wichtigsten Instrumente hierfür sind:

Infrastrukturkostenvereinbarungen

Bei Flächenwidmungsplan- und/oder Bebauungsplanänderung werden mit den dadurch Begünstigten Vereinbarungen über die Tragung von infrastrukturellen Aufwänden abgeschlossen. Dazu zählen jedenfalls Kosten der Verkehrserschließung, aber auch sonstige Infrastrukturleistungen, die als weiterer notwendiger Erschließungsaufwand anfallen. Verrechnet werden dürfen allerdings nur die voraussichtlich tatsächlich anfallenden Kosten der notwendigen infrastrukturellen Er- bzw. Aufschließung. Damit sollen die hohen Vorfinanzierungs- und auch Folgekosten, die sonst ausschließlich die Stadt Linz treffen würden, im Sinne einer fairen Kostenregelung auch von jenen getragen werden, die von den städtischen Planungen profitieren.

Baulandsicherungsverträge

Mit diesen Vereinbarungen kann die Gemeinde sicherstellen, dass vor allem von Grünland in Bauland umgewidmete Grundstücke binnen bestimmter Zeit auch tatsächlich bebaut werden. Damit soll auf längere Zeitdauer angesetzten Bodenspekulationen, die auf künftige Wertsteigerungen setzen, der Boden entzogen werden. Auch wird damit sichergestellt, dass gewidmetes Bauland tatsächlich zeitnah als solches verwendet wird und damit Baulandreserven tatsächlich genutzt werden. Als Folge einer Nichtbebauung des Grundstückes binnen der vereinbarten Zeit ist die Rückwidmung von Bauland in Grünland – entschädigungsfrei – vorgesehen.

Vereinbarungen zur Sicherung des förderbaren Wohnbaues

Soweit für diesen Zweck in der Gemeinde Bedarf besteht und dafür Flächen vorbehalten werden sollen, können Vereinbarungen abgeschlossen werden, die sicherstellen, dass von den Grundstückseigentümer*innen höchstens die Hälfte der für die Umwidmung vorgesehenen Grundstücksfläche zum Zweck der Widmung für den förderbaren mehrgeschoßigen Wohnbau oder für Gebäude in verdichteter Flachbauweise der Gemeinde angeboten werden muss. Den Grundstückseigentümer*innen muss für diese Flächen jedenfalls ein angemessener Preis angeboten werden. Als angemessen gilt dabei ein Preis, der zumindest die Hälfte des ortsüblichen Verkehrswerts beträgt. Dieses Mindestentgelt darf durch Neben- und Zusatzvereinbarungen nicht unterschritten werden.

Planungskostenvereinbarungen

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 21.4.2016 wurde festgelegt, dass die tatsächlichen Kosten für Planungsleistungen der Stadt Linz für die Änderung von Flächenwidmungs- und/oder Bebauungsplänen entsprechend den Bestimmungen des OÖ. Raumordnungsgesetzes weiterverrechnet werden. Die hierfür erforderlichen Verträge werden zwischen der Stadt Linz und den betroffenen Grundeigentümer*innen bzw. Antragsteller*innen vor Aufnahme der Verordnungsplanungen abgeschlossen.

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