Medienservice vom: 30.08.2024

Halluzinogene aus Automaten: Betreiber nimmt LSA nach städtischer Prüfung freiwillig aus Sortiment Gesundheitsstadtrat Dr. Michael Raml appelliert an Bund: „Substanzen wie LSA reaktionsschnell als illegale Drogen in die Suchgiftverordnung aufnehmen!“

Aufgrund von Medienberichten hat die Stadt Linz in ihrer Rolle als Gewerbehörde den Verkaufsautomaten in der Linzer Innenstadt, in dem unter anderem die psychoaktive Substanz LSA („Legal High“) angeboten wird, kontrolliert und die Rechtslage dazu analysiert. Konkret handelt es ich bei LSA um Samen der so genannten Hawaiianischen Holzrose, die ähnliche Wirkung wie LSD freisetzt und bewusstseinsverändernd wirkt.

Die Kapseln können aktuell in einem Snack- und Getränke-Automaten am Linzer Hauptplatz legal rund um die Uhr um wenige Euro und mit einer Bankomatkarte als Altersnachweis gekauft werden. Der Wirkstoff namens LSA ist derzeit international gesetzlich nicht als Suchtgift gelistet.

„Die städtische Gewerbebehörde hat nach einem Vorfall, bei dem eine Jugendliche massive gesundheitliche Folgen nach einer LSA-Konsumation zeigte, unverzüglich Kontakt mit dem Betreiber aufgenommen. Dieser konnte dazu bewegt werden, das LSA freiwillig aus dem Sortiment zu nehmen. Weiterführende rechtliche Möglichkeiten hat die Gewerbebehörde leider nicht. Zum Schutz unserer Jugendlichen fordere ich das Gesundheitsministerium dazu auf, Substanzen wie LSA reaktionsschnell als illegale Drogen in die Suchgiftverordnung aufzunehmen, um ein adäquates Reagieren der Sicherheitsbehörden zu ermöglichen“, betont Sicherheits- und Gesundheitsstadtrat Dr. Michael Raml.

Die Substanz LSA ist keine nach dem Suchtmittelgesetz verbotene Substanz und kann daher grundsätzlich legal erworben werden. Nach § 8 Abs. 4 Oö. Jugendschutzgesetz ist Jugendlichen aber auch die missbräuchliche Verwendung von Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten.

Dazu kommt, dass Erwachsene nach § 4 Abs. 2 Oö. Jugendschutzgesetz den Jugendlichen die Übertretung der Jugendschutzbestimmungen nicht ermöglichen oder erleichtern dürfen. Der Erwerb der Substanz durch einen Erwachsenen und die Weitergabe an Jugendliche ist somit verboten. 

„Der Automat in der Linzer Innenstadt verifiziert zwar das Alter des Käufers im Wege einer Kontrolle des Chips der Bankkarte. Dennoch ist gerade im Umkreis der Linzer Lokalszene eine Weitergabe an minderjährige Personen wahrscheinlich, bedauerlicherweise jedoch kaum sinnvoll kontrollierbar. Daher spreche ich mich zum Schutz unserer Jugendlichen dafür aus, diese Substanzen erst gar nicht anzubieten“, so Raml abschließend. 
 

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