Amtsblatt Nummer 24 vom 27. Dezember 2007
Finanzrechts- und Steueramt
Verordnung
betreffend Weingartshofstraße/Wissensturm.
Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzblattes LGBl. Nr. 126/2005, und § 1 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, zuletzt in der Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr.22/2007, wird verordnet:
Für die in der Weingartshofstraße/Wissensturm lt. Plan des Magistrates Linz, Stadtplanung, vom 23. Juli 2007 straßenpolizeilich am 7. November 2007 verordnete Kurzparkzone besteht Gebührenpflicht
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Der Stadtrat: Johann Mayr eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplan N 34-03-02-00; „Pulvermühlstraße – Freistädter Straße“; Neuerfassung (Stammplan)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 20. September 2007 folgende Verordnung beschlossen.
Der Bebauungsplan wurde mit Bescheid des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 23. November 2007, Zl. BauR-P-451503/2, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Der Bebauungsplan N 34-03-02-00 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Norden: Feldweg
Osten: Freistädter Straße 235, Widmungsgrenze zum Grünland
Süden: Freistädter Straße
Westen: Pulvermühlstraße
Katastralgemeinde Katzbach
Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes N 34-03-02-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung M 02-20-01-02; „Museumstraße - Huemerstraße“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 22. November 2007 folgende Verordnung beschlossen.
Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 14. August 2007, Zl. BauRO-Ö-355341/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.
Verordnung
§ 1
Die Bebauungsplanänderung M 02-20-01-02 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Museumstraße
Osten: Huemerstraße
Süden: Noßbergerstraße
Westen: Museumstraße 26
Katastralgemeinde Linz
Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung M 02-20-01-02 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat LKlaus Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung SW 116/8; „Haager Straße - Eckhartweg“; Verbaländerung
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 22. November 2007 folgende Verordnung beschlossen.
Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 28. September 2007, Zl. BauRO-Ö-355370/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.
Verordnung
§ 1
Die Bebauungsplanänderung SW 116/8 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Grdst. 1391/2
Osten: westlich Schaunbergerstraße
Süden: Eckartweg
Westen: Haager Straße und westlich davon
Katastralgemeinde Waldegg
Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung SW 116/8 wird in diesem Bereich der Bebauungsplan SW 116/7 geändert.
§ 4
Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 57 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2; Örtliches Entwicklungskonzept Nr. 1, Änderung Nr. 16 zum Gesamtteil und zum Teilkonzept Linz-Mitte; „Brau Union AG/Poschacherstraße“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 22. November 2007 folgende Verordnung beschlossen.
Die Verordnung wurde mit Bescheid des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 29. Oktober 2007, Zl. BauR-P-451448/5, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Der Änderungsplan Nr. 57 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie die Änderung Nr. 16 zum Gesamtteil und zum Teilkonzept Linz-Mitte des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1 werden erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Gürtelstraße
Osten: Eignerstraße
Süden: Poschacherstraße
Westen: Areal der Brau Union AG
Katastralgemeinde Lustenau
Die Pläne liegen vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung werden die bisher rechtswirksamen Pläne im Wirkungsbereich der Änderungspläne Nr. 57 und Nr. 16 aufgehoben.
§ 4
Die Verordnung tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Die Pläne werden überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 92 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Franckstraße - LIDL“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 22. November 2007 folgende Verordnung beschlossen.
Die Flächenwidmungsplan-Änderung wurde mit Bescheid des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 30. November 2007, Zl. BauR-P-451516/1, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Der Änderungsplan Nr. 92 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Norden: Lastenstraße
Osten: Franckstraße
Süden: Franckstraße 20
Westen: Westbahn
Katastralgemeinde Lustenau
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 92 aufgehoben.
§ 4
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 96 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Blumauerstraße 3 - 5 – BSL GmbH“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 22. November 2007 folgende Verordnung beschlossen.
Die Flächenwidmungsplan-Änderung wurde mit Bescheid des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 30. November 2007, Zl. BauR-P-451514/1, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Der Änderungsplan Nr. 96 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Norden: Scharitzerstraße
Osten: östliche Grenze des Grundstückes Nr. 1219/2
Süden: Blumauerstraße
Westen: östlich Landstraße
Katastralgemeinde Linz
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 96 aufgehoben.
§ 4
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 99 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Landstraße 113 - Reiter Ges.m.b.H & Co. OG.“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 22. November 2007 folgende Verordnung beschlossen.
Die Flächenwidmungsplan-Änderung wurde mit Bescheid des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 30. November 2007, Zl. BauR-P-451515/1, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Der Änderungsplan Nr. 99 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Norden: Goethestraße 2 - 4
Osten: Grdst. Nr. 1215/1 und 1215/11
Süden: Landstraße 115
Westen: Landstraße
Katastralgemeinde Linz
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 99 aufgehoben.
§ 4
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 2 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Blumau - Musiktheater“; 2. Verlängerung
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 22. November 2007 folgende Verordnung beschlossen.
Verordnung
§ 1
Gemäß § 45 Abs. 5 O.ö. Bauordnung 1994 wird die Gültigkeitsdauer des zeitlich befristeten Neuplanungsgebiets Nr. 2 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 um ein Jahr, das ist bis 22. Februar 2009, verlängert.
§ 2
In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Flächenwidmungsplan angeführten Änderungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebiets wird wie folgt begrenzt:
Norden: Blumauerstraße, Scharitzerstraße
Osten: Humboldtstraße
Süden: Westbahn
Westen: Volksgarten, Bahnhofstraße 3
Katastralgemeinde Linz
§ 4
Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Neuplanungsgebiets hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplans nicht erschwert oder verhindert.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 5 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Kleingärten Reuchlinstraße“; 1. Verlängerung
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 22. November 2007 folgende Verordnung beschlossen.
Verordnung
§ 1
Gemäß § 45 Abs. 5 O.ö. Bauordnung 1994 wird die Gültigkeitsdauer des zeitlich befristeten Neuplanungsgebiets Nr. 5 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 um ein Jahr, das ist bis 7. Februar 2009, verlängert.
§ 2
In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Flächenwidmungsplan angeführten Änderungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebiets wird wie folgt begrenzt:
Norden: Reuchlinstraße
Osten: Verlauf durch Parzelle 274/23
Süden: Arealdes Wagner-Jauregg-Krankenhauses
Westen: Reuchlinstraße 25
Katastralgemeinde Waldegg
§ 4
Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Neuplanungsgebiets hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplans nicht erschwert oder verhindert.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 720; Bebauungsplan-Entwurf M 02-06-01-00; „Fabrikstraße - Prunerstraße“; 1. Verlängerung
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 22. November 2007 folgende Verordnung beschlossen.
Verordnung
§ 1
Gemäß § 45 Abs. 5 O.ö. Bauordnung 1994 wird die Gültigkeitsdauer des zeitlich befristeten Neuplanungsgebiets Nr. 720 um ein Jahr, das ist bis 7. Februar 2009, verlängert.
§ 2
In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Bebauungsplan-Entwurf dargestellten Festlegungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebiets wird wie folgt begrenzt:
Norden: Fabrikstraße
Osten: Prunerstraße
Süden: Lederergasse
Westen: Rechte Donaustraße, Pfarrplatz
Katastralgemeinde Linz
§ 4
Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Neuplanungsgebiets hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Bebauungsplans nicht erschwert oder verhindert.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 722; Bebauungsplan-Entwurf S 106/12; „In der Neuen Welt“; Erklärung zum Neuplanungsgebiet
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 22. November 2007 folgende Verordnung beschlossen.
Verordnung
§ 1
Das nachfolgend abgegrenzte Stadtgebiet wird zum zeitlich befristeten Neuplanungsgebiet erklärt.
§ 2
In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Bebauungsplan-Entwurf dargestellten Festlegungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebiets wird wie folgt begrenzt:
Norden: B 1 - Wiener Straße
Osten: ÖBB – Trasse (Westbahn)
Süden: östliche Grenzen der Grdst. Nr. 402/9, 205, 402/46, 402/12, 402/44 und teilw. 402/39
Westen: B 1 - Wiener Straße
Katastralgemeinde St. Peter und Kleinmünchen
§ 4
Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Bebauungsplanes nicht erschwert oder verhindert.
§ 5
Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der dem Neuplanungsgebiet zugrunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach der Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 O.ö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan M 16-08-01-01; „Nebingerstraße“, KG Lustenau; Auflassung von Verkehrsflächen - Entziehung des Gemeingebrauchs; öffentliche Planauflage
Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben angeführte Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Verordnungsplan liegt in der Zeit vom 11. Jänner bis 8. Februar 2008 im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
Für nähere Auskünfte und Planeinsicht stehen Ihnen darüber hinaus im Neuen Rathaus, 4. Stock, Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon 7070-3146 und Herr Mayrhofer, Anlagen- und Bauamt, Zimmer 4021, Telefon 7070-3055, zur Verfügung.
Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.
Rechtsgrundlage:
§ 11 Abs. 6 und 7 O.ö. Straßengesetz 1991
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan M 16-09-01-01; „Nebingerstraße“, KG Lustenau; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen - Entziehung des Gemeingebrauchs; öffentliche Planauflage
Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben angeführte Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Verordnungsplan liegt in der Zeit vom 11. Jänner bis 8. Februar 2008 im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
Für nähere Auskünfte und Planeinsicht stehen Ihnen darüber hinaus im Neuen Rathaus, 4. Stock, Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon 7070-3146 und Herr Mayrhofer, Anlagen- und Bauamt, Zimmer 4021, Telefon 7070-3055, zur Verfügung.
Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.
Rechtsgrundlage:
§ 11 Abs. 6 und 7 O.ö. Straßengesetz 1991
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 O.ö. Straßengesetz 1991; „Sintstraße“, KG Lustenau; Auflassung von Verkehrsflächen - Entziehung des Gemeingebrauchs
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 22. November 2007 folgende Verordnung beschlossen.
Verordnung
§ 1
Gemäß § 11 Abs. 3 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die im beiliegenden Plan „BDI06009“ Stadtplanung Linz vom 27. Juni 2007, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.
§ 2
Die Lage und das Ausmaß der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.
§ 3
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Jürgen Himmelbauer eh.