Amtsblatt Nummer 14 vom 23. Juli 2007

Bezirksverwaltungsamt
Verordnung

betreffend Verkehrsregelung, Erweiterung Bewohnerparkzone 40.

Gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl Nr. 159/1960 i.d.g.F. wird, soweit nicht Bundesstraßen, Landesstraßen oder diesen gleichzuhaltende Straßen betroffen sind, im eigenen Wirkungsbereich verordnet:

1)

Der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, vom 3. Juni 1997, betreffend Einrichtung der Bewohnerparkzone 40, wird der in der Beilage angeschlossene Plan des Magistrates Linz, Stadtplanung, vom 14. Mai 2007, neu zu Grunde gelegt.

2)

Die Bewohnerparkzone 40 wird als Gebiet bestimmt, deren BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in den in diesen Gebieten gelegenen Kurzparkzonen mit Kraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 beantragen können.

Die Verkehrsregelung gilt dauernd und tritt mit dem Anschlag an der Amtstafel folgenden zweiten Tag in Kraft.

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat: Himmelbauer eh.

 

Bezirksverwaltungsamt
Verordnung

betreffend Verkehrsregelung, Erweiterung Bewohnerparkzone 40.

Gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl Nr. 159/1960 i.d.g.F. wird, soweit Bundesstraßen, Landesstraßen oder diesen gleichzuhaltende Straßen betroffen sind, im übertragenen Wirkungsbereich verordnet:

1)

Der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, vom 3. Juni 1997, betreffend Einrichtung der Bewohnerparkzone 40, wird der in der Beilage angeschlossene Plan des Magistrates Linz, Stadtplanung, vom 14. Mai 2007, neu zu Grunde gelegt.

2)

Die Bewohnerparkzone 40 wird als Gebiet bestimmt, deren BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in den in diesen Gebieten gelegenen Kurzparkzonen mit Kraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg gemäß § 45 Abs.4 StVO 1960 beantragen können.

Die Verkehrsregelung gilt dauernd und tritt mit dem Anschlag an der Amtstafel folgenden zweiten Tag in Kraft.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Himmelbauer eh.

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan N 31-07-01-00 „Hoppichlerstraße; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 28. Juni 2007 folgende Verordnung beschlossen.

Der Bebauungsplan unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 18. Dezember 2006, Zl. BauRO-Ö-354997/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan 31-07-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

Norden:Rosenauerstraße
Osten: Hauptstraße
Süden: Aubergstraße
Westen: Parzhofstraße
Katastralgemeinde Urfahr

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes N 31-07-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Luger eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan N 31-09-01-00; „Am Teich“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 28. Juni 2007 folgende Verordnung beschlossen.

Der Bebauungsplan unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 18. Dezember 2006, Zl. BauRO-Ö-354992/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan N 31-09-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Riesenhofstraße
Osten: Aubergstraße, Nißlstraße
Süden: südlich der Straße „Am Teich“
Westen: öff. Gut (Grdst. Nr. 307/3 und 2974/44)
Katastralgemeinde Urfahr

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes N 31-09-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Luger eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans M 05-19-02-00; „Figulystraße - Volksgartenstraße“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

Norden: Volksgartenstraße
Osten: Weingartshofstraße
Süden: Coulinstraße
Westen: Figulystraße
Katastralgemeinde Linz

Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 4. September 2007 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans M 08-08-01-00; „Sophiengutstraße - Niederreithstraße“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

Norden: Sophiengutstraße
Osten: Niederreithstraße
Süden: Göllerichstraße, Keimstraße
Westen: Froschberg
Katastralgemeinde Waldegg

Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 4. September 2007 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Anlagen- und Bauamt
Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans S 14-02-01-00; „Jungwirthstraße - Lenaustraße“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

Norden: Jungwirthstraße
Osten: Lenaustraße
Süden: Anastasius-Grün-Straße
Westen: Grillparzerstraße
Katastralgemeinde Lustenau

Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 4. September 2007 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans N 26-13-01-00; „Neugasse - Flußgasse“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

Norden: Neugasse
Osten: Flußgasse
Süden: Ottensheimer Straße
Westen: Kreuzstraße
Katastralgemeinde Urfahr

Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 4. September 2007 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 1 zum Flächenwidmungsplan Linz - Mitte und Süd Nr. 2; „Neubauzeile – FLAGA“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 28. Juni 2007 folgende Verordnung beschlossen.

Verordnung

§ 1

Gemäß § 45 Abs. 5 O.ö. Bauordnung 1994 wird die Gültigkeitsdauer des zeitlich befristeten Neuplanungsgebietes Nr. 1 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 um ein Jahr, das ist bis 27. Juli 2008, verlängert.

§ 2

In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Flächenwidmungsplan dargestellten Festlegungen beabsichtigt.

Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebietes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Neubauzeile
Osten: Mayrhoferstraße
Süden: nördlich der Straßen „Blaichstatt“ und „Baintwiese“
Westen: Stadtgrenze zu Traun
Katastralgemeinde Kleinmünchen

§ 4

Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Neuplanungsgebietes hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes nicht erschwert oder verhindert.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung nach § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991; „Blumauerstraße“, KG Linz; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs.

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 28. Juni 2007 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Nach § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die im beiliegenden Plan „BDI07005“, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.

§ 2

Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

§ 3

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Jürgen Himmelbauer eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Anschlusspflicht an gemeindeeigene Wärmeversorgungsanlagen – Erweiterung des Fernwärme-Vorranggebietes

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. Mai 2007 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 24. Mai 2007 betreffend die Anschlusspflicht der gemeindeeigenen Wärmeversorgungsanlagen

Rechtsgrundlage:
§ 9 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz verordnet mit 24. Mai 2007:

Artikel I

§ 3 der Verordnung zur Anschlusspflicht an gemeindeeigene Wärmeversorgungsanlagen wird ergänzt und lautet wie folgt:

§ 3

Abs. 1

Die Anschlusspflicht an eine gemeindeeigene Wärmeversorgungsanlage gilt uneingeschränkt für die in den beiliegenden Plänen „ESG-Fernwärme“ bzw. „Linz AG-Wärme“ (Pläne vom 10. April 1995, 25. Mai 2004, 12. April 2006) grün angelegten Bereiche, das sind:

  • Anlage 3 Statistischer Bezirk 1 Baublöcke 01, 04
  • Anlage 4 Statistischer Bezirk 2 Baublock 30
  • Anlage 5 Statistischer Bezirk 4 Baublock 15
  • Anlage 6 Statistischer Bezirk 5 Baublöcke 14, 23
  • Anlage 7 Statistischer Bezirk 6 Baublöcke 09, 11
  • Anlage 8 Statistischer Bezirk 7 Baublock 10
  • Anlage 9 Statistischer Bezirk 12 Baublöcke 02, 03
  • Anlage 10 Statistischer Bezirk 13 Baublock 23
  • Anlage 11 Statistischer Bezirk 13 Baublock 36
  • Anlage 12 Statistischer Bezirk 15 Baublock 02
  • Anlage 13 Statistischer Bezirk 15 Baublöcke 17, 18
  • Anlage 14 Statistischer Bezirk 16 Baublöcke 04, 12
  • Anlage 15 Statistischer Bezirk 16 Baublock 09
  • Anlage 16 Statistischer Bezirk 16 Baublock 10
  • Anlage 17 Statistischer Bezirk 18 Baublöcke 04, 06, 20
  • Anlage 18 Statistischer Bezirk 19 Baublöcke 06, 07, 20
  • Anlage 19 Statistischer Bezirk 19 Baublock 14
  • Anlage 20 Statistischer Bezirk 23 Baublock 09
  • Anlage 21 Statistischer Bezirk 23 Baublock 12
  • Anlage 22 Statistischer Bezirk 23 Baublöcke 17, 19
  • Anlage 23 Statistischer Bezirk 24 Baublöcke 01, 03, 04, 11, 22
  • Anlage 24 Statistischer Bezirk 25 Baublöcke 10, 44
  • Anlage 25 Statistischer Bezirk 25 Baublock 20
  • Anlage 26 Statistischer Bezirk 25 Baublöcke 21, 22
  • Anlage 27 Statistischer Bezirk 25 Baublöcke 26, 75, 78
  • Anlage 28 Statistischer Bezirk 25 Baublöcke 27, 74
  • Anlage 29 Statistischer Bezirk 25 Baublöcke 59, 60
  • Anlage 30 Statistischer Bezirk 25 Baublöcke 61, 70
  • Anlage 31 Statistischer Bezirk 25 Baublock 62
  • Anlage 32 Statistischer Bezirk 25 Baublöcke 64, 84
  • Anlage 33 Statistischer Bezirk 26 Baublock 08
  • Anlage 34 Statistischer Bezirk 28 Baublock 05
  • Anlage 35 Statistischer Bezirk 29 Baublöcke 02, 03, 10, 13
  • Anlage 36 Statistischer Bezirk 30 Baublöcke 02, 03, 07
  • Anlage 37 Statistischer Bezirk 30 Baublöcke 05, 06
  • Anlage 38 Statistischer Bezirk 31 Baublöcke 03, 06, 11
  • Anlage 39 Statistischer Bezirk 31 Baublöcke 13, 16
  • Anlage 40 Statistischer Bezirk 33 Baublock 06
  • Anlage 41 Statistischer Bezirk 33 Baublock 07
  • Anlage 42 Statistischer Bezirk 34 Baublöcke 01, 04
  • Anlage 43 Statistischer Bezirk 34 Baublöcke 02, 03, 06, 19
  • Anlage 44 Statistischer Bezirk 34 Baublock 10
  • Anlage 45 Statistischer Bezirk 34 Baublock 12
  • Anlage 46 Statistischer Bezirk 34 Baublöcke 06, 18
  • Anlage 47 Statistischer Bezirk 35 Baublöcke 01, 24, 26
  • Anlage 48 Statistischer Bezirk 35 Baublock 20
  • Anlage 49 Statistischer Bezirk 36 Baublock 06
  • Anlage 50 Betriebsansiedlungsgebiet
  • Anlage 51 Statistischer Bezirk 21 Baublöcke 09-22
  • Anlage 52 Statistischer Bezirk 23 Baublöcke 05, 31, 32, 36
  • Anlage 53 Statistischer Bezirk 22 Baublöcke 04-17
  • Anlage 54 Statistischer Bezirk 15 Baublock 02
  • Anlage 55 Statistischer Bezirk 16 Baublock 12 
  • Anlage 56 Statistischer Bezirk 25 Baublöcke 10, 43, 44
  • Anlage 57 Statistischer Bezirk 25 Baublöcke 09
  • Anlage 58 Statistischer Bezirk 19 Baublöcke 18, 21
  • Anlage 59 Statistischer Bezirk 05 Baublöcke 23, 24
  • Anlage 60 Statistischer Bezirk 08 Baublöcke 01, 02, 04, 05, 06, 07, 08, 14, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 26, 27
  • Anlage 61 Statistischer Bezirk 07 Baublock 09
  • Anlage 62 Statistischer Bezirk 21 Baublock 01
  • Anlage 63 Statistischer Bezirk 20 Baublöcke 06, 08, 09, 10, 13
  • Anlage 64 Statistischer Bezirk 31 Baublöcke 02, 03, 04, 05, 10, 11, 18
  • Anlage 65 Statistischer Bezirk 08 Baublöcke 08, 09, 11, 12, 13, 24, 25
  • Anlage 66 Statistischer Bezirk 09 Baublöcke 01, 02, 04, 07, 08, 09, 23, 24, 25

Die Pläne liegen zur öffentlichen Einsicht im Anlagen- und Bauservicecenter oder bei Frau Mag. Andrea Erhart im Neuen Rathaus, Zimmer 4022 auf.

Abs. 2

Für das übrige Stadtgebiet, insbesondere für die in den beiliegenden Plänen gelb dargestellten Bereiche, wird gemäß § 9Abs. 7 Satz 2 Oö. Luftreinhalte- und Energiegesetz festgelegt, dass keine Anschlusspflicht an eine gemeindeeigene Wärmeversorgungsanlage besteht, wenn die Heizung mit Gas aus einer leitungsgebundenen Versorgungsanlage betrieben wird.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

Die im § 3 Abs. 1 angeführten Pläne werden nach § 65 Abs. 5 StL 1992 nach ihrer Kundmachung 14 Tage lang im Anlagen- und Bauamt, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

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