Amtsblatt Nummer 15 vom 13. August 2007
Bezirksverwaltungsamt
Verordnung
Gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl Nr. 159/1960 i.d.g.F. wird, soweit Bundesstraßen, Landesstraßen oder diesen gleichzuhaltende Straßen betroffen sind, im übertragenen Wirkungsbereich verordnet:
1)
Der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, vom 14. August 1981, GZ 101-5/19 in der Fassung der Verordnung vom 29. Juli 1998, GZ 101-5/19-330066403 betreffend Einrichtung der Bewohnerparkzone 17, wird der in der Beilage angeschlossene Plan des Magistrates Linz, Stadtplanung, vom 6. Juli 2007, neu zu Grunde gelegt.
2)
Die Bewohnerparkzone 17 wird als Gebiet bestimmt, deren BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in den in diesen Gebieten gelegenen Kurzparkzonen mit Kraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 beantragen können.
Die Verkehrsregelung gilt dauernd und tritt mit dem Anschlag an der Amtstafel folgenden zweiten Tag in Kraft.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Jürgen Himmelbauer eh.
Bezirksverwaltungsamt
Verordnung
Gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl Nr. 159/1960 i.d.g.F. wird, soweit nicht Bundesstraßen, Landesstraßen oder diesen gleichzuhaltende Straßen betroffen sind, im eigenen Wirkungsbereich verordnet:
1)
Der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, vom 14. August 1981, GZ 101-5/19 in der Fassung der Verordnung vom 29. Juli 1998, GZ 101-5/19-330066403 betreffend Einrichtung der Bewohnerparkzone 17, wird der in der Beilage angeschlossene Plan des Magistrates Linz, Stadtplanung, vom 6. Juli 2007, neu zu Grunde gelegt.
2)
Die Bewohnerparkzone 17 wird als Gebiet bestimmt, deren BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in den in diesen Gebieten gelegenen Kurzparkzonen mit Kraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 beantragen können.
Die Verkehrsregelung gilt dauernd und tritt mit dem Anschlag an der Amtstafel folgenden zweiten Tag in Kraft.
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat Jürgen Himmelbauer eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Kostenersatz für die Ausfertigung von Privatrechtlichen Verträgen – Tarifanpassung Kundmachung.
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. Juni 2007 folgende Tarifanpassung für Kostenersätze für die Ausfertigung von privatrechtlichen Verträgen beschlossen:
„Für die Ausfertigung von privatrechtlichen Verträgen durch die Dienststellen der Stadt Linz sind als Ersatz für Material- und Arbeitskosten € 7,90 für jede angefangene Seite eines Vertrages einzuheben.
Dieser neue Tarifsatz von € 7,90 tritt mit dem der Kundmachung im Amtsblatt folgenden Tag in Kraft.
Die Aktualität des Kostenersatzes ist jährlich zu überprüfen.
Die Höhe der Dynamisierung ergibt sich aus dem Vergleich des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 (Jahresindex) gegenüber dem der (einmal jährlich) durchzuführenden Berechnung vorausgegangen veröffentlichten Jahresindex, wobei Schwankungen nach oben oder unten bis einschließlich 5 Prozentpunkte unberücksichtigt bleiben.
Bei Überschreiten dieser Grenze erfolgt die Anpassung in dem Ausmaß der Änderung. Der so ermittelte (geänderte) Kostenersatz bildet die Grundlage für die Festsetzung. Das Jahr in dem der Kostenersatz geändert wird, wird zum neuen Basisjahr, sodass Indexschwankungen ab diesem Jahr neu bemessen werden. Für weitere Indexanpassungen gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
Der neue, aufgrund der Dynamisierung ermittelte Tarif wird jeweils mit dem der Kundmachung im Amtsblatt folgenden Tag wirksam.
Diese Regelung gilt nur für jene Verträge, die im überwiegenden Interesse eines Vertragspartners der Stadt Linz abgeschlossen werden (z.B. bei Einräumung eines Baurechtes oder Erteilung von Nutzungsbewilligungen usw.).
Der StS-Beschluss vom 11. April 2002 wird hiermit aufgehoben."
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 54 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie Örtliches Entwicklungskonzept Nr. 1 - Gesamtteil und Teilkonzept Linz-Ost - Änderung Nr. 12; „Hafenbecken - Linz AG“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. Mai 2007 folgende Verordnung beschlossen.
Die Flächenwidmungsplan-Änderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 3. Juli 2007, Zl. BauR-P-451461/5, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung§ 1
Der Änderungsplan Nr. 54 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie die Änderung Nr. 12 zum Gesamtteil und zum Teilkonzept Linz-Ost des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1, Hafenbecken - Linz AG, wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Norden: nördliche Grenze Hafenbecken 1
Osten: Hochwasserschutzdamm
Süden: südliche Grenze Hafenbecken 3
Westen: Industriezeile
Katastralgemeinde: Lustenau
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 54 aufgehoben.
§ 4
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 82 zum Flächenwidmungsplan Linz-Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Wiener Straße 523 – Hofer KG“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 28. Juni 2007 folgende Verordnung beschlossen.
Die Flächenwidmungsplan-Änderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 5. Juli 2007, Zl. BauR-P-451489/1, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Der Änderungsplan Nr. 82 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Norden: Grünland (Reitsportanlage)
Osten:Grünland (Reitsportanlage)
Süden: Wiener Straße
Westen: Wiener Straße 521
Katastralgemeinde Ebelsberg
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 82 aufgehoben.
§ 4
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 O.ö. Straßengesetz 1991; „Sintstraße“, KG Lustenau; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs; öffentliche Planauflage
Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben angeführte Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Verordnungsplan liegt in der Zeit vom 28. August bis 25. September 2007 im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
Für nähere Auskünfte und Planeinsicht stehen Ihnen im Neuen Rathaus, 4. Stock, Herr Ing. Eder, Stadtplanung Linz, Zimmer 4008, Telefon 7070-3171 und Herr Mayrhofer, Anlagen- und Bauamt, Zimmer 4021, Telefon 7070-3055, zur Verfügung.
Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.
Rechtsgrundlage:
§ 11 Abs. 6 und 7 O.ö. Straßengesetz 1991
Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.