Amtsblatt Nummer 22 vom 26. November 2007

Finanzrechts- und Steueramt
Verordnung

des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 13. November 2007, betreffend die Änderung der mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (ABl. Nr. 11/1989 i.d.g.F.) bestimmten Gebiete (gebührenpflichtige Kurzparkzonen)

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz (LGBl. Nr. 28/1988 i.d.g.F.) und § 1 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (ABl. Nr. 11/1989 i.d.g.F.), wird verordnet:

Art. I
 
Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz, ABl. Nr. 11/1989 i.d.g.F., vom 11. Mai 1989, zuletzt in der Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 4/2005, wird wie folgt geändert:

1. Lit.a des zweiten Satzes des § 1 Abs. 1 lautet:

a) Untere Donaulände bis Gruberstraße, Gruberstraße bis Lederergasse, Lederergasse bis Holzstraße, Holzstraße bis Haus Nr. 15, Verbindungsstraße zu den Bahngleisen Richtung Osten, entlang der Bahngleise Richtung Süden, Verlängerung der Kaplanhofstraße bis Nietzschestraße, Garnisonstraße von Semmelweisstraße bis Prinz-Eugen-Straße, Prinz-Eugen-Staße bis Goethestraße, Goethestraße bis Verbindungsstraße zur Blumauerstraße, Verbindungsstraße zwischen Goethestraße und Blumauerstraße, Blumauerstraße, Nord- und Westteil des Blumauerplatzes, Bahnhofstraße bis Kärntnerstraße, entlang des Landesdienstleistungszentrums Richtung Bahngleise, entlang der Gebäudefronten des Hauptbahnhofs, Terminal-Towers und Postamtes bis Kärntnerstraße, Kärntnerstraße bis Waldeggstraße, Waldeggstraße von der Kärntnerstraße bis Kellergasse, Kellergasse, Sandgasse, Hopfengasse (einschließlich der westlich angrenzenden Verkehrsflächen bis zur Kreuzung mit der Kapuzinerstraße), Kapuzinerstraße, Römerbergtunnel (einschließlich darüberliegender Lessingstraße bis zur Kreuzung mit der Schlossergasse), Obere Donaulände vom Römerbergtunnel bis Untere Donaulände;

2. Den Änderungen in lit.a des zweiten Satzes des § 1 Abs. 1 entspricht die planliche Darstellung (schraffierte Fläche).

Art. II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat Johann Mayr eh.

Plan (JPG | 2,39 MB)

Stadtkämmerei
Kundmachung

Der Entwurf des Voranschlages über die Einnahmen und Ausgaben der Stadt Linz für das Rechnungsjahr 2008 ist fertig gestellt und liegt im Neuen Rathaus, Linz, Hauptstraße 1-5, 5. Stock, Zimmer 5043, in der Zeit vom 3. Dezember bis 11. Dezember 2007 zur öffentlichen Einsicht auf.

Im Sinne des § 53 Abs. 3 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992 steht es jedem Einwohner der Stadt frei, zum Voranschlagsentwurf schriftliche Erinnerungen einzubringen, die bei der Beratung durch den Gemeinderat in Erwägung zu ziehen sind.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans N 36-23-01-00; „Leonfeldner Straße 279 - 293“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

Norden: Leonfeldner Straße 293
Osten: Leonfeldner Straße
Süden: Leonfeldner Straße 279
Westen: Haselbach
Katastralgemeinde Katzbach

Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 11. Jänner 2008 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Änderungsplan Nr. 43 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2 , „Lunzerstraße – Linz AG“; Örtliches Entwicklungskonzept Nr. 1 – Gesamtteil und Teilkonzept Linz-Ost - Änderung Nr. 11; KG St. Peter

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 15. März 2007 folgende Verordnung beschlossen.

Die Flächenwidmungsplan-Änderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 24.10.2007, Zl. BauR-P-451472/5-2007-Els, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.

Verordnung

Nach § 33 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird verordnet:

§ 1

Der Änderungsplan Nr. 43 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie die Änderung Nr. 11 zum Gesamtteil und zum Teilkonzept Linz-Ost des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1 werden erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Verlauf durch Grundstück Nr. 656/2
Osten: westlich Traunfluss
Süden: nördlich Westbahntrasse
Westen: östlich Lunzerstraße
Katastralgemeinde St. Peter

Die Pläne liegen vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung werden die bisher rechtswirksamen Pläne im Wirkungsbereich der Änderungspläne Nr. 43 und Nr. 11 aufgehoben.

§ 4

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Die Pläne werden überdies während 14 Tagen nach ihrer Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung nach § 20 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994 zur Anpassung des Einheitssatzes für die Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages

Der Stadtsenat vertreten durch das nach der Geschäftseinteilung zuständige Einzelmitglied hat den Einheitssatz für die Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages angepasst.

Verordnung

des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 30. Oktober 2007 betreffend die Festsetzung des Einheitswertes für die Berechung des Verkehrsflächenbeitrages nach § 20 Abs. 5 der Oö. Bauordnung 1994.

Aufgrund § 20 Abs. 5 der Oö. Bauordnung 1994 i.d.F. der Oö. Bauordnungs-Novelle 2006, LGBl. Nr. 96/2006, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 20. April 2006 zur Übertragung der Zuständigkeit der Festsetzung des Einheitssatzes für die Berechung des Verkehrsflächenbeitrages nach § 20 Abs. 5 der Oö. Bauordnung 1994 an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz wird verordnet:

§ 1

Der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (Verkehrsflächenbeitrag) wird nach den durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten, die mit der Herstellung des Tragkörpers (einer mechanisch verdichteten Schottertragschicht) und mit der Aufbringung einer bituminös gebundenen Tragschicht oder einer Pflasterung auf den Tragkörper üblicherweise verbunden sind, in der Stadt Linz mit € 55,90 pro Quadratmeter festgesetzt.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Zugleich tritt die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 17. Dezember 1998 betreffend die Festsetzung des Einheitssatzes für die Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags (ABl. Nr. 1/1999) außer Kraft.

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat Klaus Luger eh.

Chatbot ELLI

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