Amtsblatt Nummer 7 vom 10. April 2006

Gebäudemanagement

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 16. März 2006, mit der die Verordnung vom 28. Februar 1980, Amtsblatt Nr. 5/1980, zuletzt geändert durch die Verordnungen vom 22. Jänner 2004, Amtsblatt Nr. 3/2004 bzw. 4/2004 betreffend die Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung privatrechtlicher Entgelte geändert beziehungsweise ergänzt wird:

Gemäß § 46 Abs. 2 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7/1992, wird verordnet:

Art. I

Dem § 1 Z. 46 der Übertragungsverordnung vom 28. Februar 1980, Amtsblatt Nr. 5/1980, in der Fassung der Verordnungen vom 6. Juli 1989, Amtsblatt Nr. 15/1989, vom 21. September 1995, Amtsblatt Nr. 20/1995, vom 27. Juni 1996, Amtsblatt Nr. 12/1996, vom 7. März 2002, Amtsblatt Nr. 6/2002 und vom 22. Jänner 2004, Amtsblatt Nr. 3/2004 bzw. 4/2004, wird die neue Z. 47 angefügt, die wie folgt lautet:

„47. Entgelte für die Benützung städtischer Tiefgaragen“

Art. II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Der Bürgermeister:   D o b u s c h   eh.



Bezirksverwaltungsamt

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz betreffend der Verordnung von 30km/h Zonen und 30 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkungen im Raum Auwiesen/Kleinmünchen vom 16. März 2006.

Gemäß § 43 StVO 1960, BGBl Nr. 159/1960 i.d.g.F. wird im eigenen Wirkungsbereich verordnet:

1. Die mit Verordnung des Gemeinderates vom 15. März 1994, GZ 101-5/19 erlassenen Tempo-30-Zonen und Geschwindigkeitsbeschränkungen im Raum Kleinmünchen werden behoben.

2. Die mit Verordnung des Gemeinderates vom 16. Mai 2002, GZ 101-5/19-330104383 erlassene Tempo-30-Zone im Raum Traunauweg-Traunausiedlung-Saporoshjestraße-Magerweg wird behoben.

3. Im Raum Auwiesen/Kleinmünchen ist, so wie im Verordnungsplan des Magistrates Linz, Stadtplanung vom 28. Oktober 2005 dargestellt, das Überschreiten einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (§ 52 lit.a Z. 10a und Z. 10b i.V.m Z.11a und 11b StVO 1960) in beiden Fahrtrichtungen verboten.

Die Verkehrsregelung gilt dauernd.

Der Bürgermeister:   D o b u s c h   eh.

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans M 05-07-01-00; „Auerspergstraße – Gesellenhausstraße“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

Norden: Auerspergstraße
Osten: Gesellenhausstraße
Süden: Volksgartenstraße
Westen: Volksgartenstraße
Katastralgemeinde Linz

Gemäß § 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird kundgemacht, dass jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), bis 23. Mai 2006 seine Planungsinteressen der Stadt Linz schriftlich bekannt geben kann.

Der Bürgermeister: D o b u s c h   eh.




Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans M 05-08-02-00; „Auerspergstraße – Volksgartenstraße“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

Norden: Nördlich Auerspergstraße
Osten: Volksgartenstraße
Süden: Karl-Wiser-Straße
Westen: Stockhofstraße
Katastralgemeinde Linz

Gemäß § 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird kundgemacht, dass jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), bis 23. Mai 2006 seine Planungsinteressen der Stadt Linz schriftlich bekannt geben kann.

Der Bürgermeister:   D o b u s c h   eh.




Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans S 21-07-02-00; „Pfarre Guter Hirte – Am Steinbühel“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

Norden: Am Steinbühel
Osten: Am Steinbühel, Dauphinestraße 202
Süden: Dauphinestraße
Westen: Laskahofstraße
Katastralgemeinde Kleinmünchen

Gemäß § 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird kundgemacht, dass jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), bis 23. Mai 2006 seine Planungsinteressen der Stadt Linz schriftlich bekannt geben kann.

Der Bürgermeister:   D o b u s c h   eh.




Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung S 13-30-01-01; Verbaländerung; „Wagner-Jauregg-Weg“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 16. März 2006 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 29. November 2005, Zl. BauRO-Ö-354534/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung S 13-30-01-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Reuchlinstraße
Osten: Wagner-Jauregg-Weg
Süden: Grundstück Nr. 510/3
Westen: Hanuschstraße
Katastralgemeinde Waldegg

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung S 13-30-01-01 wird der Bebauungsplan S 13-30-01-00 geändert.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.




Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung S 104/9; „Fraunhoferweg - Schottweg“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 16. März 2006 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 1. September 2005, Zl. BauRO-Ö-354311/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung S 104/9 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Vogelfängerweg
Osten: Fraunhoferweg
Süden: Flötzerweg
Westen: Schottweg
Katastralgemeinde Kleinmünchen

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung S 104/9 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.




Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 719; Bebauungsplanentwurf S 25-106-01-00; „Traundorfer Straße - Heliosallee“; Erklärung zum Neuplanungsgebiet

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 16. März 2006 folgende Verordnung beschlossen.

Verordnung

§ 1

Das nachfolgend abgegrenzte Stadtgebiet wird zum zeitlich befristeten Neuplanungsgebiet erklärt.

§ 2

In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Bebauungsplan-Entwurf dargestellten Festlegungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebiets wird wie folgt begrenzt:

Norden: Brachsenweg
Osten: Heliosallee, Grdst. Nr. 746/2 und 746/3
Süden: Traundorfer Straße
Westen: Moosfelderstraße, Heliosallee
Katastralgemeinde Ufer

§ 4

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Bebauungsplans nicht erschwert oder verhindert.

§ 5

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der dem Neuplanungsgebiet zugrunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach der Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.




Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan M 02-12-01-02; „Pfarrplatz - Kollegiumgasse“, KG Linz; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 16. März 2006 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1


Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die im beiliegenden Bebauungsplan M 02-12-01-02, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.

§ 2

Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

§ 3

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   H i m m e l b a u e r   eh.




Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan O 116/2; „Im Hühnersteig - Petzoldstraße“, KG Lustenau; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 16. März 2006 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die im beiliegenden Bebauungsplan O 116/2, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.

§ 2

Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

§ 3

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   H i m m e l b a u e r   eh.




Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991; „Muldenstraße, Geh- und Radnetz“, KG Waldegg; Erklärung von Grundflächen zum Radfahr- und Fußgängerweg - Widmung für den Gemeingebrauch

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 16. März 2006 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 11 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die im beiliegenden Plan „BDI05022“ des Amtes der Oö. Landesregierung, Autobahnverwaltung, Plannummer A7/SB01/B/0165-0, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zum Radfahr- und Fußgängerweg und deren Widmung für den Gemeingebrauch genehmigt.

§ 2

Die Lage und das Ausmaß der zum Radfahr- und Fußgängerweg erklärten Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   H i m m e l b a u e r   eh.




Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan SW 103/7; „Eduard-Sueß-Straße“, KG Kleinmünchen; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben angeführte Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Gemäß § 11 Abs. 6 leg. cit. wird der dazugehörige Plan im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center durch vier Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt, das ist vom 25. April bis 23. Mai 2006.

Nähere Auskünfte und Planeinsicht erteilen darüber hinaus im Neuen Rathaus, 4. Stock (Kundendienstzeiten sind Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr): Herr Ing. Piffl, Stadtplanung Linz, Zimmer 4080, Telefon 7070-3154, Herr Mayrhofer, Anlagen- und Bauamt, Zimmer 4021, Telefon 7070-3055.

Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.

Der Bürgermeister:   D o b u s c h   eh.

Chatbot ELLI

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