Amtsblatt Nummer 11 vom 12. Juni 2006
Präsidium, Personal und Organisation
Verordnung
des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 18.5.2006 betreffend die Änderung der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 6. November 2003, in der Fassung ABl.Nr. 6/2005, mit der die Geschäftseinteilung für den Stadtsenat festgelegt wird.
Nach § 32 Abs. 6 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl.Nr. 7/1992, in der Fassung LGBl.Nr. 1/2005, wird verordnet:
Artikel I
§ 1
In der Anlage I wird im Geschäftsbereich von Vizebürgermeisterin Dr.in Christiana Dolezal die Wortfolge „Angelegenheiten der Unternehmung Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Stadt Linz“ durch die Wortfolge „Angelegenheiten der AKh Allgemeines Krankenhaus der Stadt Linz GmbH“ ersetzt.
§ 2
In der Anlage II entfallen die Ziffern 23 und 24.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.
Der Bürgermeister: D o b u s c h eh.
Präsidium, Personal und Organisation
Verordnung
des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 24. 5. 2006, mit der die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen) der Landeshauptstadt Linz neu erlassen wird (APO)
Präambel
Es obliegt dem Linzer Stadtsenat, die Grundzüge der Aus- und Fortbildung sowie die für die Übernahme in das definitive Dienstverhältnis vorausgesetzten Dienstprüfungen bzw. Prüfungsinhalte festzulegen (§ 16 Abs. 1 bzw. § 7 Abs. 6 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 - Oö. StGBG 2002).
I. Abschnitt: Allgemeines
II. Abschnitt: Dienstprüfungen
III. Abschnitt: Modul 1 – Einführung
IV. Abschnitt: Modul 2 – Grundausbildung Allgemein
V. Abschnitt: Modul 3 – Grundausbildung Speziell
VI. Abschnitt: Modul 4 – Fachausbildung
VI. Abschnitt: Modul 5 - Führung
Anhang; Funktionslaufbahnen - erforderliche Module
I. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Aufbau und Grundlagen der Aus- und Fortbildung
(1) Im Sinne eines praxisbezogenen, berufsbegleitenden Lehr- und Lernansatzes orientieren sich die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen an den künftigen Anforderungen der Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen) im Unternehmenskontext.
(2) Die Aus- und Fortbildung beeinhaltet wissenschaftlich fundierte und praxisrelevante Schwerpunkte. Damit soll sowohl die fachliche als auch die soziale Kompetenz der Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen) professionalisiert werden.
(3) Für die inhaltliche Umsetzung werden interne Aus- und Fortbildungskonzepte entwickelt, organisiert und evaluiert. Um die permanente Lern- und Innovationsfähigkeit zu sichern, wird auch das Leistungsangebot von Dritten geprüft und im Bedarfsfall in Anspruch genommen.
§ 2
Anwendungsbereich; Ziel und Zweck der Aus- und Fortbildung
(1) Diese Verordnung gilt für Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen) die unter den Anwendungsbereich des Oö. StGBG 2002 sowie des Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetzes und der Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Linz (VbO) fallen.
(2) Ziel und Zweck der Aus- und Fortbildung ist eine individuell abgestimmte, bedarfsgerechte Ausbildung der Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen). Veränderte Arbeitsstrukturen (von der Einzelarbeit zur Projekt- und Teamarbeit) stellen neue Qualitätsanforderungen an die Ausbildung. Zweck der Aus- und Fortbildungsangebote ist es somit, die Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen) zu befähigen, ihre Aufgaben effizient und effektiv zu bewältigen.
(3) Mit der Dienstprüfung wird evaluiert, inwieweit der Mitarbeiter sein (die Mitarbeiterin ihr) im Rahmen der in dieser Verordnung geregelten Grund- und Fachausbildung (Dienstausbildung) erworbenes Wissen praktisch umsetzen kann.
§ 3
Erforderliche Dienstausbildung - Anforderungen
(1) Mit Abschluss des Dienstvertrages gemäß VbO verpflichtet sich der Mitarbeiter (die Mitarbeiterin) die mit seinem (ihrem) Arbeitsplatz und entsprechend seiner (ihrer) Verwendung erforderlichen Module und Prüfungstypen innerhalb einer angemessenen bzw. der vorgeschriebenen Frist abzulegen. Entsprechende Regelungen sind im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.
(2) Für Verwendungen, die im Einzelfall zu bewerten sind (§ 185 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 - Oö. GDG 2002), wird die erforderliche Dienstausbildung entsprechend den Anforderungen in der konkreten Verwendung im Einzelfall festgelegt.
(3) Für Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen), für die das Oö. GDG 2002 nicht gilt, richtet sich Umfang und Art der Dienstausbildung nach den in der Anlage angeführten vergleichbaren Verwendungen.
(4) Bei einer Verwendungsänderung von Mitarbeitern (Mitarbeiterinnen), die bereits das Modul 4 absolviert haben, entscheidet der (die) Dienststellenleiter (Dienststellenleiterin) im Einvernehmen mit dem (der) Mitarbeiter (Mitarbeiterin), ob und wenn ja, welche Ausbildungsinhalte für die neue Verwendung zu absolvieren sind. Darüber ist jedoch keine Prüfung abzulegen.
Bei einer Verwendungsänderung in eine numerisch niedrigere Funktionslaufbahn, die einen umfangreicheren/höheren Prüfungstyp erfordern würde, ist ein Fachthema (§ 12 Abs. 2) neuerlich mit Prüfungsabschluss zu absolvieren.
§ 4
Pragmatisierungserfordernis (§ 7 Abs. 6 StGBG)
(1) Pragmatisierungserfordernis für die Verwendungsgruppen A, B und C ist die Ablegung der Module 3 und 4, für die Verwendungsgruppe D ist die Ablegung des Modules 2 – Grundausbildung Allgemein 1, sofern diese in der Anlage für eine vergleichbare Verwendung vorgesehen sind.
(2) Modul 2 – Grundausbildung Allgemein 1 ist im Prüfungstyp 1 abzulegen.
(3) Modul 3 ist in folgenden Prüfungstypen abzulegen:
Verwendungsgruppe C: Prüfungstyp 1
Verwendungsgruppe A und B: Prüfungstyp 2
(4) Modul 4 ist in folgenden Prüfungstypen abzulegen:
Verwendungsgruppe C: Prüfungstyp 1
Verwendungsgruppe B: Prüfungstyp 2
Verwendungsgruppe A: Prüfungstyp 3
(5) Pragmatisierungserfordernis ist für Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen) der Funktionslaufbahn 22 – 19 das Modul 2/Grundausbildung Allgemein 1/Prüfungstyp 1 und für alle übrigen Funktionslaufbahnen die Module 3 und 4, sofern diese im Anhang für die Verwendung vorgesehen sind.
II. Abschnitt
Dienstprüfungen
§ 5
Organisation
(1) Dem Magistratsdirektor (der Magistratsdirektorin) obliegen die Angelegenheiten der Dienstausbildung und der Fortbildung (§ 37 Abs. 2 Statut Linz 1992 - StL 1992).
Dies umfasst unter anderem die Ausschreibung von und die Zulassung zu magistratsinternen Veranstaltungen im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, die Entsendung von Mitarbeitern (Mitarbeiterinnen) zu externen Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen und die Zulassung der Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen) zu den Dienstprüfungen.
Weiters ist der (die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) Vorsitzender (Vorsitzende) der Prüfungskommission.
Unbeschadet seiner (ihrer) Verantwortlichkeit - bei den zu treffenden Entscheidungen kann sich der Magistratsdirektor (die Magistratsdirektorin) im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch Dienststellenleiter (Dienststellenleiterinnen) vertreten lassen.
(2) Die Anmeldung zu den Modulen 2 – 5 hat binnen der in der magistratsinternen Ausschreibung angegebenen Frist zu erfolgen.
Nach der Zulassung hat der (die) Mitarbeiter (Mitarbeiterin) die Pflicht mindestens 50 % der Unterrichtszeit anwesend zu sein. Erreicht dies ein (eine) Mitarbeiter (Mitarbeiterin) nicht, so kann er (sie) auf Ansuchen in begründeten Fällen dennoch zur Prüfung zugelassen werden, wenn er (sie) die Kenntnisse des versäumten Lehrstoffes in geeigneter Form (schriftliche oder mündliche Lernzielkontrolle) nachweist.
Außerdem kann er (sie) auf Ansuchen zu einem späteren, neu beginnenden Modul oder zu jenem Teil des Moduls, den er (sie) versäumte zugelassen werden.
§ 6
Prüfungskommissionen und Einzelprüfer (Einzelprüferinnen)
(1) Für die Abhaltung der mündlichen kommissionellen Prüfungen hat der (die) Vorsitzende der Prüfungskommission Prüfungssenate zu bilden (§ 5 Abs. 1). Die Prüfungssenate bestehen jeweils aus einem (einer) Vorsitzenden und zwei Vortragenden als Beisitzer (Beisitzerinnen) die im Lehrgang in den Prüfungsgegenständen tätig gewesen sind. Ein (Eine) von der Personalvertretung namhaft gemachte(r) Mitarbeiter (Mitarbeiterin) kann mit beratender Stimme jedem Prüfungssenat beigezogen werden.
(2) Als Einzelprüfer (Einzelprüferin) sind nach Möglichkeit jene Vortragenden heranzuziehen, die den Prüfungsgegenstand unterrichtet oder fachliche Betreuung/Unterstützung geleistet haben.
(3) Die Entscheidungen der Prüfungssenate und der Einzelprüfer (Einzelprüferinnen) sind endgültig.
§ 7
Prüfungen
(1) Hat der (die) Mitarbeiter (Mitarbeiterin) bereits eine öffentlich anerkannte Prüfung abgelegt oder einen anderen Leistungsnachweis erbracht, der der Dienstprüfung für die entsprechende Verwendung des (der) Betreffenden gleich gehalten werden kann, so kann auf Antrag des (der) Mitarbeiters (Mitarbeiterin) vom (von der) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) entweder zum Teil oder zur Gänze eine Anrechnung auf die Dienstprüfung erfolgen (§ 5 Abs. 1).
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten müssen innerhalb der vorgesehenen Zeit fertig gestellt werden.
Projektarbeiten sind eigenständig schriftlich vorzubereiten und mindestens drei Wochen vor dem mündlichen Präsentationstermin dem/den (der/den) in fachlicher Hinsicht zuständigen Prüfer/Prüfern (Prüferin/Prüferinnen) zur Begutachtung vorzulegen.
(3) In besonders begründeten Fällen können die in den einzelnen Modulen angegebenen Fristen zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung verlängert werden.
(4) Prüfungswerber (Prüfungswerberinnen), die während einer schriftlichen Teilprüfung unerlaubte Vorteile zu erlangen versuchen, kann durch die Prüfungsaufsicht ein Weiterarbeiten untersagt werden. Die schriftliche Teilprüfung ist zu wiederholen.
(5) Zwecks Prüfungsvorbereitung im Rahmen der Module 3 und 4 ist den Mitarbeitern (Mitarbeiterinnen) ein einmaliger Sonderurlaub mit Bezügen (Prüfungsurlaub) zu gewähren. Ausmaß und Genehmigung des Prüfungsurlaubes richten sich nach den maßgeblichen internen Vorschriften.
III. Abschnitt
§ 8
Modul 1 - Einführung
(1) Das Modul 1 – Einführung macht den (die) neuen (neue) Mitarbeiter (Mitarbeiterin) mit der Organisation und der Organisationskultur vertraut und vermittelt grundlegende Kenntnisse über den Dienstbetrieb.
(2) Das Modul 1 erfolgt
- in Form einer Einführungsveranstaltung für Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen) großer Berufsgruppen (Kindergärtner und Kindergärtnerinnen etc.), die innerhalb der ersten drei Monate ab Aufnahme zu absolvieren ist;
- in Form von Einzelbetreuung für alle übrigen Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen).
Innerhalb der ersten drei Arbeitswochen ist ein Erstgespräch in der für Personalentwicklung zuständigen Abteilung in Anwesenheit des unmittelbaren Vorgesetzten des (der) neuen Mitarbeiters (Mitarbeiterin) durchzuführen.
In beiden Fällen erfolgt sechs Monate nach Dienstantritt eine Nachbesprechung.
(3) Bei der Einführung erhalten neue Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen) Informationen über
- die Aufgabenstellungen und die Organisation der Stadtverwaltung, sowie der Unternehmensgruppe Linz-Stadt,
- das Leitbild für den Magistrat Linz,
- das Dienstrecht, sowie
- Richtlinien und Verhaltensanleitungen für Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen) einer effizienten und bürgernahen Verwaltung.
(4) Jeder (jede) Mitarbeiter (Mitarbeiterin) ist zur Teilnahme an Modul 1 - Einführung verpflichtet.
(5) Die für Personalentwicklung zuständige Abteilung hat dafür Sorge zu tragen, dass die angeführten Fristen eingehalten werden können.
IV. Abschnitt
§ 9
Modul 2 – Grundausbildung Allgemein 1
(1) Dieses Modul vermittelt Mitarbeitern (Mitarbeiterinnen) grundlegende Kenntnisse, die in der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützend wirken.
Das Modul 2 – Grundausbildung Allgemein 1 wird nach Bedarf angeboten.
(2) Inhalte:
a) Erste-Hilfe-Schulung
b) Dienstnehmerschutz (Dienstnehmerinnenschutz) incl. Gleitzeitregelung
c) Im Überblick: Aufgrund des StL 1992 zu erlassende stadteigene Vorschriften (Geschäftsordnungen für den Gemeinderat und dessen Ausschüsse sowie für den Stadtsenat, Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung für den Magistrat) GEOM samt Aufbau und Gliederung des Magistrates Linz sowie der Unternehmensgruppe Linz-Stadt
d) Umgang mit Kunden (Kundinnen) und im Team
e) Die deutsche Rechtschreibung im Selbststudium
Je nach Anforderung haben die Teilnehmer (Teilnehmerinnen) drei Seminare/Themen aus dem Angebot unter a) bis d) zu wählen. Inclusive dem Gegenstand e) sind vier Gegenstände zu absolvieren.
Für Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen) die städtischen Gesellschaften zugewiesen wurden, wird der Gegenstand c) durch den Gegenstand Geschäftsordnungen der Gesellschaften im Überblick ersetzt.
(3) Die schriftliche Prüfung der Grundausbildung Allgemein 1 findet frühestens zwei Wochen nach Beendigung der Ausbildungsreihe statt. Dabei werden zwei unterschiedliche Prüfungstypen definiert:
Prüfungstyp 1 – Überblickswissen (Dauer: maximal 1,5 Stunden), ist verpflichtend für jene im Anhang festgelegten Verwendungen.
Prüfungstyp 2 – Grundwissen + Anwendbarkeit (Dauer: maximal 2,5 Stunden), ist freiwillig zu wählen, für die im Anhang definierten Verwendungen. Mit positivem Abschluss erfüllen die TeilnehmerInnen die Zulassungskriterien zur Grundausbildung Allgemein 2 (§ 10).
(4) Die Prüfung über die Gesamtleistung des Prüfungstyps 1 oder 2, erfolgt anhand einer Bewertung mit bestanden oder nicht bestanden. Hat ein (eine) Mitarbeiter (Mitarbeiterin) nicht bestanden, ist die Prüfung zur Gänze zu wiederholen. Es besteht maximal eine Wiederholungsmöglichkeit innerhalb von 3 Monaten.
§ 10
Modul 2 – Grundausbildung Allgemein 2
(1) Inhalte:
- Schriftverkehr – mail-Kommunikation
- Kanzlei- und Büroorganisation
- eDV-Grundkenntnisse
(2) Die Wissensabfrage über die Inhalte der Gegenstände in Abs. 1 erfolgt unmittelbar nach Beendigung des jeweiligen Unterrichtes anhand mündlicher oder schriftlicher Wiederholungsfragen. Die Beurteilung erfolgt vom (von der) Vortragenden je Gegenstand, anhand einer Bewertung mit bestanden oder nicht bestanden. Hat ein (eine) Mitarbeiter (Mitarbeiterin) eine Teilprüfung nicht bestanden, ist diese innerhalb von zwei Wochen zu wiederholen. Es besteht maximal eine Wiederholungsmöglichkeit.
(3) Der positive Abschluss der Grundausbildung Allgemein 2 gilt für die im Anhang definierten Verwendungen als Zulassungsvoraussetzung zum Modul 3 – Grundausbildung Speziell.
Die Grundausbildung Allgemein 2 wird nach Bedarf angeboten.
V. Abschnitt
§ 11
Modul 3 – Grundausbildung Speziell
(1) Im Modul 3 werden den Mitarbeitern (Mitarbeiterinnen) die Grundzüge der gesetzlichen Bestimmungen in der öffentlichen Verwaltung vermittelt. Weitere Schwerpunkte bilden betriebswirtschaftliche Grundsätze sowie die Förderung von Verantwortungsbereitschaft und Eigeninitiative.
Das Modul 3 – Grundausbildung Speziell wird nach Bedarf angeboten und besteht aus dem Lehrgang, einer schriftlichen Klausur und schließt mit der mündlichen kommissionellen Prüfung ab.
(2) Die Grundausbildung Speziell vermittelt folgende Kenntnisse:
a) Österreichische Bundesverfassung und Oö. Landesverfassung incl. EU-Recht
b) Dienst- und Besoldungsrecht für die städtischen Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen)
c) Haushaltswesen der Stadt incl. betriebswirtschaftliches Know how
d) Verwaltungsverfahren
e) Statut für die Landeshauptstadt Linz (StL 1992)
f) Aufgrund des StL 1992 zu erlassende stadteigene Vorschriften (Geschäftsordnungen für den Gemeinderat und dessen Ausschüsse sowie für den Stadtsenat, Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung für den Magistrat)
g) Effizientes und effektives Verwaltungsmanagement
h) Kommunikation und selbst gesteuertes Lernen
Für Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen) die städtischen Gesellschaften zugewiesen wurden, werden die Gegenstände unter lit e) und f) durch die Gegenstände Gesellschaftsrecht – Zuständigkeiten in den Gesellschaften und Geschäftsordnungen der Gesellschaften ersetzt.
(3) Die Mitarbeit der Teilnehmer (Teilnehmerinnen) ist von den Vortragenden zu erheben und zu bestätigen. Die Kriterien dieser Beurteilung (z. B. Mitarbeit, mündliche und/oder schriftliche Wiederholungsfragen, Fallbeispiele) hat jeder (jede) Vortragende den Teilnehmern (Teilnehmerinnen) zu Beginn seiner (ihrer) Tätigkeit im Lehrgang bekannt zu geben.
(4) Über die Gegenstände in Abs. 1 a) bis d) findet zwei Wochen nach Beendigung des Unterrichtes die Prüfung in Form einer schriftlichen Klausurarbeit statt. Die Bewertung der einzelnen Gegenstände wird durch den Einzelprüfer (die Einzelprüferin) vorgenommen (§ 6 Abs. 2) und hat auf „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „genügend“ oder „nicht genügend“ zu lauten.
Die schriftliche Klausur gilt als nicht bestanden, wenn ein Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt wurde. Zu wiederholen sind jene Prüfungsgegenstände, die mit „nicht genügend“ beurteilt wurden. Die Wiederholung ist jedoch frühestens nach einem Monat möglich. Es bestehen maximal zwei Wiederholungsmöglichkeiten.
Die bestandene Klausur ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung (Abs. 5).
(5) Über die Gegenstände in Abs. 1 e) bis g) findet frühestens eine Woche nach Beendigung des Unterrichtes die Prüfung in Form einer mündlichen kommissionellen Prüfung statt, mit der das Modul 3 – Grundausbildung Speziell abgeschlossen wird.
(6) Nach Beendigung der mündlichen kommissionellen Prüfung tritt der Prüfungssenat zur nicht öffentlichen Beratung und Beschlussfassung zusammen.
Bei mündlichen kommissionellen Prüfungen sind die Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen vom Prüfungssenat mit den Kalkülen gemäß Abs. 4 zu beurteilen. Ein mehrheitlicher Beschluss ist erforderlich.
Die mündliche kommissionelle Prüfung gilt als bestanden, wenn alle Prüfungsgegenstände mit mindestens „genügend“ beurteilt wurden.
Zu wiederholen sind jene Prüfungsgegenstände, die mit „nicht genügend“ beurteilt wurden. Die Wiederholung ist jedoch frühestens nach einem Monat möglich. Es bestehen maximal zwei Wiederholungsmöglichkeiten innerhalb von 12 Monaten.
(7) Grad und Intensität der Prüfungen in Modul 3 gliedern sich sowohl bei der Klausurarbeit als auch bei der mündlichen kommissionellen Prüfung in zwei Prüfungstypen, je nach Verwendung des (der) Mitarbeiters (Mitarbeiterin):
Prüfungstyp 1: „Grundzüge“ (Dauer der Klausurarbeit: 3 Stunden)
Prüfungstyp 2: „eingehende Kenntnisse“ (Dauer der Klausurarbeit: 4 Stunden)
(8) Über die Leistungsbeurteilung ist eine Niederschrift zu verfassen. Die Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen) erhalten eine schriftliche Mitteilung.
VI. Abschnitt
§ 12
Modul 4 - Fachausbildung
(1) Ziel des Moduls 4 ist das für die jeweilige Verwendung erforderliche Fachwissen sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten von Mitarbeitern (Mitarbeiterinnen) zu erweitern und zu vertiefen.
(2) Die Inhalte des Moduls 4 – Fachausbildung werden vom (von der) Dienststellenleiter (Dienststellenleiterin) in Absprache mit dem (der) Mitarbeiter (Mitarbeiterin) und der für Personalentwicklung zuständigen Abteilung festgelegt.
Um ein einheitliches Niveau sicherzustellen, sind Ausbildungsinhalte auf Basis von vier fachlichen Gegenständen bzw. in vergleichbarem Umfang zu absolvieren und ist an zwei persönlichkeitsentwickelnden Veranstaltungen teilzunehmen.
(3) Zur Erlangung des für die Verwendung erforderlichen Fachwissens und der persönlichkeitsbildenden Kenntnisse und Fähigkeiten stehen für die Teilnehmer (Teilnehmerinnen) folgende didaktische Varianten zur Verfügung:
* Unterricht/Seminare intern angebotener Fachausbildungs-Gegenstände
* Teilnahme an sonstigen intern angebotenen Fachthemen
* Absolvierung eines internen oder externen Praktikums
* Selbststudium anhand von Skripten, sonstigen Unterlagen, e-learning etc. mit oder ohne Betreuung durch einen (eine) Referenten (Referentin)
* Selbststudium anhand von Skripten, sonstigen Unterlagen, e-learning etc. mit anschließendem Intensivunterricht
* Teilnahme an externer Schulung/Ausbildung
(4) Nach Maßgabe der Auslastung des Ausbildungsangebotes in Modul 4 – spezielle Fachausbildung, können Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen) zwecks Auffrischung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten an Einzelveranstaltungen teilnehmen.
(5) Die Mitarbeit der Teilnehmer (Teilnehmerinnen) ist von den Vortragenden zu erheben und zu bestätigen. Die Kriterien dieser Beurteilung (z. B. Mitarbeit, mündliche und/oder schriftliche Wiederholungsfragen, Fallbeispiele) hat jeder (jede) Vortragende den Teilnehmern (Teilnehmerinnen) zu Beginn seiner (ihrer) Tätigkeit in der speziellen Fachausbildung bekannt zu geben.
(6) Die Prüfungen zum Abschluss des Modules 4 unterscheiden sich in Grad und Intensität – je nach Verwendung des Mitarbeiters (der Mitarbeiterin) – wie folgt:
Prüfungstyp 1: Projektarbeit über mindestens ein Fachthema oder schriftliche und mündliche Einzelprüfung über ein Fachthema.
Prüfungstyp 2: Kombinierte Projektarbeit über mindestens zwei Fachthemen oder schriftliche und mündliche Einzelprüfung über zwei Fachthemen.
Prüfungstyp 3: Kombinierte Projektarbeit über drei Fachthemen.
(7) Die Projektarbeit ist eigenständig schriftlich vorzubereiten und mindestens drei Wochen vor dem mündlichen Prüfungstermin (Präsentationstermin) dem/den (der/den) in fachlicher Hinsicht zuständigen Prüfer/Prüfern (Prüferin/Prüferinnen) zur Begutachtung vorzulegen.
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten müssen innerhalb der vorgesehenen Zeit – längstens in zwei Stunden je Fachthema – fertig gestellt werden. Sie sind dem (der) mit der Aufsicht betrauten Mitarbeiter (Mitarbeiterin) auszufolgen. Dieser (Diese) hat die Prüfungsarbeiten mit einem Empfangsvermerk und dem Zeitpunkt der Abgabe zu versehen, die Arbeiten durch Verschluss vor nachträglicher Änderung zu sichern und unverzüglich dem/der zuständigen Einzelprüfer (Einzelprüferin) zuzuleiten.
(8) Die Bewertung sowohl der Projektarbeit als auch der schriftlichen und mündlichen Teilprüfung in Modul 4 durch den Projektbegutachter (die Projektbegutachterin) bzw. den (die) Einzelprüfer (Einzelprüferin) hat auf „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „genügend“ oder „nicht genügend“ zu lauten. Das Notenkalkül und die schriftliche Begründung sind dem (der) Vorsitzenden des Prüfungssenates zur Kenntnis zu bringen. Sollte die schriftliche Projektarbeit oder die schriftliche Teilprüfung mit „nicht genügend“ beurteilt werden, kann die mündliche Teilprüfung erst nach einer positiven schriftlichen Wiederholungsprüfung abgelegt werden.
Eine Wiederholungsmöglichkeit besteht frühestens nach einem Monat. Es besteht maximal eine Wiederholungsmöglichkeit, innerhalb von 6 Monaten.
Über die Leistungsbeurteilung in Modul 4 erhält der (die) Mitarbeiter (Mitarbeiterin) eine schriftliche Mitteilung.
(9) Die Gesamtbeurteilung der Module 3 und 4 erfolgt mit den Qualifizierungen „ausgezeichneter Erfolg“, wenn die Leistung lediglich für zwei Prüfungsgegenstände mit „gut“, für alle übrigen Prüfungsgegenstände jedoch mit „sehr gut“ beurteilt wurde. „Mit gutem Erfolg bestanden“ hat ein (eine) Mitarbeiter (Mitarbeiterin) wenn die Leistung in allen Gegenständen jedenfalls mit „gut“ beurteilt wurde und als „bestanden“ gilt, wenn die Leistung in allen Gegenständen jedenfalls mit „genügend“ beurteilt wurde.
(10) Über die mit Erfolg abgelegte Dienstprüfung wird dem (der) Mitarbeiter (Mitarbeiterin) ein Prüfungszeugnis ausgefolgt. Das Zeugnis ist vom (von der) Vorsitzenden des Prüfungssenates, zu unterfertigen.
VII. Abschnitt
§ 13
Modul 5 – Führung
(1) Modul 5 hat zum Ziel, Mitarbeitern (Mitarbeiterinnen) neue Planungs- und Entscheidungstechniken sowie moderne Führungsverhaltensweisen zu vermitteln, die zur zielgerichteten und ökonomischen Führung der öffentlichen Verwaltung erforderlich sind.
(2) Je nach ausgeübter Verwendung wird unterschieden in:
Ausbildungstyp 1: Personalführung
Ausbildungstyp 2: Führungskräfteentwicklung
(3) Modul 5 soll innerhalb von 4 Jahren ab Beginn der Verwendung, für die Modul 5 gemäß dem Anhang vorgesehen ist, abgelegt werden.
§ 14
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung samt Anhang tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung 2001, Verordnung des Gemeinderates vom 20.9.2001 (Amtsblatt Nr. 21/2001) außer Kraft.
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates
Stadtrat L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Bebauungsplan M 05-07-01-00; „Auerspergstraße – Gesellenhausstraße“; öffentliche Planauflage
Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:
Norden: Auerspergstraße
Osten: Gesellenhausstraße
Süden: Volksgartenstraße
Westen: Volksgartenstraße
Katastralgemeinde Linz
Gemäß § 33 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird der Bebauungsplan im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center durch vier Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt, das ist vom 20. Juni bis 18. Juli 2006.
Nähere Auskünfte und Planeinsicht erteilen darüber hinaus im Neuen Rathaus, Stadtplanung Linz, 4. Stock (Kundendienstzeiten sind Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr): Herr Doppelmair, Zimmer 4008, Telefon 7070-3191, Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4069, Telefon 7070-3146.
Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.
Der Bürgermeister: D o b u s c h eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Bebauungsplan M 15-08-01-00; „Prinz-Eugen-Straße - Glögglweg“; öffentliche Planauflage
Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:
Norden: Prinz-Eugen-Straße
Osten: Glögglweg
Süden: Planckstraße 15, Glögglweg 14
Westen: Planckstraße
Katastralgemeinde Lustenau
Gemäß § 33 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird der Bebauungsplan im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center durch vier Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt, das ist vom 13. Juni bis 11. Juli 2006.
Nähere Auskünfte und Planeinsicht erteilen darüber hinaus im Neuen Rathaus, Stadtplanung Linz, 4. Stock (Kundendienstzeiten sind Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr): Frau Ing. Fischbacher, Zimmer 4080, Telefon 7070-3155, Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4069, Telefon 7070-3146.
Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.
Der Bürgermeister: D o b u s c h eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Bebauungsplan S 21-07-02-00, „Pfarre Guter Hirte – Am Steinbühel“; öffentliche Planauflage
Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:
Norden: Am Steinbühel
Osten: Am Steinbühel, Dauphinestraße 202
Süden: Dauphinestraße
Westen: Laskahofstraße
Katastralgemeinde Kleinmünchen
Gemäß § 33 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird der Bebauungsplan im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center durch vier Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt, das ist vom 23. Juni bis 21. Juli 2006.
Nähere Auskünfte und Planeinsicht erteilen darüber hinaus im Neuen Rathaus, Stadtplanung Linz, 4. Stock (Kundendienstzeiten sind Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr): Frau Ing. Fischbacher, Zimmer 4080, Telefon 7070-3155, Herr Dipl.-Ing. Albrecht, Zimmer 4081, Telefon 7070-3153.
Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.
Der Bürgermeister: D o b u s c h eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplan S 25-59-01-00; „Forellenweg Nord“; Neuerfassung (Stammplan)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 18. Mai 2006 folgende Verordnung beschlossen.
Der Bebauungsplan unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 22. Dezember 2005, Zl. BauRO-Ö-354497/3, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.
Verordnung
§ 1
Der Bebauungsplan S 25-59-01-00 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Norden: Hochwasserschutzdamm, Forellenweg
Osten: östlich der Parzelle 996/1 und 2
Süden: südlich der Parzelle 996/1 und 2
Westen: Forellenweg, Widmungsgrenze Grünland
Katastralgemeinde Ufer
Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes S 25-59-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung NO 101/18 „AEC-Erweiterung“ zur Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes NO 101/16
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 18. Mai 2006 folgende Verordnung beschlossen.
Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 30. März 2006, Zl. BauRO-Ö-354651/2, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.
Verordnung
§ 1
Gemäß § 33 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird die Bebauungsplanänderung NO 101/18 „AEC-Erweiterung“ zur Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes NO 101/16 beschlossen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung (Aufhebung) wird wie folgt begrenzt:
Norden: Kirchengasse
Osten: verlängerte Kirchengasse
Süden: Linke Donaustraße
Westen: Hauptstraße
Katastralgemeinde Urfahr
Die Bebauungsplanänderung (Aufhebung) liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Die Bebauungsplanänderung (Aufhebung) tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Aufhebungsplan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 1 zum Flächenwidmungsplan Linz - Mitte und Süd Nr. 2; „Neubauzeile – FLAGA“; 1. Verlängerung
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 18. Mai 2006 folgende Verordnung beschlossen.
Verordnung
§ 1
Gemäß § 45 Abs. 5 O.ö. Bauordnung 1994 wird die Gültigkeitsdauer des zeitlich befristeten Neuplanungsgebietes Nr. 1 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 um ein Jahr, das ist bis 27. Juli 2007, verlängert.
§ 2
In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Flächenwidmungsplan dargestellten Festlegungen beabsichtigt.
Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebietes wird wie folgt begrenzt:
Norden: Neubauzeile
Osten: Mayrhoferstraße
Süden: nördlich der Straßen „Blaichstatt“ und „Baintwiese“
Westen: Stadtgrenze zu Traun
Katastralgemeinde Kleinmünchen
§ 4
Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Neuplanungsgebietes hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes nicht erschwert oder verhindert.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991; Bahnbegleitstraßen zwischen Tagerbach und „Im Südpark“, KG Pichling; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße sowie zum Radfahr- und Fußgängerweg - Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs; öffentliche Planauflage
Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben angeführte Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Gemäß § 11 Abs. 6 leg. cit. werden der dazugehörige Plan und der Umweltbericht im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center durch 4 Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt, das ist vom 27. Juni bis 25. Juli 2006.
Nähere Auskünfte und Planeinsicht erteilen darüber hinaus im Neuen Rathaus, 4. Stock (Kundendienstzeiten sind Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr): Herr Dipl.-Ing. Kropf, Stadtplanung Linz, Zimmer 4073, Telefon 7070-3164, Herr Mayrhofer, Anlagen- und Bauamt, Zimmer 4021, Telefon 7070-3055.
Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.
Der Bürgermeister: D o b u s c h eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991; Bahnbegleitstraßen zwischen Unterführung Traundorfer Straße und Traunfluss, KG Pichling und Ufer; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße sowie zum Radfahr- und Fußgängerweg - Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs; öffentliche Planauflage
Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben angeführte Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Gemäß § 11 Abs. 6 leg. cit. werden der dazugehörige Plan und der Umweltbericht im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center durch 4 Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt, das ist vom 27. Juni bis 25. Juli 2006.
Nähere Auskünfte und Planeinsicht erteilen darüber hinaus im Neuen Rathaus, 4. Stock (Kundendienstzeiten sind Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr): Herr Dipl.-Ing. Kropf, Stadtplanung Linz, Zimmer 4073, Telefon 7070-3164, Herr Mayrhofer, Anlagen- und Bauamt, Zimmer 4021, Telefon 7070-3055.
Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.
Der Bürgermeister: D o b u s c h eh