Amtsblatt Nummer 18 vom 25. September 2006

Bezirksverwaltungsamt

Verordnung

betreffend Verkehrsregelung Bewohnerparkzone, Zusammenlegung der Zone 14 und 15.

Gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl Nr. 159/1960 i.d.g.F. wird, soweit nicht Bundesstraßen, Landesstraßen oder diesen gleichzuhaltende Straßen betroffen sind, im eigenen Wirkungsbereich verordnet:

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Die Verordnung des Magistrates Linz, Bezirksverwaltungsamt, vom 3. Mai 1990, GZ 101-5/19, mit der die Bewohnerparkzonen 1-16 festgelegt wurden, wird hinsichtlich der Zone 14, behoben.

2

Die Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates, vom 12. Mai 1998, GZ 101-5/19, 330077838, mit der die Bewohnerparkzone 15 neu festgelegt wurde, wird behoben.


3

Die Bewohnerparkzonen 14 und 15, werden lt. beiliegendem Plan des Magistrates Linz, Stadtplanung, vom 3. August 2006, zusammengelegt.

Die neue vergrößerte Zone erhält, die Bezeichnung „Zone 15“.

Die neue Bewohnerparkzone 15 wird als Gebiet bestimmt, deren BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in den in diesen Gebieten gelegenen Kurzparkzonen mit Kraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg gemäß § 45 Abs.4 StVO 1960 beantragen können.

Die Verkehrsregelung gilt dauernd und tritt mit dem Anschlag an der Amtstafel folgenden zweiten Tag in Kraft.

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat   H i m m e l b a u e r   eh.

 

 

Bezirksverwaltungsamt

Verordnung

betreffend Verkehrsregelung Bewohnerparkzone, Zusammenlegung der Zone 14 und 15.

Gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl Nr. 159/1960 i.d.g.F. wird, soweit Bundesstraßen, Landesstraßen oder diesen gleichzuhaltende Straßen betroffen sind, im übertragenen Wirkungsbereich verordnet:

Die Bewohnerparkzonen 14 und 15, werden lt. beiliegendem Plan des Magistrates Linz, Stadtplanung, vom 3. August 2006, zusammengelegt.

Die neue vergrößerte Zone erhält, die Bezeichnung „Zone 15“.

Die neue Bewohnerparkzone 15, wird als Gebiet bestimmt, deren BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in den in diesen Gebieten gelegenen Kurzparkzonen mit Kraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg gemäß § 45 Abs.4 StVO 1960 beantragen können.

Die Verkehrsregelung gilt dauernd und tritt mit dem Anschlag an der Amtstafel folgenden zweiten Tag in Kraft.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   H i m m e l b a u e r   eh.

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