Amtsblatt Nummer 4 vom 20. Februar 2006
Finanzrechts- und Steueramt
Verordnung
des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 27. Jänner 2006 betreffend Gruberstraße 45 – Nebenfahrbahn (Ecke Kaplanhofstraße)
Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzblattes LGBl. Nr. 126/2005, und § 1 Abs. 2 der Verordnung des Gemeindesrates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, zuletzt in der Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 24/2005, wird verordnet:
Für die in der Nebenfahrbahn der Gruberstraße im Kreuzungsbereich Kaplanhofstraße straßenpolizeilich am 30. Dezember 2005 verordnete Kurzparkzone besteht Gebührenpflicht.
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat M a y r eh.
Finanzrechts- und Steueramt
Verordnung
des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 27. Jänner 2006 betreffend Reischekstraße - Südwestseite
Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzblattes LGBl. Nr. 126/2005, und § 1 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, zuletzt in der Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 24/2005, wird verordnet:
Für die in der Reischekstraße lt. Plan des Magistrates Linz, Stadtplanung, vom 27. Dezember 2004, straßenpolizeilich am 24. Jänner 2005 verordnete Kurzparkzone besteht Gebührenpflicht.
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat M a y r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplan N 27-11-01-00; „Ferihumerstraße“; Neuerfassung (Stammplan)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 19. Jänner 2006 folgende Verordnung beschlossen.
Der Bebauungsplan wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 26. Jänner 2006, Zl. BauR-P-451381/1, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Der Bebauungsplan N 27-11-01-00 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:
Norden: Linke Brückenstraße
Osten: Widmungsgrenze zum Grünland
Süden: Wildbergstraße
Westen: Ferihumerstraße
Katastralgemeinde Urfahr
Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstra- ße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplans N 27-11-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 32 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil und Süd Nr. 2; „Pummererstraße – Bauhaus“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 19. Jänner 2006 folgende Verordnung beschlossen.
Die Flächenwidmungsplan-Änderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 27. Jänner 2006, Zl. BauR-P-451386/1, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Der Änderungsplan Nr. 32 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil und Süd Nr. 2 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplans wird wie folgt begrenzt:
Norden: Parzellen 1108/98, 1108/27, 1068/4
Osten: Parzelle 1064
Süden: Parzellen 1108/107, 946/1
Westen: Parzelle 1108/95
Katastralgemeinde Lustenau
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplans Nr. 32 aufgehoben.
§ 4
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat L u g e r eh.