Amtsblatt Nummer 14 vom 24. Juli 2006

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 10-21-01-00; „Ramsauerstraße - Stechergasse“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 29. Juni 2006 folgende Verordnung beschlossen.

Der Bebauungsplan unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 20. März 2006, Zl. BauRO-Ö-354687/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan S 10-21-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Werndlstraße
Osten: Ramsauerstraße
Süden: Ramsauerstraße 68
Westen: Stechergasse
Katastralgemeinde Waldegg

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes S 10-21-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

 


Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Bebauungsplan N 26-16-01-00; „Zellerstraße – Ottensheimer Straße“; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:

Norden: Zellerstraße
Osten: Ottensheimer Straße 45 a
Süden: Ottensheimer Straße, Obere Donaustraße
Westen: Talgasse
Katastralgemeinde Urfahr

Gemäß § 33 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird der Bebauungsplan im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center durch vier Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt, das ist vom 25. Juli bis 22. August 2006.

Nähere Auskünfte und Planeinsicht erteilen darüber hinaus im Neuen Rathaus, Stadtplanung Linz, 4. Stock (Kundendienstzeiten sind Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr): Herr Ing. Perchthaler, Zimmer 4085, Telefon 0732/7070-3150, Herr Dipl.-Ing. Kolouch, Zimmer 4066, Telefon 0732/7070-3135.

Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.

Der Bürgermeister:   D o b u s c h   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Bebauungsplan N 27-15-01-00; „Am Hartmayrgut“; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:

Norden: Freistädter Straße
Osten: Linke Brückenstraße
Süden: Reindlstraße
Westen: Am Hartmayrgut
Katastralgemeinde Urfahr

Gemäß § 33 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird der Bebauungsplan im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center durch vier Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt, das ist vom 25. Juli bis 22. August 2006.

Nähere Auskünfte und Planeinsicht erteilen darüber hinaus im Neuen Rathaus, Stadtplanung Linz, 4. Stock (Kundendienstzeiten sind Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr): Herr Ing. Groer, Zimmer 4070, Telefon 0732/7070-3159, Herr Dipl.-Ing. Kolouch, Zimmer 4066, Telefon 0732/7070-3135.

Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.

Der Bürgermeister:   D o b u s c h   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan NO 103/5 - gänzliche Aufhebung „Grünland östlich Ferihumerstraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 29. Juni 2006 folgende Verordnung beschlossen.

Die Verordnung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 20. März 2006, Zl. BauRO-Ö-354689/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Gemäß § 33 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird die gänzliche Aufhebung des Bebauungsplanes NO 103/5 „Grünland östlich Ferihumerstraße“ beschlossen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Aufhebung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Ferihumerstraße 48
Osten: Westlich Heinrich-Gleißner-Promenade
Süden: Ferihumerstraße 38
Westen: östlich Ferihumerstraße
Katastralgemeinde Urfahr

Der Aufhebungsplan liegt vom Tag der Kundachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Die Aufhebung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Aufhebungsplan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betrefffend Bebauungsplan 479 - gänzliche Aufhebung; „Grünland östlich Ferihumerstraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 29. Juni 2006 folgende Verordnung beschlossen.

Die Verordnung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 20. März 2006, Zl. BauRO-Ö-354690/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Gemäß § 33 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird die gänzliche Aufhebung des Bebauungsplanes 479 „Grünland östlich Ferihumerstraße“ beschlossen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Aufhebung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Verbindungsbahn Linz - Urfahr
Osten: Westlich Heinrich-Gleißner-Promenade
Süden: Ferihumerstraße 46
Westen: östlich Ferihumerstraße
Katastralgemeinde Urfahr

Der Aufhebungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Die Aufhebung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Aufhebungsplan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans S 25-09-02-00; „Sennweg - WAG“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

Norden: Kremsmünsterer Straße
Osten: westlich Salisstraße, östlich Sennweg
Süden: Grundstück Nr. 481
Westen: Wambach (Gewässer)
Katastralgemeinde Ebelsberg

Gemäß § 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird kundgemacht, dass jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), bis 5. September 2006 seine Planungsinteressen der Stadt Linz schriftlich bekannt geben kann.

Der Bürgermeister:   D o b u s c h   eh.

 


Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung S 09-06-01-01 (Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes S 09-06-01-00); „Pollheimerstraße – Schenkenfelder

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 29. Juni 2006 folgende Verordnung beschlossen.

Der Bebauungsplan unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 20. März 2006, Zl. BauRO-Ö-354685/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Gemäß § 33 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird die Bebauungsplanänderung S 09-06-01-01 (Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes S 09-06-01-00) beschlossen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung (Aufhebung) wird wie folgt begrenzt:

Norden: Grundstücke Nr. 1292/1 und 1292/9
Osten: Verlauf durch die Pollheimerstraße
Süden: Pollheimerstraße
Westen: Verlauf durch die Pollheimerstraße
Katastralgemeinde Waldegg

Die Bebauungsplanänderung (Aufhebung) liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Die Bebauungsplanänderung (Aufhebung) tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Aufhebungsplan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung SW 103/7; „Schererstraße - Helmholtzstraße“; KG Kleinmünchen

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 29. Juni 2006 folgende Verordnung beschlossen.

Der Bebauungsplan unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 20. März 2006, Zl. BauRO-Ö-354681/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung SW 103/7 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Schererstraße
Osten: Eduard-Sueß-Straße
Süden: Helmholtzstraße
Westen: Helmholtzstraße
Katastralgemeinde Kleinmünchen

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung SW 103/7 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

 


Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung O 109/13 - Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes O 109; „Landesfrauenklinik“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 29. Juni 2006 folgende Verordnung beschlossen.

Die Verordnung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 20. März 2006, Zl. BauRO-Ö-354683/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Gemäß § 33 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird die Bebauungsplanänderung O 109/13 - Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes O 109  - „Landesfrauenklinik“ beschlossen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung (Aufhebung) wird wie folgt begrenzt:

Norden: Ludlgasse
Osten: Holzstraße und westlich davon
Süden: Lederergasse
Westen: Gruberstraße
Katastralgemeinde Linz

Die Bebauungsplanänderung (Aufhebung) liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Die Bebauungsplanänderung (Aufhebung) tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Aufhebungsplan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Änderungsplan Nr. 58 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Tiefgarage Promenade II“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 29. Juni 2006 folgende Verordnung beschlossen.

Die Flächenwidmungsplan-Änderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 6. Juli 2006, Zl. BauR-P-451405/1, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.

Verordnung

§ 1

Der Änderungsplan Nr. 58 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Römerstraße
Osten: Promenade 8
Süden: Promenade
Westen: Promenade
Katastralgemeinde Linz

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 in der Fassung der Änderung Nr. 28 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 58 aufgehoben.

§ 4

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan N 35-06-01-00; „Buchenweg“, KG Katzbach; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 20. April 2006 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die im beiliegenden Bebauungsplan N 35-06-01-00, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.

§ 2

Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

§ 3

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   H i m m e l b a u e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan SW 103/7; „Eduard-Sueß-Straße“, KG Kleinmünchen; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 29. Juni 2006 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 11 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die im beiliegenden Bebauungsplan SW 103/7, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und deren Widmung für den Gemeingebrauch genehmigt.

§ 2

Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße erklärten Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

§ 3

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   H i m m e l b a u e r   eh.

Chatbot ELLI

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