Amtsblatt Nummer 22 vom 27. November 2006
Wirtschaftsservice der Stadt Linz
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Neuerlassung der Marktgebührenverordnung.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 19. Oktober 2006 folgende Verordnung beschlossen.
Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 19. Oktober 2006 mit der die Gebühren auf den Linzer Märkten neu festgelegt werden (Marktgebührenordnung 2006 – MGO 2006).
Gemäß § 46 Abs. 1 Z. 3 Statut der Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7/1992 idgF, in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z. 4 Finanzausgleichsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, wird verordnet:
Art. I
§ 1
Anwendungsbereich
Die MGO 2006 gilt für alle Märkte im Sinne des § 2 Linzer Marktordnung 1999.
§ 2
Gebührenpflicht
Für die Benützung der von der Stadt betriebenen Linzer Märkte und ihrer Einrichtungen sind Gebühren zu entrichten.
§ 3
Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuweisung des Standplatzes bzw. der Markteinrichtung.
§ 4
Zahlungspflichtiger
Zahlungspflichtig ist jene Person, der ein Marktplatz, eine Marktkoje, eine Markteinrichtung oder eine sonstige Marktfläche zugewiesen wird.
§ 5
Berechnung der Gebühr
1. Die Gebühren sind nach Art. II dieser Verordnung zu berechnen.
2. Eine angefangene Flächeneinheit ist auf einen vollen m²-Betrag aufzurunden. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn Zeiträume für die Berechnung der Gebühren maßgebend sind.
3. Bei Kojen und Kellern sind die Außenmaße, einschließlich Dachvorsprünge, der Berechnung zugrundezulegen.
4. Manipulationsflächen sind in die Gebührenfläche einzubeziehen.
§ 6
Einhebung und Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühren sind in Euro als Tages- bzw. Monatsgebühr oder für die jeweilige Dauer des Marktes einzuheben. Sie sind im Voraus fällig.
1. Detail- und Wochenmärkte:
a) Tagesgebühren sind von der Marktaufsicht während der Marktzeiten gegen Zahlungsbestätigung einzuheben.
b) Monatsgebühren sind mit Bescheid oder Rechnung vorzuschreiben. Sie sind am fünften Tag des jeweiligen Monats fällig.
2. Periodische Märkte:
Die Gebühren sind mit Bescheid oder Rechnung vorzuschreiben. Sie sind so rechtzeitig zu entrichten, dass sie spätestens eine Woche vor Beginn des Marktes bei der Marktbehörde eingelangt sind. Bei längeren Aufbauzeiten kann die Marktbehörde eine davon abweichende Fälligkeit mit Bescheid festsetzen.
Art. II
A) Gebühren für Detail- und Wochenmärkte
I. Gebühren für nichtständige Standplätze (Benützungsdauer unter einem Jahr) im Freigelände
allgemein | Südbahnhofmarkt | Marktbeitrag, nur beim Südbahnhofmarkt enthalten | |
---|---|---|---|
a) bei täglicher Bezahlung pro m² und Tag | 1,16 | 1,20 | 0,04 |
Mindestgebühr jedoch pro Tag | 2,32 | 2,40 | 0,08 |
bei monatlicher Bezahlung pro m² und Monat | 13,23 | 13,50 | 0,27 |
Mindestgebühr jedoch pro Monat | 26,46 | 27,00 | 0,54 |
allgemein | Südbahnhofmarkt | Marktbeitrag, nur beim Südbahnhofmarkt enthalten | |
---|---|---|---|
b) Marktfieranten (Spezialisten), die chemische oder technische Waren feilbieten und Textilisten | 1,60 | 1,65 | 0,05 |
Mindestgebühr jedoch pro Tag | 3,20 | 3,30 | 0,10 |
bei monatlicher Bezahlung pro m² und Monat | 17,66 | 18,00 | 0,34 |
Mindestgebühr jedoch pro Monat | 35,32 | 36,00 | 0,68 |
allgemein | Südbahnhofmarkt | Marktbeitrag, nur beim Südbahnhofmarkt enthalten | |
---|---|---|---|
bei täglicher Bezahlung pro m² und Tag | 1,02 | 1,05 | 0,03 |
Mindestgebühr jedoch pro Tag | 2,04 | 2,10 | 0,06 |
bei monatlicher Bezahlung pro m² und Monat | 10,90 | 11,10 | 0,20 |
Mindestgebühr jedoch pro Monat | 21,80 | 22,20 | 0,40 |
allgemein | |
---|---|
d) Flohmarkt pro m² und Tag | 2,47 |
II. Gebühren für ständige Standplätze (Benützung mindestens ein Jahr) im Freigelände
allgemein | Südbahnhofmarkt | Marktbeitrag, nur beim | |
---|---|---|---|
a) bei monatlicher Bezahlung pro m² und Monat | 12,14 | 12,40 | 0,26 |
Mindestgebühr jedoch pro Monat | 24,28 | 24,80 | 0,52 |
III. Gebühren für Markteinrichtungen
1. Kojen
Grünmarkt Urfahr | Markthalle Altstadt | Südbahnhofmarkt | Marketingbeitrag, nur beim Südbahnhofmarkt enthalten | |
---|---|---|---|---|
pro m² und Monat | 10,97 | 8,32 | 11,90 | 0,27 |
2. Lagerräume
allgemein | Südbahnhofmarkt | Marketingbeitrag, nur beim Südbahnhofmarkt enthalten | |
---|---|---|---|
bei monatlicher Bezahlung pro m² und Monat | 3,63 | 3,70 | 0,07 |
3. Markttische (Leihtische)
allgemein | Südbahnhofmarkt | Marketingbeitrag, nur beim Südbahnhofmarkt enthalten | |
---|---|---|---|
mit einer Platte pro Tag | 1,96 | 2,00 | 0,04 |
mit zwei Platten pro Tag | 3,56 | 3,65 | 0,09 |
4. Betonmarkttische
allgemein | Südbahnhofmarkt | Marketingbeitrag, nur beim Südbahnhofmarkt enthalten | |
---|---|---|---|
pro Tag | 0,94 | 1,00 | 0,06 |
5. Fischbehälter einschließlich Wasserverbrauch
allgemein | Südbahnhofmarkt | Marketingbeitrag, nur beim Südbahnhofmarkt enthalten | |
---|---|---|---|
pro Tag | 15,26 | 15,60 | 0,34 |
B) Gebühren für periodische Märkte
I. Standplatzgebühren
1. Urfahranermarkt mit Vergnügungspark
pro m² | 7,76 |
2. Allerseelenmärkte
pro m² | 3,78 |
3. Christbaummärkte
pro m² | 3,78 |
4. Christkindlmarkt Hauptplatz und Weinachtsmarkt Volksgarten
Warenmarkt pro m² | 9,45 |
Konsumationsbetriebe pro m² | 21,80 bis 29,07 |
5. Firmungsmärkte
pro m² | 3,78 |
6. Silvestermärkte
pro m² und Tag | 2,79 |
II. Sonstige Gebühren
1. Für das Abstellen von Wohn- und Packwagen und Sonstigem im Marktgelände
pro m² | 2,18 |
2. Für das Überschreiten der Aufbau- und Abbaufristen am Urfahranermarkt
pro m² und Tag | 0,55 |
Aufbaufristen:
unter 400 m² | 1-5 Werktage |
400 bis 1000 m² | 20 Werktage |
über 1000 m² | 25 Werktage |
Abbaufristen:
unter 400 m² | 1-5 Werktage |
400 bis 1000 m² | 10 Werktage |
über 1000 m² | 15 Werktage |
C) Allgemeines
1. Die Tarifsätze umfassen die Vergütung für die Inanspruchnahme der Linzer Märkte und ihrer Einrichtungen. Kosten für Beleuchtung, Beheizung, Wasserverbrauch und dergleichen werden nach tatsächlichem Verbrauch gesondert verrechnet.
2. Kraftfahrzeuge, die beim jeweils zugewiesenen Standplatz abgestellt werden und auf denen sich Waren befinden, die zum Verkauf bestimmt sind, sind Bestandteile der in Anspruch genommenen Marktfläche und daher in die Bemessung der Marktgebühr miteinzubeziehen.
3. Die Marktbehörde kann, abhängig von der Lage des Standplatzes und der Art des Geschäftes, die sich ergebenden Gebühren um bis zu einem Drittel ermäßigen oder erhöhen.
Art. III
1. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 25. November 1976 idF der Verordnung vom 14. April 2005 über die Einhebung der Marktgebühren (Marktgebührenordnung) außer Kraft.
Der Bürgermeister: D o b u s c h eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Aufstellung des Bebauungsplans S 20-07-01-00; „Ellbognerstraße“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen
Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:
Norden: Widmungsgrenze zum Grünland
Osten: Ellbognerstraße, Helmholtzstraße 3
Süden: Helmholtzstraße, Landwiedstraße
Westen: Melissenweg
Katastralgemeinde Kleinmünchen
Gemäß § 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird kundgemacht, dass jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), bis 12. Jänner 2007 seine Planungsinteressen der Stadt Linz schriftlich bekannt geben kann.
Der Bürgermeister: D o b u s c h eh.