Amtsblatt Nummer 22 vom 27. November 2006

Wirtschaftsservice der Stadt Linz

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Neuerlassung der Marktgebührenverordnung.

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 19. Oktober 2006 folgende Verordnung beschlossen.

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 19. Oktober 2006 mit der die Gebühren auf den Linzer Märkten neu festgelegt werden (Marktgebührenordnung 2006 – MGO 2006).
Gemäß § 46 Abs. 1 Z. 3 Statut der Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7/1992 idgF, in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z. 4 Finanzausgleichsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, wird verordnet:

Art. I

§ 1
Anwendungsbereich

Die MGO 2006 gilt für alle Märkte im Sinne des § 2 Linzer Marktordnung 1999.

§ 2
Gebührenpflicht

Für die Benützung der von der Stadt betriebenen Linzer Märkte und ihrer Einrichtungen sind Gebühren zu entrichten.

§ 3
Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuweisung des Standplatzes bzw. der Markteinrichtung.

§ 4
Zahlungspflichtiger

Zahlungspflichtig ist jene Person, der ein Marktplatz, eine Marktkoje, eine Markteinrichtung oder eine sonstige Marktfläche zugewiesen wird.

§ 5
Berechnung der Gebühr

1. Die Gebühren sind nach Art. II dieser Verordnung zu berechnen.

2. Eine angefangene Flächeneinheit ist auf einen vollen m²-Betrag aufzurunden. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn Zeiträume für die Berechnung der Gebühren maßgebend sind.

3. Bei Kojen und Kellern sind die Außenmaße, einschließlich Dachvorsprünge, der Berechnung zugrundezulegen.

4. Manipulationsflächen sind in die Gebührenfläche einzubeziehen.

§ 6
Einhebung und Fälligkeit der Gebühr

Die Gebühren sind in Euro als Tages- bzw. Monatsgebühr oder für die jeweilige Dauer des Marktes einzuheben. Sie sind im Voraus fällig.

1. Detail- und Wochenmärkte:
a) Tagesgebühren sind von der Marktaufsicht während der Marktzeiten gegen Zahlungsbestätigung einzuheben.
b) Monatsgebühren sind mit Bescheid oder Rechnung vorzuschreiben. Sie sind am fünften Tag des jeweiligen Monats fällig.

2. Periodische Märkte:
Die Gebühren sind mit Bescheid oder Rechnung vorzuschreiben. Sie sind so rechtzeitig zu entrichten, dass sie spätestens eine Woche vor Beginn des Marktes bei der Marktbehörde eingelangt sind. Bei längeren Aufbauzeiten kann die Marktbehörde eine davon abweichende Fälligkeit mit Bescheid festsetzen.

Art. II

A) Gebühren für Detail- und Wochenmärkte

I. Gebühren für nichtständige Standplätze (Benützungsdauer unter einem Jahr) im Freigelände

  allgemein Südbahnhofmarkt Marktbeitrag, nur beim
Südbahnhofmarkt enthalten
a) bei täglicher Bezahlung pro m² und Tag 1,16 1,20 0,04
Mindestgebühr jedoch pro Tag 2,32 2,40 0,08
bei monatlicher Bezahlung pro m² und Monat 13,23 13,50 0,27
Mindestgebühr jedoch pro Monat 26,46 27,00 0,54

  allgemein Südbahnhofmarkt Marktbeitrag, nur beim Südbahnhofmarkt enthalten
b) Marktfieranten (Spezialisten), die chemische oder technische Waren feilbieten und Textilisten 1,60 1,65 0,05
Mindestgebühr jedoch pro Tag 3,20 3,30 0,10
bei monatlicher Bezahlung pro m² und Monat 17,66 18,00 0,34
Mindestgebühr jedoch pro Monat 35,32 36,00 0,68
 

  allgemein Südbahnhofmarkt Marktbeitrag, nur beim
Südbahnhofmarkt enthalten
bei täglicher Bezahlung pro m² und Tag 1,02 1,05 0,03
Mindestgebühr jedoch pro Tag  2,04 2,10 0,06
bei monatlicher Bezahlung pro m² und Monat  10,90 11,10 0,20
Mindestgebühr jedoch pro Monat 21,80 22,20 0,40

  allgemein
d) Flohmarkt pro m² und Tag  2,47

II. Gebühren für ständige Standplätze (Benützung mindestens ein Jahr) im Freigelände

  allgemein Südbahnhofmarkt

Marktbeitrag, nur beim
Südbahnhofmarkt enthalten

a) bei monatlicher Bezahlung pro m² und Monat 12,14 12,40 0,26
Mindestgebühr jedoch pro Monat 24,28 24,80 0,52

III. Gebühren für Markteinrichtungen

1. Kojen

  Grünmarkt Urfahr Markthalle Altstadt Südbahnhofmarkt Marketingbeitrag, nur beim
Südbahnhofmarkt enthalten
pro m² und Monat 10,97 8,32 11,90 0,27

 2. Lagerräume 

  allgemein Südbahnhofmarkt Marketingbeitrag, nur beim
Südbahnhofmarkt enthalten
bei monatlicher Bezahlung pro m² und Monat   3,63 3,70 0,07

3. Markttische (Leihtische)
 

  allgemein Südbahnhofmarkt Marketingbeitrag, nur beim
Südbahnhofmarkt enthalten
mit einer Platte pro Tag 1,96  2,00 0,04
mit zwei Platten pro Tag 3,56  3,65 0,09

4. Betonmarkttische

  allgemein Südbahnhofmarkt Marketingbeitrag, nur beim
Südbahnhofmarkt enthalten
pro Tag 0,94 1,00 0,06

5. Fischbehälter einschließlich Wasserverbrauch

  allgemein Südbahnhofmarkt Marketingbeitrag, nur beim
Südbahnhofmarkt enthalten
pro Tag 15,26 15,60 0,34

B) Gebühren für periodische Märkte

I. Standplatzgebühren

1. Urfahranermarkt mit Vergnügungspark

pro m² 7,76

2. Allerseelenmärkte

pro m² 3,78

3. Christbaummärkte

pro m² 3,78

4. Christkindlmarkt Hauptplatz und Weinachtsmarkt Volksgarten

Warenmarkt pro m² 9,45
Konsumationsbetriebe pro m² 21,80 bis 29,07

5. Firmungsmärkte

pro m² 3,78

6. Silvestermärkte

pro m² und Tag 2,79

II. Sonstige Gebühren

1. Für das Abstellen von Wohn- und Packwagen und Sonstigem im Marktgelände

pro m²   2,18

2. Für das Überschreiten der Aufbau- und Abbaufristen am Urfahranermarkt

pro m² und Tag 0,55

Aufbaufristen:

unter 400 m² 1-5 Werktage
400 bis 1000 m² 20 Werktage
über 1000 m² 25 Werktage

Abbaufristen:

unter 400 m² 1-5 Werktage
400 bis 1000 m² 10 Werktage
über 1000 m² 15 Werktage

C) Allgemeines

1. Die Tarifsätze umfassen die Vergütung für die Inanspruchnahme der Linzer Märkte und ihrer Einrichtungen. Kosten für Beleuchtung, Beheizung, Wasserverbrauch und dergleichen werden nach tatsächlichem Verbrauch gesondert verrechnet.

2. Kraftfahrzeuge, die beim jeweils zugewiesenen Standplatz abgestellt werden und auf denen sich Waren befinden, die zum Verkauf bestimmt sind, sind Bestandteile der in Anspruch genommenen Marktfläche und daher in die Bemessung der Marktgebühr miteinzubeziehen.

3. Die Marktbehörde kann, abhängig von der Lage des Standplatzes und der Art des Geschäftes, die sich ergebenden Gebühren um bis zu einem Drittel ermäßigen oder erhöhen.

Art. III

1. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 25. November 1976 idF der Verordnung vom 14. April 2005 über die Einhebung der Marktgebühren (Marktgebührenordnung) außer Kraft.

Der Bürgermeister:   D o b u s c h   eh.

 

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans S 20-07-01-00; „Ellbognerstraße“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

Norden: Widmungsgrenze zum Grünland
Osten: Ellbognerstraße, Helmholtzstraße 3
Süden: Helmholtzstraße, Landwiedstraße
Westen: Melissenweg
Katastralgemeinde Kleinmünchen

Gemäß § 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird kundgemacht, dass jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), bis 12. Jänner 2007 seine Planungsinteressen der Stadt Linz schriftlich bekannt geben kann.

Der Bürgermeister:   D o b u s c h   eh.

 

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