Amtsblatt Nummer 21 vom 13. November 2006
Präsidium, Personal und Organisation
Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 19. Oktober 2006 mit der das Organisationsstatut der Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz“, GR-Beschluss vom 10. März 2005, ABl. Nr. 6/2005, geändert wird.
Artikel I
Auf Grund der nach dem Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 bei Bedarf zu sichernden Tagesbetreuung an den Pflichtschulen der Stadt Linz wird § 3 Abs. 1 Ziffer 1 mit der Rechtsgrundlage dafür („Oö. Pflichtschulorganisation 1992“) und die Ziffer 2 um das Angebot der Tagesbetreuung an Linzer Pflichtschulen ergänzt und lautet § 3 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 nunmehr wie folgt:
1.
Unter Zugrundelegung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Oö. Kindergarten- und Hortgesetzes, des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 und des Jugendwohlfahrtsgesetzes, sowie von Leistungsvereinbarungen und unter Berücksichtigung des jeweiligen Leistungsangebotes erfolgt die Aufgabenerfüllung der Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz“ nach dem Besteller-Lieferanten-Prinzip.
2.
Im Mittelpunkt der Kinder-Tagesbetreuung stehen unter anderem die Pflege, Erziehung und Förderung von Kindern in spielerischer Form in Gruppen-, Kleingruppen- und Einzelbetreuung unter Beachtung der individuellen Bedürfnisse der Kinder, in den Horten auch die gezielte Lernbetreuung, soweit sie nicht im Rahmen der durch die Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz“ ebenfalls angebotenen Tagesbetreuung an den Pflichtschulen der Stadt Linz erfolgt. Ziel ist neben der Unterstützung und Ergänzung der Erziehung der Kinder durch die Familie und der umfassenden Förderung der Kinder auch die Ermöglichung der Berufstätigkeit beider bzw. alleinerziehender Elternteile.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.
Der Bürgermeister: D o b u s c h eh.
Schule und Sport Linz
Verordnung
des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. Oktober 2006, mit der die Verordnung betreffend die Feststetzung der Schulsprengel der öffentlichen Pflichtschulen in Linz geändert wird.
Gemäß §§ 39 ff des O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992, LGBl. Nr. 35/1992 idgF, wird nach Anhören des Bezirksschulrates Linz-Stadt verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. Februar 2003, mit der die Verordnung betreffend die Festsetzung der Schulsprengel der öffentlichen Pflichtschulen in Linz wiederverlautbart wurde (Amtliche Linzer Zeitung Folge 6/2003) wird wie folgt geändert:
§ 1 Volksschulsprengel
Die bisher 35 Volksschulsprengel innerhalb von Linz werden auf einen Linzer Volksschulsprengel zusammengefasst.
Grenznahe Adressen der Gemeinden Gramastetten und Puchenau sind der Volksschule 41, Pöstlingbergschule, zugeordnet.
Vom Gemeindegebiet Puchenau:
Am Wiesenrain, Claraweg, Eschenbachweg, Freisederweg, Hackerweg, Hohe Straße (112, 113, 115, 117, 119, 121, 135, 177, 179, 183, 185, 187), Im Holzgrund ab Nr. 17, Kaindlweg Nr. 12, Langmantlweg, Leutgebweg, Prof.-A.-Lutz-Weg, Puchenauer Kreuzweg, unger. Nr. 37 - 45, Rehgraben, Reisingerweg ab Nr. 7, Tabergerweg ab Nr. 8, Windflachweg ab Nr. 12.
Vom Gemeindegebiet Gramastetten:
Kirchensteig, Gerlweg, Götzlingstraße, Hemmelmayrweg, Herzog-Wilhelm-Weg, Hohe Straße unger. Nr. 189 bis 217, Kurzmannweg, Nöbauerstraße, Reinthalerweg.
Dort wohnende SchülerInnen sind weiterhin berechtigt, die Volksschule 41, Pöstlingbergschule, zu besuchen.
§ 2 Hauptschulsprengel
Die bisher 13 Hauptschulsprengel innerhalb von Linz werden auf einen Linzer Hauptschulsprengel zusammengefasst.
Grenznahe Adressen des Gemeindegebietes Engerwitzdorf sind der Hauptschule 24, Auhofschule, zugeordnet.
Diese sind:
Am Kropfberg (ausgen. Nr. 12 und 13), Am Pfenningberg, Alte Linzer Straße (ausgen. Nr. 17, 19, 21, 23, 25, 27, 28, 30, 30a, 32), Asangerweg, Aussichtsweg, Außertreffling, Baumgarten, Birkenweg, Hausfeld, Koglergraben, Kroißenweg (ausgen. Nr. 3), Leitenweg, Libellenweg, Lindenweg, Linzersteig, Maienweg, Neufeldweg, Prager Bundesstraße, Rosenhain, Oberer Rosenhain, Stadlerweg, Steinhauserweg, Wiesenweg, Tulpenweg, Unterer Lindenweg.
Dort wohnende SchülerInnen sind weiterhin berechtigt, die Hauptschule 24, Auhofschule, zu besuchen.
§ 3 Sonderschulsprengel
Die bisher 3 Sonderschulsprengel innerhalb von Linz werden auf einen Linzer Sonderschulsprengel zusammengefasst.
§ 4 Sprengel der Polytechnischen Schulen
Die bisher 2 Schulsprengel der Polytechnischen Schulen werden nicht geändert.
Polytechnische Schule Linz-Nord, Jahnschule, Hinsenkampplatz 3
Nördlich der Westbahn bis zu den Stadtgrenzen (ehemals Hauptschulsprengel 3, 11, 12, 15, 24, 27).
Grenznahe Adressen des Gemeindegebietes Engerwitzdorf sind der Polytechnischen Schule Linz-Nord, Jahnschule, zugeordnet.
Diese sind:
Am Kropfberg (ausgen. Nr. 12 und 13), Am Pfenningberg, Alte Linzer Straße (ausgen. Nr. 17, 19, 21, 23, 25, 27, 28, 30, 30a, 32), Asangerweg, Aussichtsweg, Außertreffling, Baumgarten, Birkenweg, Hausfeld, Koglergraben, Kroißenweg (ausgen. Nr. 3), Leitenweg, Libellenweg, Lindenweg, Linzersteig, Maienweg, Neufeldweg, Prager Bundesstraße, Rosenhain, Oberer Rosenhain, Stadlerweg, Steinhauserweg, Wiesenweg, Tulpenweg, Unterer Lindenweg.
Dort wohnende SchülerInnen sind weiterhin berechtigt, die Polytechnische Schule Linz-Nord, Jahnschule, zu besuchen.
Polytechnische Schule Linz-Süd, Spallerhofschule, Tungassingerstraße 23
Südlich der Westbahn bis zu den Stadtgrenzen (ehemals Hauptschulsprengel 5, 10, 14, 17, 22, 23, 26).
Artikel II
§ 5 Klassenbildung
Die Klassenbildung sowie die Zuordnung der Schulpflichtigen auf die einzelnen Schulen erfolgt unter Berücksichtigung des § 46 Abs.2 O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 idgF durch den Schulerhalter.
Artikel III
§ 6 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung in Kraft.
Mit gleicher Wirksamkeit werden alle bisherigen Verordnungen betreffend die Festsetzung von Schulsprengeln der öffentlichen Linzer Pflichtschulen aufgehoben.
Der Bürgermeister: D o b u s c h eh.
Bezirksverwaltungsamt
Verordnung
des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. Oktober 2006, mit welcher die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. Dezember 1997 geändert wird.
Diese Verordnung betrifft – in Abweichung vom Apothekengesetz – die Genehmigung von Zeiten des Offenhaltens sowie des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken in Linz während der Sperrzeiten.
Kundmachung der ursprünglichen Verordnung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 24/1997. Letzte Änderung mit Verordnung vom 28. August 2006, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 17/2006.
Gemäß § 8 Abs. 2 und 4 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, wird verordnet:
Artikel I
1.
Dem Artikel I Abs. 4 wird angefügt:
Prinz Eugen Apotheke, Prinz Eugen Straße 7
2.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.
Für den Bürgermeister:
Die Leiterin: Mag.a Z i d e k eh.
Stadtkämmerei
Kundmachung
betreffend Voranschlag 2007
Der Entwurf des Voranschlages über die Einnahmen und Ausgaben der Stadt Linz für das Rechnungsjahr 2007 ist fertig gestellt und liegt im Neuen Rathaus, Linz, Hauptstraße 1 - 5, 5. Stock, Zimmer 5043, in der Zeit vom 5. Dezember bis 13. Dezember 2006 zur öffentlichen Einsicht auf.
Im Sinne des § 53 Abs. 3 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992 steht es jedem Einwohner der Stadt frei, zum Voranschlagsentwurf schriftliche Erinnerungen einzubringen, die bei der Beratung durch den Gemeinderat in Erwägung zu ziehen sind.
Der Bürgermeister: D o b u s c h eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplan S 21-07-02-00; „Pfarre Guter Hirte - Am Steinbühel“; Neuerfassung (Stammplan)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. September 2006 folgende Verordnung beschlossen.
Der Bebauungsplan wurde mit Bescheid des Amts der oö. Landesregierung vom 3. Oktober 2006, Zl. BauR-P-451429/1, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Der Bebauungsplan S 21-07-02-00 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Norden: Am Steinbühel
Osten: Am Steinbühel
Süden: Dauphinestraße
Westen: Laskahofstraße
Katastralgemeinde Kleinmünchen
Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes S 21-07-02-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplan S 23-17-01-00; „Schörgenhubstraße - Fuchsengutstraße“; und Aufhebung eines Teilbereichs des Bebauungsplans S 102/10; Wirkungsbereich: KG Kleinmünchen
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. September 2006 folgende Verordnung beschlossen.
Die Verordnung wurde mit Bescheid des Amts der oö. Landesregierung vom 3. Oktober 2006, Zl. BauR-P-451425/1, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Der Bebauungsplan S 23-17-01-00 und die Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes S 102/10 werden erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Schörgenhub-Bad
Osten: Schörgenhubstraße
Süden: Fuchsengutstraße, Weidingerbach
Westen: Östlich A 7 - Mühlkreisautobahn
Katastralgemeinde Kleinmünchen
Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes S 23-17-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne sowie der Bebauungsplan S 102/10 im gekennzeichneten Aufhebungsbereich aufgehoben.
§ 4
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplan N 33-20-01-00; „Bauernfeindstraße“; Neuerfassung (Stammplan)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. September 2006 folgende Verordnung beschlossen.
Der Bebauungsplan wurde mit Bescheid des Amts der oö. Landesregierung vom 3. Oktober 2006, Zl. BauR-P-451431/1, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Der Bebauungsplan N 33-20-01-00 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Norden: Widmungsgrenze zum Grünland
Osten: Klausenbachstraße
Süden: Ferdinand-Markl-Straße, Auf der Wies
Westen: Leonfeldner Straße
Katastralgemeinde: Pöstlingberg, Katzbach
Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes N 33-20-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplan N 34-07-01-00; „Galvanistraße“; Neuerfassung (Stammplan)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. September 2006 folgende Verordnung beschlossen.
Der Bebauungsplan wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 3. Oktober 2006, Zl. BauR-P-451426/1, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Der Bebauungsplan N 34-07-01-00 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Norden: Haselbach, Galvanistraße
Osten: Haselbach
Süden: nördlich Rotterdamweg
Westen: Pulvermühlstraße
Katastralgemeinde Katzbach
Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes N 34-07-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung S 09-23-01-01; „Unionstraße – Fa. Fuchs“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. September 2006 folgende Verordnung beschlossen.
Die Bebauungsplanänderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 3. Oktober 2006, Zl. BauR-P-451428/1, ge-mäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Die Bebauungsplanänderung S 09-23-01-01 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Unionstraße
Osten: Unionstraße 83
Süden: Grundbachweg und nördlich davon
Westen: Unionstraße 101
Katastralgemeinde Waldegg
Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung S 09-23-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Bebauungsplanänderung ST 101/4; „Ebelsberger Schloßweg“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 19. Oktober 2006 folgende Verordnung beschlossen.
Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 7. Juli 2006, Zl. BauRO-Ö-354851/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.
Verordnung
§ 1
Die Bebauungsplanänderung ST 101/4 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Ebelsberger Schloßweg
Osten: Widmungsgrenze Sondergebiet Schule
Süden: Widmungsgrenze Sondergebiet Schule
Westen: Ebelsberger Schloßweg
Katastralgemeinde Ufer
Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung ST 101/4 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.
§ 4
Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Aufstellung des Bebauungsplans N 31-07-01-00; „Hoppichlerstraße“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen.
Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:
Norden: Rosenauerstraße
Osten: Hauptstraße
Süden: Aubergstraße, Jägerstraße
Westen: Parzhofstraße, öffentliches Gut (Grdst. 465/23)
Katastralgemeinde Urfahr
Gemäß § 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird kundgemacht, dass jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), bis 27. Dezember 2006 seine Planungsinteressen der Stadt Linz schriftlich bekannt geben kann.
Der Bürgermeister: D o b u s c h eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Aufstellung des Bebauungsplans N 31-09-01-00; „Am Teich“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen
Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:
Norden: Riesenhofstraße
Osten: Aubergstraße, Nißlstraße
Süden: südlich der Straße „Am Teich“
Westen: öffentliches Gut (Grdst. 307/3 und 297/44)
Katastralgemeinde Urfahr
Gemäß § 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird kundgemacht, dass jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), bis 27. Dezember 2006 seine Planungsinteressen der Stadt Linz schriftlich bekannt geben kann.
Der Bürgermeister: D o b u s c h eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 11 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Urfahr Nr. 3; „Katzbach, Trefflingerbach - Gefahrenzonenplan“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. September 2006 folgende Verordnung beschlossen.
Die Flächenwidmungsplan-Änderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 3. Oktober 2006, Zl. BauR-P-451432/1, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Der Änderungsplan Nr. 11 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Urfahr Nr. 3 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Norden: A 7 - Mühlkreisautobahn
Osten: Stadtgrenze zu Engerwitzdorf, Koglerweg
Süden: südlich Freistädter Straße 522
Westen: Freistädter Straße
Katastralgemeinde Katzbach
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Urfahr Nr. 3 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 11 aufgehoben.
§ 4
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 63 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Landstr. 113 – Reiter GmbH“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. September 2006 folgende Verordnung beschlossen.
Die Flächenwidmungsplan-Änderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 3. Oktober 2006, Zl. BauR-P-451427/1, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Der Änderungsplan Nr. 63 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Norden: Goethestraße 2-4
Osten: Grdst. Nr. 1215/1 und 1215/11
Süden: Landstraße 115
Westen: Landstraße
Katastralgemeinde Linz
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 63 aufgehoben.
§ 4
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 64 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Ziegeleistraße 66 – Billa Markt“
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. September 2006 folgende Verordnung beschlossen.
Die Flächenwidmungsplan-Änderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 3. Oktober 2006, Zl. BauR-P-451434/1, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Der Änderungsplan Nr. 64 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 wird erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Norden: Grdst. Nr. 827/1
Osten: Ziegeleistraße 62
Süden: Ziegeleistraße
Westen: Ziegeleistraße 68
Katastralgemeinde Waldegg
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 64 aufgehoben.
§ 4
Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat L u g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan N 33-20-01-00; „Bauernfeindstraße“, KG Pöstlingberg und Katzbach; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. September 2006 folgende Verordnung beschlossen:
Verordnung
§ 1
Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die im beiliegenden Bebauungsplan N 33-20-01-00, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.
§ 2
Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.
§ 3
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat H i m m e l b a u e r eh.