Amtsblatt Nummer 24 vom 27. Dezember 2005

Finanzrechts- und Steueramt

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 24. November 2005, betreffend die Änderung der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, zuletzt in der Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 4/2005.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z. 3 Statut der Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit §§ 14 Abs. 1 Z. 17, Abs. 2 und 15 Abs. 3 Z. 5 Finanzausgleichsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 sowie § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988 in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Art. I

Die Verordnung vom 11. Mai 1989, zuletzt in der Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 4/2005, wird wie folgt geändert:

§ 4 lautet:

§ 4
Abgabenbefreiung

Die Parkgebühr ist nicht zu entrichten für:

a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;

b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

d) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen  solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

e) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten;

f) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten, ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;

g) Fahrzeuge, die von Inhabern einer Bestätigung eines oberösterreichischen Sozialhilfeverbandes bzw. einer Stadt mit eigenem Statut als Sozialhilfeträger während der Dauer der Ausübung ihrer (sozialen, pflegenden oder me-dizinischen) Tätigkeit abgestellt werden; die Bestätigung ist auszustellen, wenn das Fahrzeug der Ausübung mobiler, sozialer oder me-dizinischer Dienste dient; die Bestätigung muss hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar angebracht sein;

h) Fahrzeuge, die von Inhabern einer Bewilligung gemäß § 45 Abs. 2 oder 4 StVO 1960 in einer Kurzparkzone, für welche diese Bewilligung gilt, abgestellt werden, wobei im Falle des § 45 Abs. 2 StVO 1960 der entsprechende Bewilligungsbescheid, ansonsten das zur Kontrolle bestimmte Hilfsmittel hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar angebracht sein muss.

Art. II

§ 6 Abs. 2 entfällt.

Art. III

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Der Bürgermeister:   D o b u s c h   eh.

Präsidium, Personal und Organisation

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 15. Dezember 2005, mit der Bedienstete der Stadt Linz der AKh Allgemeines Krankenhaus der Stadt Linz GmbH zur Dienstleistung zugewiesen werden (Gemeindebediensteten-Zuweisungsverordnung 2005 AKh Allgemeines Krankenhaus der Stadt Linz GmbH - GZV 2005 AKh)

Auf Grund von §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 Z. 3 Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz – Oö. GZG, LGBl.Nr. 119/2005, sowie § 46 Abs. 2 Statut für die Landeshauptstadt Linz (StL 1992), LGBl.Nr. 7/1992 idF Nr. 1/2005 wird verordnet:

§ 1

Zuweisung

(1) Alle Bediensteten der Stadt Linz, die zum Stand 31. Dezember 2005
- in der städtischen Unternehmung Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Stadt Linz (AKh Linz) beschäftigt sind,
weiters jene Bediensteten der Stadt Linz, die zum Stand 31. Dezember 2005
- in der Dienststelle Informationstechnologie (IT), Abteilungen IM – Informationsmanage-ment, AS – Anwendung und Support und SB – Systembetrieb, beschäftigt sind und mit der EDV-technischen Betreuung das AKh Linz betraut sind (Pers.Nr. 529249, 550744, 550698, 600832, 109533, 23051, 179035, 516090, 568449, 569011, 600132, 563285, 107603, 35246, 174165, 107689, 558982, 105392, 525642, 24449, 601433, 603272, 602636, 600896, 600043 und 600104)
- in der Dienststelle Stadtgärten Linz (SGL), Ab-teilung Öffentliche Anlagen Süd, beschäftigt sind und mit der Pflege der Grünanlagen des AKh-Geländes und mit der Versorgung der Kran-kenhausgebäude mit Blumenschmuck (Grünschmuck) betraut sind (Pers.Nr. 602637, 178918, 171956, 39156, 518352 und 505900)

werden mit Wirksamkeit 1. Jänner 2006 der AKh Allgemeines Krankenhaus der Stadt Linz GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

(2) Die Zuständigkeit zur Zuweisung weiterer Bediensteter an die AKh Allgemeines Krankenhaus der Stadt Linz GmbH und die Zuweisung der an die AKh Allgemeines Krankenhaus der Stadt Linz GmbH zugewiesenen Bediensteten an einen anderen Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 1 Oö. GZG wird dem Stadtsenat übertragen.

§ 2

Übertragung der Zuständigkeit für die Beendigung von privatrechtlichen Dienstverhältnissen von zugewiesenen Bediensteten

Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird die Beendigung privatrechtlicher Dienstverhältnisse von Bediensteten, die der AKh Allgemeines Krankenhaus der Stadt Linz GmbH zugewiesen sind, dem für Personalangele-genheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung der AKh Linz GmbH übertragen.

§ 3

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Der Bürgermeister:   D o b u s c h   eh.



Präsidium, Personal und Organisation

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 15. Dezember 2005, mit der Bedienstete der Stadt Linz der SZL Seniorenzentren Linz GmbH zur Dienstleistung zugewiesen werden (Gemeindebediensteten-Zuweisungsverord-nung 2005 SZL Seniorenzentren Linz GmbH - GZV 2005 SZL)

Auf Grund von §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 Z. 3 Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz – Oö. GZG, LGBl.Nr. 119/2005, sowie § 46 Abs. 2 Statut für die Landeshauptstadt Linz (StL 1992), LGBl.Nr. 7/1992 idF Nr. 1/2005, wird verordnet:

§ 1

Zuweisung

(1)  Alle Bediensteten der Stadt Linz, die mit Stand 31. Dezember 2005
- in der städtischen Dienststelle Seniorenzentren der Stadt Linz (SZL) beschäftigt sind, und

weiters jene Bediensteten der Stadt Linz, die zum Stand 31. Dezember 2005
- in der städtischen Dienststelle Präsidium, Personal und Organisation, Abteilung Personalservice beschäftigt sind und mit Aufgaben der Personalverwaltung für die Seniorenzentren Linz betraut sind (Pers.Nr. 89257 und 568880)

werden mit Wirksamkeit 1. Jänner 2006 der SZL Seniorenzentren Linz GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

(2) Die Zuständigkeit zur Zuweisung weiterer Bediensteter an die SZL Seniorenzentren Linz GmbH und die Zuweisung der an die SZL Se-niorenzentren Linz GmbH zugewiesenen Bediensteten an einen anderen Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 1 Oö. GZG wird dem Stadtsenat übertragen.

§ 2

Übertragung der Zuständigkeit für die Beendigung von privatrechtlichen Dienstverhältnissen von zugewiesenen Bediensteten

Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird die Beendigung privatrechtlicher Dienstverhältnisse von Bediensteten, die der Seniorenzentren Linz GmbH zugewiesen werden, ausgenommen die Fälle der Auflösung der Dienstverhältnisse durch Kündigung oder Entlassung nach § 28 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Linz dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung der SZL Seniorenzentren Linz GmbH übertragen.

§ 3

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Der Bürgermeister:   D o b u s c h   eh.

Präsidium, Personal und Organisation

FachexpertInnen-Verordnung der Landeshauptstadt Linz

Verordnung

des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz betreffend die Einrichtung eines FachexpertInnen-Pools für Auswahlverfahren zur Nachbesetzung leitender Funktionen im Magistrat der Landeshauptstadt Linz.

§ 1

Dem ExpertInnen-Pool, den der Stadtsenat als Basis für die Nominierung eines/einer FachexpertIn als Mitglied der Begutachtungskommission durch den/die MagistratsdirektorIn einzurichten hat (§ 10 Abs. 4 iVm Abs. 1 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 idgF) gehören folgende Magistratsbedienstete an:

1.  Auswahlverfahren betreffend leitende Funktionen mit wirtschaftlichem, organisatorischem und/oder strategischem Schwerpunkt

Dr.in Karin Frohner
Dr. Wolfgang Hofmann
Dr. Ernst Inquart
Univ.-Doz. Dkfm. Mag. Dr. Friedrich Klug
Dr. Karl Lenz
Mag. Werner Penn
Dr. Klaus Ruckerbauer
Dr. Gerald Schönberger
Mag. Dr. Walter Schuster MAS
Mag. Dr. Max Sieger
Dr. Christian Strasser MBA
Mag. Karl Wögerbauer

2.  Auswahlverfahren betreffend leitende Funktionen mit rechtlichem Schwerpunkt

Dr. Robert Huber
Dr. Ernst Inquart
Dr. Georg Lengauer
Dr. Gerald Schönberger
Dr.in Martina Steininger
Mag. Karl Wögerbauer

3.  Auswahlverfahren betreffend leitende Funktionen mit (umwelt-)technischem Schwerpunkt

DI Gunter Amesberger MAS
DI Wolfgang Kaplan
DI Alfred Luftensteiner
Mag. Dr. Max Sieger
DI Martin Sonnleitner
DI Werner Sonnleitner
Dr. Christian Strasser MBA
DIin Barbara Veitl

4.  Auswahlverfahren betreffend leitende Funktionen mit Schwerpunkt Soziales und/oder Gesundheit

Dr. Heinz Brock MBA
Erich Gattner MSc
Dr.in Brigitte Horwath
Mag. Josef Kobler
Dr. Georg Lengauer
Mag.a Brigitta Schmidsberger

5. Auswahlverfahren betreffend leitende Funktionen mit Schwerpunkt Kultur, Bildung und Sport

Mag. Christian Denkmaier
Mag. Hubert Hummer
Mag. Siegbert Janko
Dr. Willibald Katzinger
Mag. Josef Kobler
Dr.in Margarete Schmitzer
Mag. Dr. Walter Schuster MAS

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat   L u g e r   eh.

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 23-51-01-00; „Neubauzeile“; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:

Norden: Neubauzeile
Osten: östlich Glockenheide
Süden: Thanhoferstraße
Westen: westlich Neubauzeile 37a
Katastralgemeinde Kleinmünchen

Gemäß § 33 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird der Bebauungsplan im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center durch vier Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt, das ist vom 30. Dezember 2005 bis 27. Jänner 2006.

Nähere Auskünfte und Planeinsicht erteilen darüber hinaus im Neuen Rathaus, Stadtplanung Linz, 4. Stock (Kundendienstzeiten sind Dienstag und Freitag von 7.00 bis 12.00 Uhr): Herr Anzinger, Zimmer 4078, Telefon 7070-3143, Herr Dipl.-Ing. Albrecht, Zimmer 4081, Telefon 7070-3153.

Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.

Der Bürgermeister:   D o b u s c h   eh.


Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans M 02-19-01-00; „Elisabethstraße - Eisenhandstraße“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

Norden: Eisenhandstraße
Osten: Eisenhandstraße
Süden: Bethlehemstraße
Westen: Elisabethstraße
Katastralgemeinde Linz

Gemäß § 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird kundgemacht, dass jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), bis 8. Februar 2006 seine Planungsinteressen der Stadt Linz schriftlich bekannt geben kann.

Der Bürgermeister:   D o b u s c h   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans S 10-21-01-00; „Ramsauerstraße - Stechergasse“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

Norden: Werndlstraße
Osten: Ramsauerstraße
Süden: Ramsauerstraße 68
Westen: Stechergasse
Katastralgemeinde Waldegg

Gemäß § 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird kundgemacht, dass jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), bis 8. Februar 2006 seine Planungsinteressen der Stadt Linz schriftlich bekannt geben kann.

Der Bürgermeister:   D o b u s c h   eh.



Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans N 34-07-01-00; „Galvanistraße“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

Norden: Haselbach, Galvanistraße
Osten: Haselbach
Süden: nördlich Rotterdamweg
Westen: Pulvermühlstraße
Katastralgemeinde Katzbach

Gemäß § 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird kundgemacht, dass jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), bis 8. Februar 2006 seine Planungsinteressen der Stadt Linz schriftlich bekannt geben kann.

Der Bürgermeister:   D o b u s c h   eh.



Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Änderungsplan Nr. 52 zum Flächenwidmungsplan Linz- Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Hummelhofwald“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 20. Oktober 2005folgende Verordnung beschlossen.

Die Flächenwidmungsplan-Änderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 23. November 2005, Zl. BauR-P-451357/2-2005-Els, gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.

Verordnung

§ 1

Der Änderungsplan Nr. 52 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil und Süd Nr. 2 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplans wird wie folgt begrenzt:

Norden: Teil des Hummelhofbades (Parzelle Nr. 470)
Osten: Hummelhofwald (Parzelle Nr. 452)
Süden: Ramsauerstraße
Westen: Maderspergerstraße
Katastralgemeinde Waldegg

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplans Nr. 52 aufgehoben.

§ 4

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

Chatbot ELLI

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