Amtsblatt Nummer 8 vom 25. April 2005
Finanzrechts- und Steueramt
Verordnung
des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 14. März 2005 betreffend Verkehrsregelung, Gruberstraße 22 – 26, Nebenfahrbahn.
Gemäß §§ 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBL Nr. 90/2001 und § 1 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, zuletzt in der Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 4/2005, wird verordnet:
Für die in der Gruberstraße 22 – 26 straßenpolizeilich am 14. März 2005 verordnete Kurzparkzone besteht Gebührenpflicht.
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat Mag. Dr. M a y r eh.
Bezirksverwaltungsamt
Verordnung
betreffend Bewohnerparkzone 50, Verkehrsregelung
Gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960 i.d.g.F. wird im eigenen Wirkungsbereich verordnet:
Die Bewohnerparkzone 50, dargestellt im Plan des Magistrates Linz, Stadtplanung, vom 4. März 2005, wird als Gebiet bestimmt, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in den in diesen Gebieten gelegenen Kurzparkzonen mit Kraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg gemäß § 45 Abs.4 StVO 1960 beantragen können.
Die Verkehrsregelung gilt dauernd.
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat H i m m e l b a u e r eh.
Bezirksverwaltungsamt
Verordnung
betreffend Bewohnerparkzone 50, Verkehrsregelung
Gemäß § 43 StVO 1960, BGBl Nr. 159/1960 i.d.g.F. wird im übertragenen Wirkungsbereich verordnet:
Die Bewohnerparkzone 50, dargestellt im Plan des Magistrates Linz, Stadtplanung, vom 4. März 2005, wird als Gebiet bestimmt, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in den in diesen Gebieten gelegenen Kurzparkzonen mit Kraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg gemäß § 45 Abs.4 StVO 1960 beantragen können.
Die Verkehrsregelung gilt dauernd.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat H i m m e l b a u e r eh.
Anlagen- und Bauamt als Wasserrechtsbehörde I. Instanz
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
Die Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Magistrat Linz, Tiefbau Linz, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz, hat um die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines mobilen Hochwasserschutzdammes in Linz, Alt-Urfahr West, im Bereich der Oberen Donaustraße, auf den Grundstücken Nr. 789/18, 870, 96, 789/14 und 789/21, alle KG Urfahr, angesucht.
Hierüber findet die mündliche Verhandlung am Montag, den 2. Mai 2005, um 8.30 Uhr, statt.
Treffpunkt:
Neues Rathaus, 1. Stock, Zimmer 1001, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz
Sie können in die aufliegenden Projektsunterlagen und Pläne bis zum Tag vor der Verhandlung im Neuen Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz, 4. Stock, Zimmer 4038, während der Kundendienststunden: Dienstag und Freitag : 7 bis 12 Uhr oder nach Terminvereinbarung Einsicht nehmen.
Jedermann, dessen wasserrechtlich geschützte Rechte und Interessen berührt sind, kann als Beteiligter an dieser Verhandlung teilnehmen.
Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
§§ 41, 98, 102, 105, 107 und 108 Wasserrechtsgesetz 1959
§§ 40 - 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Als Beteiligter beachten Sie, dass Sie gemäß §§ 40 – 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ihre Stellung als Partei verlieren, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung schriftlich der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung persönlich vorbringen.
Für den Bürgermeister:
Die Leiterin des Anlagen- und Bauamtes:
i.V. Dr. W u r z i n g e r eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Bebauungsplan S 11-12-01-00, „Scheibenpogenstraße“, öffentliche Planauflage
Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:
Norden: Scheibenpogenstraße
Osten: Scheibenpogenstraße 23
Süden: Hausleitnerweg
Westen: Müller-Guttenbrunn-Straße
Katastralgemeinde Waldegg
Gemäß § 33 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird der Bebauungsplan im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Bauservice-Center durch 4 Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt, das ist vom 29. April bis 27. Mai 2005.
Nähere Auskünfte und Planeinsicht erteilen darüber hinaus im Neuen Rathaus, Stadtplanung Linz, 4. Stock, Kundendienstzeiten sind Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr: Herr Anzinger, Zimmer 4078, Telefon 7070-3143, Herr Dipl.-Ing. Albrecht, Zimmer 4081, Telefon 7070-3153.
Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Bauservice-Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.
Der Bürgermeister: Dr. D o b u s c h eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Bebauungsplan S 24-07-01-00, „Denkstraße“, öffentliche Planauflage
Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:
Norden: Denkstraße
Osten: Dürerstraße
Süden: Zeppelinstraße
Westen: Dauphinestraße
Katastralgemeinde Kleinmünchen
Gemäß § 33 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird der Bebauungsplan im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Bauservice-Center durch 4 Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt, das ist vom 29. April bis 27. Mai 2005.
Nähere Auskünfte und Planeinsicht erteilen darüber hinaus im Neuen Rathaus, Stadtplanung Linz, 4. Stock, Kundendienstzeiten sind Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr:Herr Ing. Piffl, Zimmer 4080, Telefon 7070-3154, Herr Dipl.-Ing. Albrecht, Zimmer 4081, Telefon 7070-3153.
Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Bauservice-Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.
Der Bürgermeister: Dr. D o b u s c h eh.
Anlagen- und Bauamt
Kundmachung
betreffend Aufstellung des Bebauungsplans S 10-14-01-00, „Am Bindermichl“, Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen
Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:
Norden: Stadlerstraße
Osten: Stadlerstraße
Süden: Mörikeweg, Parz. 2066/1
Westen: Teufelstraße
Katastralgemeinde Waldegg
Gemäß § 33 Abs. 2 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird kundgemacht, dass jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), bis 7. Juni 2005 seine Planungsinteressen der Stadt Linz schriftlich bekannt geben kann.
Der Bürgermeister: Dr. D o b u s c h eh.
Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung
betreffend Änderungsplan Nr. 36 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2, „ÖBB - Wiener Straße“, Örtliches Entwicklungskonzept Nr. 1 – Gesamtteil und Teilkonzept Linz-Mitte - Änderung Nr. 9
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 10. März 2005 folgende Verordnung beschlossen.
Die Verordnung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 21. März 2005, Zl. BauR-P-451317/2, gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.
Verordnung
§ 1
Der Änderungsplan Nr. 36 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie die Änderung Nr. 9 zum Gesamtteil und zum Teilkonzept Linz-Mitte des Örtlichen Entwicklungskonzepts Nr. 1 werden erlassen.
§ 2
Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:
Norden: Umkehrschleife „In der Neuen Welt“
Osten: Westbahn
Süden: Wiener Straße 245 - 247
Westen: Wiener Straße
Katastralgemeinde St. Peter
Die Pläne liegen vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 3
Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung werden die bisher rechtswirksamen Pläne im Wirkungsbereich der Änderungspläne aufgehoben.
§ 4
Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Die Pläne werden überdies während 14 Tagen nach ihrer Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.
Für den Bürgermeister:
Stadtrat MMag. L u g e r eh.